Mit der Corona-Verordnung Absonderung sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich festgelegt. Nachstehend finden Sie eine Reihe von Fragen und Antworten dazu.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen und Begriffsdefinitionen
Allgemeine Informationen zur Absonderung
Informationen für positiv getestete Personen
Informationen zu Bescheinigungen, Arbeitstätigkeiten und Entschädigung
Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung Absonderung (Stand: 03.05.2022)
Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
Merkblätter:
Merkblatt „Mein Selbsttest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)
Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)
Merkblatt „Mein PCR-Test ist positiv - Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)
Übersetzungen der Merkblätter sind in Kürze wieder verfügbar. / Translations will be available again shortly.
Allgemeine Informationen und Begriffsdefinitionen:
Bei einem PCR-Test wird das Erbmaterial der Viren so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es ursprünglich nur in geringen Mengen vorlag. Zunächst muss bei den Betroffenen ein Abstrich gemacht werden. Die Viren vermehren sich in den Schleimhäuten im Nasen-/Rachenraum. Daher wird mit einem speziellen Tupfer an der Rachenhinterwand abgestrichen.
SARS-CoV-2-Antigentests weisen Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nach. Sie funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Dazu wird eine Probe von einem Nasen-Rachen-Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar. Das Testergebnis liegt zeitnah (in der Regel innerhalb von 15 Minuten) vor.
Im Rahmen der Corona-Verordnung Absonderung wird hinsichtlich der Antigentests noch einmal unterschieden zwischen Schnelltests und Selbsttests.
Ein Schnelltest ist ein Antigentest auf das Coronavirus, bei dem entweder ein geschulter Dritter einen professionellen Antigentest vornimmt (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) oder bei dem ein Test zur Eigenanwendung durchgeführt und dieser von einer geeigneten Person überwacht wird.
Ein Selbsttest hingegen ist ein Antigentest auf das Coronavirus, der von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommen wird. Für einen Selbsttest kann kein Testnachweis ausgestellt werden.
Allgemeine Informationen zur Absonderung:
Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr!
Sie müssen sich in Absonderung begeben, wenn Sie mittels PCR-Test oder Schnelltest (auch überwachter selbst vorgenommener Test) positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind.
In diesem Fall erfolgt keine offizielle Aufforderung zur Absonderung. Sie müssen sich eigenständig aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung absondern. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden.
Nein. Die Corona-Warn-App (CWA) zeigt bei einer roten Meldung lediglich die Wahrscheinlichkeit an, dass Sie eine Risikobegegnung hatten. Folgen Sie bei einer CWA-Warnmeldung den weiteren Empfehlungen und nehmen Sie Kontakt zu medizinischem Fachpersonal bzw. einer Teststelle auf. Dort erhalten Sie Informationen zum weiteren Vorgehen.
Bundesregierung: Weitere Informationen zur Corona-Warn-App
Sie dürfen die Räumlichkeiten, in denen Sie sich abgesondert haben, verlassen, wenn dies aus gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere medizinische Notfälle und andere Gefahren für Leben oder Gesundheit (zum Beispiel ein Hausbrand). Außerdem sind auch notwendige, nicht aufschiebbare Arztbesuche erlaubt. Auch für eine Testung auf SARS-CoV-2 dürfen Sie die Räumlichkeiten verlassen.
Beim Verlassen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, wie zum Beispiel das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Personen, mit denen man in Kontakt tritt, zum Beispiel Ärzte, Rettungskräfte, Feuerwehr, sind über die Absonderung und deren Grund (zum Beispiel Symptome, positiver Test) vorsorglich zu informieren.
Das ist grundsätzlich möglich, sofern der Garten zum vorübergehenden Aufenthalt während der Absonderung geeignet ist. Dabei kommt es darauf an, ob Sie sich dort auch wirklich absondern können, also keine Kontakte zu anderen Personen haben. Offene, freizugängliche oder gemeinschaftlich genutzte Gartenanlagen sind dementsprechend in der Regel zum Aufenthalt während der Absonderung nicht geeignet.
