Mit der Corona-Verordnung Absonderung sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich festgelegt.
Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung Absonderung
Absonderung ist ein Oberbegriff und umfasst sowohl die Isolation als auch die Quarantäne. Egal welche Form der Absonderung für die einzelne Person zutrifft, Isolation oder Quarantäne, gilt für die von der CoronaVO Absonderung geregelten Fälle immer, dass die betroffene Person sich von der Allgemeinheit zum Schutze vor Infektionen mit dem Coronavirus fernzuhalten hat. In der Regel erfolgt dies durch Absonderung in der eigenen Häuslichkeit. Wir verwenden daher im Weiteren den allgemeinen Begriff „Absonderung“.
Kontaktpersonen der Kategorie I sind nach der Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) Personen, die auf Grund eines engeren Kontakts zu einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person ein höheres Infektionsrisiko haben. Das kann zum Beispiel bei einem mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt zu der positiv getesteten Person der Fall sein, bei Anhusten/Anniesen oder in Situationen, bei denen die Aufnahme von infektiösen Aerosolen sehr wahrscheinlich ist (Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben ohne adäquate Lüftung). Die Einstufung erfolgt durch das Gesundheitsamt nach Befragung der positiv getesteten Person.
Kontaktpersonen der Kategorie „Cluster-Schüler“ sind Schüler, die ausschließlich im Schulkontext mit einer positiv getesteten Schülerin oder einem positiv getesteten Schüler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten.
Die zuständige Behörde entscheidet bei einem positiv getesteten Schüler über die Ein-stufung der weiteren Schüler der Schulklasse oder Kursstufe als Kontaktperson Cluster-Schüler. Die zuständige Behörde soll im Rahmen ihrer Einstufungsentscheidung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, insbesondere die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das regelmäßige Lüften.
Sofern ein Mitschüler außerhalb des Schulkontextes bis zu zwei Tage vor Symptombeginn des positiv getesteten Schülers enge Kontakte zu diesem hatte, erfolgt die Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I.
Sie müssen sich in folgenden Fällen unverzüglich in Absonderung begeben:
- wenn Sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind,
- wenn Sie auf Ihr Testergebnis warten (gilt nur für Personen, die aufgrund von Symptomen getestet wurden),
- wenn ein Haushaltsangehöriger Ihnen mitteilt, dass er positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
- wenn die zuständige Behörde Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Kontaktperson der Kategorie I sind,
- wenn die Schulleitung oder die zuständige Behörde Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Kontaktperson der Kategorie „Cluster-Schüler“ sind.
Hierzu erfolgt keine offizielle Aufforderung zur Absonderung. In den oben genannten Fällen müssen Sie sich eigenständig aufgrund der CoronaVO Absonderung absondern.
Für Personen, die sich bereits in Quarantäne befinden, wird die Quarantänedauer nicht nachträglich geändert.
Die neue Regelzeit von 10 Tagen gilt ab dem 2. Dezember 2020, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Corona-Verordnung Absonderung.
Ab dem 2. Dezember 2020 gilt damit für alle betroffenen Personengruppen einheitlich eine Absonderungsdauer von 10 Tagen.
Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler haben ab dem fünften Tag die Möglichkeit, die Quarantäne mittels negativen Tests auf das Virus SARS-CoV-2 frühzeitig zu beenden.
Sie müssen Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis informieren und diese müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben.
Darüber hinaus besteht keine Pflicht zur Benachrichtigung Ihrer weiteren Kontakte außerhalb des Haushaltes. Es ist aber sinnvoll eine Liste zu erstellen mit Personen, zu denen Sie engen Kontakt in den letzten 10 Tagen hatten. Bei einem positiven Ergebnis eines Antigentests können Sie auch von sich aus Kontakt zu Ihrem Gesundheitsamt aufnehmen. Sie müssen jedoch auf Nachfrage des Gesundheitsamtes Ihre weiteren Kontaktpersonen benennen. Die Gesundheitsämter nehmen eigenständig Kontakt zu Personen auf, die daraufhin als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft werden.