Das ist grundsätzlich möglich. Frauen- und Kinderschutzhäuser bieten auch in der Corona-Zeit sichere Schutzräume. Um von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder auch während einer Absonderung aufnehmen zu können, wurde die Möglichkeit der Anmietung von Ausweichquartieren und zusätzlichen Schutzplätzen geschaffen. Bitte nehmen Sie Kontakt zu einem der regional verteilten und anonymen 43 Frauen- und Kinderschutzhäusern auf. Auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration finden Sie eine Übersicht aller Anlaufstellen (PDF).
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist unter der Rufnummer 08000 116 016 rund um die Uhr und in 17 Sprachen erreichbar, um Betroffene anonym und kostenlos zu beraten. Auch ein Gebärdendolmetschen ist möglich. Die Beratung läuft über Telefon, E-Mail oder im Chat. Das Hilfetelefon verfügt über die Übersicht aller Frauen- und Kinderschutzhäuser sowie Beratungsstellen in Baden-Württemberg und kann bei der Suche nach einem passenden Angebot unterstützen. An das Hilfetelefon können sich sowohl Betroffene als auch Fachleute oder Personen wenden, die nicht unmittelbar selbst betroffen sind, aber Unterstützung oder Hilfe beim Bekanntwerden von Gewalt benötigen.
Bitten Sie Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn darum, Ihnen zu helfen. Sie können Lebensmittel, Medikamente oder Sonstiges einfach vor Ihrer Tür abstellen. Viele Lebensmittelläden und teilweise auch die Tafeln bieten Lieferdienste. Unterstützung bieten gegebenenfalls auch die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk (THW), die Kirchen, Nachbarschaftshilfen oder andere Vereine und ehrenamtlich Helfende in Ihrer Stadt/Gemeinde. Informieren Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Stadt/Gemeinde. Oftmals werden auch Telefon-Hotlines angeboten.
Weitere Informationen zur Unterstützung auf kommunaler Ebene sowie zu bundesweiten Hilfsangeboten finden Sie auf der Website des Sozialministeriums unter:
Nein, für die Bevölkerung besteht allgemein keine Pflicht zur Meldung von Verstößen gegen die Verordnung.
Die Einhaltung der Absonderung wird stichprobenartig von den Ortspolizeibehörden (Ordnungsämter der Gemeinden) kontrolliert. Die Nichteinhaltung der Absonderungsbestimmungen kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
Informationen für positiv getestete Personen:
Nein, ein positiver Selbsttest begründet noch keine Absonderungspflicht. Es wird jedoch dringend empfohlen, sich in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Auch für Ihre Haushaltsangehörigen besteht keine Absonderungspflicht.
Bei einem positiven Ergebnis eines Schnelltests gelten die Regelungen der Corona-Verordnung Absonderung. Danach gilt die Verpflichtung, sich unverzüglich für 5 Tage in häusliche Absonderung zu begeben. Die Absonderung endet frühestens nach 5 Tagen und wenn sie 48 Stunden keine Symptome hatten. Spätestens endet die Absonderung nach 10 Tagen.
Haben Sie den Test bei sich selbst durchgeführt und wurden dabei überwacht und das Ergebnis ist positiv, müssen Sie sich ebenfalls absondern.
Informieren Sie zudem Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis. Ihre Haushaltsangehörigen müssen sich nicht mehr in Absonderung (Quarantäne) begeben, es ist aber empfohlen, Kontakte weitestgehend zu reduzieren.
Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur für die Durchführung weiterer notwendiger Testungen, sowie in medizinischen oder sonstigen Notfällen.
Bei einem positiven PCR-Testergebnis gelten die Regelungen der Corona-Verordnung Absonderung. Danach gilt die Verpflichtung, sich unverzüglich für 5 Tage in häusliche Absonderung zu begeben. Die Absonderung endet frühestens nach 5 Tagen und wenn sie 48 Stunden keine Symptome hatten. Spätestens endet die Absonderung nach 10 Tagen.
Informieren Sie zudem Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis. Ihre Haushaltsangehörigen müssen sich nicht mehr in Absonderung (Quarantäne) begeben, es ist aber empfohlen, Kontakte weitestgehend zu reduzieren.
Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur für die Durchführung weiterer notwendiger Testungen, sowie in medizinischen oder sonstigen Notfällen.
Sie sollten Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives PCR- bzw. Schnelltestergebnis informieren. Diese müssen sich zwar selbst nicht mehr absondern, sollten aber Kontakte weitestgehend reduzieren.