Sie können Ihre Kontakte auf freiwilliger Basis bereits über das positive Testergebnis informieren, damit diese ihrerseits Kontakte bestmöglich reduzieren können. Für die Kontaktpersonen ergibt sich jedoch vor Mitteilung durch die zuständigen Behörden keine Absonderungsverpflichtung.
Nein, sie müssen sich nicht direkt absondern. Fieber zählt jedoch zu den typischen COVID-19 Symptomen. Es wird daher geraten, einen Arzt/eine Ärztin telefonisch zu kontaktieren. Der Arzt/die Ärztin beurteilt den Schweregrad Ihrer Erkrankung. Falls notwendig erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auf Basis der ärztlichen Beurteilung erfolgt ggf. ein Test auf das Virus SARS-CoV-2.
Beachten Sie bitte folgende Grundregeln: Bleiben Sie zu Hause und reduzieren Sie direkte Kontakte, besonders zu Risikogruppen. Halten Sie über 1,5 Meter Abstand und tragen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies empfohlen ist. Achten Sie auf Ihre Händehygiene sowie die Anwendung der Husten- und Niesregeln.
Sie erfahren von der zuständigen Ortspolizeibehörde, wann genau Ihre Absonderung (in diesem Fall „Isolation“) endet. Ihnen wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die die Dauer der Absonderung angibt. Es kann mehrere Tage dauern, bis Sie diese erhalten. In der Regel dauert Ihre Absonderung mindestens 10 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Testvornahme beziehungsweise ab Symptombeginn (je nachdem was zeitlich zuerst vorlag). Zudem müssen Sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Über Ihre Symptomfreiheit entscheidet die zuständige Behörde nach Rücksprache mit Ihnen.
Sie erfahren die genaue Dauer Ihrer Absonderung (in diesem Fall „Quarantäne“) über die zuständige Ortspolizeibehörde. Ihnen wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die die Dauer der Absonderung angibt. Es kann mehrere Tage dauern, bis Sie diese erhalten. In der Regel dauert Ihre Absonderung 10 Tage. Sollten Sie während Ihrer Absonderung selbst positiv auf SARS-CoV-2 getestet werden, verlängert sich Ihre Absonderung entsprechend um die Zeitdauer der Isolation.
Ja, Sie müssen sich ebenfalls unverzüglich in Absonderung begeben, wenn Sie von dem positiven Testergebnis Ihres Haushaltsmitglieds erfahren haben. Dazu ist keine weitere Anordnung der zuständigen Behörde erforderlich.
Für Personen, die in der Vergangenheit bereits positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind beziehungsweise die Erkrankung COVID-19 bereits durchgemacht haben, gilt folgende Ausnahmeregel: Wenn Sie aktuell keine typischen Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen, müssen Sie sich nicht absondern, während Ihr Haushaltsangehöriger in Absonderung ist.
Bei Menschen, die zusammen in einem Haushalt leben, ist das Ansteckungsrisiko höher. In den meisten Fällen kann durch den regelmäßigen Aufenthalt in den gleichen Wohnräumen und dem oftmals engen Umgang unter Haushaltsangehörigen von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ausgegangen werden.
Im Sinne des Infektionsschutzes kommt es darauf an, wo Sie sich regelmäßig aufhalten. Je häufiger und regelmäßiger Sie Kontakt mit einer Personengruppe haben, desto wahrscheinlicher haben Sie sich bei dieser angesteckt oder stecken diese selbst an.
Alle Personen, mit denen Sie in den letzten 10 Tagen vor Ihrer bzw. deren Testung/Symptombeginn faktisch in einem Haushalt gelebt haben, sind als Ihre Haushaltsangehörigen anzusehen. Dies kann beispielsweise auch eine Wohngemeinschaft sein oder der regelmäßige Aufenthalt beim Lebenspartner, mit dem man keine gemeinsame Wohnung unterhält.