Sie sollten Ihre übrigen Kontakte auf freiwilliger Basis bereits über das positive Testergebnis informieren, damit diese ihrerseits Kontakte bestmöglich reduzieren können. Für Ihre Kontaktpersonen ergibt sich jedoch keine Absonderungsverpflichtung.
Nein, sie müssen sich nicht direkt absondern. Fieber zählt jedoch zu den typischen COVID-19 Symptomen. Es wird daher geraten, einen Arzt/eine Ärztin telefonisch zu kontaktieren. Der Arzt/die Ärztin beurteilt den Schweregrad Ihrer Erkrankung. Falls notwendig, erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auf Basis der ärztlichen Beurteilung erfolgt ggf. ein Test auf das Virus SARS-CoV-2.
Beachten Sie bitte weiterhin folgende Grundregeln: Bleiben Sie zu Hause und reduzieren Sie direkte Kontakte, besonders zu Risikogruppen. Halten Sie über 1,5 Meter Abstand und tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz, wo dies empfohlen oder vorgeschrieben ist. Achten Sie auf eine gute Händehygiene sowie die Anwendung der Husten- und Niesregeln.
Ihre Absonderung dauert mindestens 5 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Probe bei dem auswertenden Labor. Das Datum ergibt sich aus dem Testnachweis der Teststelle beziehungsweise dem Laborbefund. Das Testergebnis erhalten Sie direkt von der Teststelle bzw. dem Labor (meist per App, Mail oder Ausdruck). Sie werden nicht mehr regelmäßig vom Gesundheitsamt kontaktiert, sofern Sie nicht Teil eines Ausbruchsgeschehens oder vulnerablen Settings sind. Die Pflicht zur Absonderung besteht weiterhin.
Nach 5 Tagen endet Ihre Absonderung nur, wenn sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Ansonsten verlängert sich die Absonderung, bis sie 48 Stunden symptomfrei waren. Spätestens endet die Absonderung nach 10 Tagen.
Hier einige Beispiele zur Berechnung der Absonderungsdauer. Die Beispiele unterscheiden sich je nachdem welche Art von Test Sie durchgeführt haben und ob und wann bei Ihnen Symptome aufgetreten sind:
Antigenschnelltest (keine Symptome)
Sie haben einen professionellen Antigenschnelltest eines Leistungserbringers im Sinne des § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) durchführen lassen.
Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests.
Beispiel: Sie lassen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durchführen (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen.
Antigenschnelltest + bestätigende PCR-Testung (keine Symptome)
Sie haben zunächst ein positives Schnelltestergebnis erhalten und zur Bestätigung anschließend einen PCR-Test durchführen lassen, der ebenfalls positiv ausfällt. Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests.
Beispiel: Sie führen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durch (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar . Am 4. Januar führen Sie einen bestätigenden PCR-Test durch, der ebenfalls positiv ausfällt. An der Berechnung der Absonderungsdauer verändert sich nichts. Hierfür relevant ist das Ergebnis des zuerst durchgeführten Schnelltests. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen.
Antigenschnelltest (Symptome)
Sie haben einen professionellen Antigenschnelltest eines Leistungserbringers im Sinne des § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) durchführen lassen.
Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests.
Beispiel: Sie lassen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durchführen (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr würde Ihre Absonderung enden, sie hatten aber noch Symptome bis zum 6. Januar. Am 8. Januar können Sie die Häuslichkeit wieder verlassen.
PCR-Test (positives Ergebnis, keine Symptome)
Sie haben sich nicht aufgrund von Symptomen testen lassen (z. B. als Kontaktperson, Ausbruchsgeschehen, als Nachweis für Anlässe, etc.):
Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des PCR-Tests. Die Berechnung beginnt ab Probenahmedatum beziehungsweise Laboreingangsdatum (je nachdem was auf Ihrem Befund steht).
Beispiel: Sie führen am Montag, den 1. Januar, einen PCR-Test durch (Tag 0). Am Folgetag, dem 2. Januar, erhalten Sie ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven PCR-Ergebnisses (2. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen, wenn sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.
PCR-Test (zuerst Symptome, daraufhin positives Testergebnis)
Sie haben Symptome und lassen sich aufgrund dieser Symptome testen. Ihre Absonderungspflicht beginnt ebenfalls erst mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses – vergleiche vorheriges Beispiel „PCR-Test (positives Ergebnis, keine Symptome)“.
PCR-Test (zuerst positives Ergebnis, im Verlauf der Absonderung noch Symptome)
Sie haben sich testen lassen und ein positives Ergebnis erhalten und entwickeln im Laufe Ihrer Absonderung Symptome. Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des PCR-Tests.
Beispiel: Sie führen am Montag, den 1. Januar einen PCR-Test durch (Tag 0). Am 2. Januar erhalten Sie ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (2. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 ist der 6. Januar. Am 3. Januar (Tag 2) entwickeln Sie Symptome. Die Absonderungsdauer verändert sich hierdurch nicht. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen, sofern seit 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen.
Eine Impfung kann eine Infektion mit dem Coronavirus nicht zu 100 Prozent verhindern. Sollten sie als geimpfte Person ein positives Schnelltest- oder PCR-Testergebnis erhalten, unterliegen Sie einer Absonderungspflicht.
Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen sind Beschäftigte, die in Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz tätig sind. Sind Sie hiervon betroffen, unterliegen Sie im Anschluss an Ihre Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot – Sie dürfen nicht arbeiten gehen, Ihre Wohnung dürfen Sie aber verlassen, zum Beispiel zum Einkaufen. Sie dürfen erst wieder zur Arbeit gehen, wenn Sie einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorweisen können. Den Test können Sie entweder an einer offiziellen Teststelle oder bei Ihrem Arbeitgeber durchführen lassen.
Ist der Test weiterhin positiv, dürfen Sie nicht zur Arbeit gehen. Sie sollten Kontakte soweit wie möglich reduzieren.
Wenn der Test innerhalb von 15 Tagen nach dem ersten positiven Test positiv wird, zählt dies zu Ihrer bisherigen Infektion. Sich müssen sich nach dem Ende Ihrer Absonderung nicht erneut absondern.
Ein positiver Test nach den 15 Tagen zählt als neuer positiver Test. Sie müssen sich erneut in Absonderung begeben.
Informationen zu Bescheinigungen, Arbeitstätigkeiten und Entschädigung:
Nein, wenn Sie über Ihren Arbeitgeber eine Entschädigung für den Zeitraum der Absonderung geltend machen möchten, müssen Sie das positive Testergebnis einreichen.
Nein. Die Absonderung ist als angeordnete beziehungsweise per Verordnung geregelte Infektionsschutzmaßnahme kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber.
Nein, Sie werden nicht pauschal für die Dauer der Absonderung krankgeschrieben. Eine ärztliche Krankschreibung erfolgt in Abhängigkeit davon, ob Sie Symptome haben. Der Arzt/die Ärztin beurteilt Ihren Gesundheitszustand. Falls notwendig erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56, 57 und 58 Infektionsschutzgesetz) übertragen. Weitere Informationen zu Entschädigungen im Absonderungsfall sowie eines etwaigen Anspruchs finden Sie auf dem Landesportal Baden-Württemberg, in den FAQ zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) / Verdienstausfall wegen Absonderung sowie auf demInformationsportal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz.
Darüber hinaus können Sie sich per E-Mail oder per Telefon an die hierfür zuständigen Behörden werden:
Tübingen: 0711 218 - 200601 / entschaedigung-ifsg@rpt.bwl.de
Freiburg: 0761 208 - 4600 / entschaedigung-ifsg@rpf.bwl.de
Stuttgart: 0711 904 - 39777 / entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de
Karlsruhe: 0721 926 - 8828 / entschaedigung-ifsg@rpk.bwl.de
Regelungen in Schulen und Kindertageseinrichtungen:
Ein Pool-PCR-Test ist ein PCR-Test, bei dem mehrere Proben gemeinsam auf das Coronavirus SARS-COV-2 untersucht werden können. Ist das Ergebnis des Pools positiv, so ist mindestens eine Probe positiv. Es können jedoch auch mehrere oder sogar alle Proben positiv sein. In seltenen Fällen kann es auch zu falsch-positiven Pool-Testergebnissen kommen, so dass alle Proben in der Nachtestung negativ sind. Ist das Ergebnis negativ, so sind alle Proben negativ.
Um zu ermitteln, auf welche Probe (beziehungsweise Person) das positive Pool-PCR-Ergebnis zurückzuführen ist, werden daher im Falle eines positiven Pool-PCR-Ergebnisses alle getesteten Personen nochmals einzeln mittels PCR-Test nachgetestet.
Pool-PCR-Tests werden häufig in Schulklassen eingesetzt. Durch dieses Verfahren können viele Schülerinnen und Schüler auf einmal getestet werden.
Nein, das positive Pool-PCR-Testergebnis löst keine Absonderungspflicht für alle „Poolmitglieder“ aus. Eine Absonderungspflicht nach der Corona-Verordnung Absonderung kann nur aus einem positiven Test, welcher die infizierte Person eindeutig identifiziert, folgen. In bestimmten Bereichen, z. B. in der Schule, gilt daher lediglich ein Zutrittsverbot für positiv mittels Pool-PCR getestete Personen (alle „Poolmitglieder“) für den Zeitraum zwischen positivem Pool-PCR-Testergebnis und dem Testergebnis der Nachtestung (Einzel - PCR). Eine Absonderungspflicht tritt erst ein, wenn das Testergebnis der Nachtestung des individuellen PCR-Tests positiv ist.
Ist das Ergebnis der individuellen Nachtestung mittels PCR negativ, so endet somit auch das Zutrittsverbot zur Einrichtung mit Vorliegen des Testergebnisses.
Fragen und Antworten zur Absonderung im Urlaub (Stand: 22. April 2022)
Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
Sie müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. Dies bedeutet entweder nach Hause oder in eine sonstige geeignete Unterkunft. Bitte nutzen Sie hier vorranging Verkehrsmittel, bei denen kein Kontakt entsteht, bspw. eigener Pkw/Fahrrad/Roller/zu Fuß. Die Nutzung des ÖPNV ist aus infektiologischer Sicht nicht ratsam, da davon auszugehen ist, dass Sie andere Personen anstecken können.
Das Vorgehen unterscheidet sich möglicherweise, je nachdem wo sich Ihr Urlaubsort befindet.
Ich bin im Urlaub in Baden-Württemberg:
Sie müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben, wenn das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests positiv ist. Dies bedeutet entweder nach Hause (Wohnort) oder in eine sonstige geeignete Unterkunft.
Bitte nutzen Sie hier vorranging Verkehrsmittel, bei denen kein Kontakt entsteht, bspw. eigener Pkw. Die Nutzung des öffentlichen Nah-, Regional- und Fernverkehrs ist aus infektiologischer Sicht nicht ratsam, da davon auszugehen ist, dass Sie andere Personen anstecken können. Im Zweifel bitten Sie Familienangehörige oder Bekannte, Sie unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen abzuholen.
Sollten weder eine Absonderung am Urlaubsort noch eine kontaktarme Heimreise möglich sein, weil Sie bspw. keinen Führerschein besitzen oder mit Bus und Bahn angereist sind, nehmen Sie bitte Kontakt zum örtlichen Gesundheitsamt auf und erörtern das weitere Vorgehen.
Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)
Ich bin im Urlaub in Deutschland (außerhalb Baden-Württembergs):
Es gelten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie Urlaub machen. Bundesweit gibt es Absonderungspflichten nach positiven Schnell- und PCR-Tests, die sich jedoch von Bundesland zu Bundesland etwas unterscheiden können.
Informieren Sie sich am besten bereits vorab, welche Regelungen im Bundesland/Landkreis Ihres Reiseziels gelten.
Ich bin im Urlaub im Ausland:
Informieren Sie sich am besten schon vor der Reise, welche Regelungen in Ihrem Reiseland gelten.
Informationen finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes, den offiziellen Seiten Ihres Reiselandes und ggf. auch Urlaubsortes/Urlaubsregion. Verreisen Sie mit einem Reiseveranstalter, sollte dieser Ihnen ebenfalls Informationen zur Verfügung stellen können.
Wer in Absonderung beziehungsweise Quarantäne muss, richtet sich nach den Gegebenheiten/Kontakten vor Ort beziehungsweise landesspezifischen Verordnungen. In Baden-Württemberg ergibt sich aus einem positiven Antigenschnelltest zunächst nur eine Absonderungsverpflichtung für die positiv getestete Person. Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht.
Es gelten die Regelungen des jeweiligen Landes beziehungsweise Bundeslandes, in dem Sie Urlaub machen.
In Baden-Württemberg gilt:
- Entweder Sie treten die Heimreise an und sondern sich in Ihrer eigenen Häuslichkeit am Wohnort ab
oder - wenn möglich im Urlaubsort. Hierbei ist erforderlich, dass die Unterkunft für den Zeitraum der Absonderung verfügbar ist und Hotel/Vermieter der Ferienwohnung, etc. dies zulassen.
Wenn Sie sich in Baden-Württemberg aufhalten und bei sich selber ohne Überwachung einen Test durchgeführt haben (Selbsttest) und dieser positiv ist, ergeben sich hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen. Es wird jedoch empfohlen, unverzüglich einen PCR-Test oder Schnelltest zur Bestätigung des Ergebnisses durchführen zu lassen. Diese Testung ist für Sie kostenfrei.
Der positive Selbsttest begründet noch keine sogenannte Absonderungspflicht (Isolation). Die Vermeidung von Kontakten wird jedoch dringend empfohlen. Ist der nachfolgende PCR-Test ebenfalls positiv, müssen Sie sich hingegen unverzüglich in häusliche Absonderung begeben. In einem solchen Fall greifen die Absonderungspflichten aus der Corona-Verordnung Absonderung. Mehr Informationen hierzu finden Sie auch im verlinkten Merkblatt:
Merkblatt „Mein Selbsttest ist positiv - Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)
Eine Verpflichtung zur Nachtestung mittels PCR oder Schnelltests besteht in Baden-Württemberg nicht mehr.
Wenn Sie sich in Baden-Württemberg aufhalten und Ihr Selbsttestergebnis positiv ist, dann sollte der PCR-Test beziehungsweise professionelle Antigentest unverzüglich erfolgen, was bei einer größeren Entfernung zum Wohnort bedeutet: noch am Urlaubsort. Dies kann unter anderem auch Vorteile für den Reisenden (beziehungsweise seine direkten Mitreisenden) bringen, da ein negativer PCR-Test die sofortige Absonderungspflicht, die sich aus einem positiven Antigentest ergibt, für ihn sowie die Haushaltsangehörigen ab dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses sofort wieder aufhebt und der Urlaub ohne Einschränkungen fortgesetzt werden kann.
Wenn ein Baden-Württemberger Urlaub in einem anderen Land oder Bundesland macht, sind die bundesland- beziehungsweise landesspezifischen Verordnungen und Regelungen entscheidend.
Innerhalb Deutschlands werden die Kosten für eine bestätigende PCR-Diagnostik (nach positivem Antigentestergebnis) nach § 4b der Testverordnung (TestV) durch den Bund übernommen. Hierfür dürfen dem Einzelnen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
In Baden-Württemberg ist diesbezüglich zwischen Antigenschnelltests und PCR-Test zu unterscheiden.
Nach einem positiven Selbsttest ist ein nachfolgender PCR-Test beziehungsweise professionell durchgeführter Antigenschnelltest empfohlen (siehe zur PCR-Nachtestpflicht Frage „Ich bin im Urlaub in Baden-Württemberg. Was muss ich tun, wenn mein Selbsttest positiv ist?“ und „Mein Antigenschnelltest Selbsttest ist positiv und ich bin im Urlaub. Wo muss/kann ich einen bestätigenden PCR-Test oder professionellen Antigenschnelltest machen? Muss der folgende PCR-Test am Urlaubsort gemacht werden?“).
Begeben Sie und Ihre Haushaltsangehörigen sich nach einem positiven Antigenschnelltest unverzüglich in Absonderung. Warten Sie das PCR-Ergebnis beziehungsweise Ergebnis des professionellen Antigenschnelltests ab. Ist dieses negativ, endet die Absonderung für Sie.
Ist der PCR-Test beziehungsweise der professionelle Antigenschnelltest ebenfalls positiv, müssen Sie die Absonderung über die Gesamtdauer von 5 Tagen fortsetzen. Treten Sie zeitnah die Heimreise an oder klären Sie, ob Sie sich auch in Ihrer Urlaubsunterkunft absondern können.