Die Absonderung (in diesem Fall „Quarantäne“) für Kontaktpersonen der Kategorie „Cluster-Schüler“ dauert in der Regel 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Schülerin oder dem positiv getesteten Schüler. Die Quarantäne kann frühzeitig beendet werden, wenn ein Test, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne durchgeführt wird, negativ ausfällt. Zum Zweck der Testung ist das Verlassen der Wohnung gestattet, dabei ist besonders auf Schutzmaßnahmen (Mund-Nasen-Schutz oder Mund-Nasen-Bedecken und Mindestabstand zu anderen Personen) zu achten. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss 10 Tage aufbewahrt werden und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Wenn Sie mit der positiv getesteten Person in den letzten 10 Tagen vor deren Testung oder Symptombeginn faktisch in einem Haushalt gelebt haben (Haushaltsangehörige können auch die Mitbewohner einer Wohngemeinschaft oder der Lebenspartner sein, mit dem man keine gemeinsame Wohnung hat), müssen Sie sich in Absonderung begeben. Nach Möglichkeit sollte das dort erfolgen, wo Sie sich aktuell aufhalten. Sofern das nicht möglich ist, sollten Sie sich möglichst per PKW direkt nach Hause begeben.
Als Haushalt ist dabei beispielsweise auch eine Wohngemeinschaft oder der regelmäßige Aufenthalt beim Lebenspartner zu betrachten, mit dem man keine gemeinsame Wohnung unterhält.
Alle Personen, mit denen Sie in den letzten 10 Tagen vor Ihrer beziehungsweise deren Testung/Symptombeginn faktisch in einem Haushalt gelebt haben, sind als Ihre Haushaltsangehörigen anzusehen. Entscheidend ist in diesem Fall folglich, wann Sie zuletzt mit Ihren Kindern faktisch zusammengewohnt haben.
Nein. In solchen Fällen gibt es keine „Kettenabsonderung“. Sofern Sie selbst keine Symptome entwickeln, endet die Absonderung, wenn der Ihnen mitgeteilte Absonderungszeitraum abgelaufen ist.
Nein, Sie müssen sich erst in Absonderung begeben, wenn Ihnen von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird, dass Sie als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft wurden. Es wird dennoch angeraten, Ihre Kontakte bestmöglich zu reduzieren.
Nein. Die Absonderungspflicht für Kontaktpersonen der Kategorie I wird immer aus Sicht des positiv getesteten Falls (Quellfall) bewertet. Damit wären Sie in diesem Fall keine Kontaktperson der Kategorie I.
Sollte Ihr Haushaltsmitglied selbst positiv getestet werden, so müssen Sie sich ab diesem Zeitpunkt ebenfalls unverzüglich in Absonderung begeben.
Sie sollten sich in diesem Fall an die Handlungsempfehlungen des Robert Koch-Instituts halten. Diese sind abrufbar unter: https://www.rki.de/covid-19-quarantaene
Sie sollten sich in diesem Fall an die Handlungsempfehlungen des Robert Koch-Instituts halten. Diese sind abrufbar unter: https://www.rki.de/covid-19-isolierung
Ja, wenn Sie während Ihrer Absonderung selbst positiv getestet werden, verlängert sich Ihre Absonderungsdauer. In der Regel verlängert sie sich um einen Zeitraum von 10 Tagen ab Testzeitpunkt beziehungsweise Symptombeginn. Zudem müssen Sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Über Ihre Symptomfreiheit entscheidet die zuständige Behörde nach Rücksprache mit Ihnen.
Nein. Die Corona-Warn-App (CWA) zeigt bei einer roten Meldung lediglich die Wahrscheinlichkeit an, dass Sie eine Risikobegegnung hatten. Folgen Sie bei einer CWA-Warnmeldung den weiteren Empfehlungen und nehmen Sie Kontakt zu medizinischem Fachpersonal auf. Dort erhalten Sie Informationen zum weiteren Vorgehen.
Weitere Informationen zur CWA finden Sie auf den Webseiten der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app
Aufgrund der Verordnung müssen Sie sich in diesem Fall absondern. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin, dass Sie im Nachgang die Bescheinigung der zuständigen Ortspolizeibehörde vorlegen. Je nach aktueller Infektionslage kann die Zustellung der Bescheinigung mehrere Tage dauern. Sie haben in der Regel einen Entschädigungsanspruch ab dem Tag, an dem Sie sich in Absonderung begeben mussten.
Nein. Die Absonderung ist als angeordnete beziehungsweise per Verordnung geregelte Infektionsschutzmaßnahme kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber.
Nein, Sie werden nicht pauschal für die Dauer der Absonderung krankgeschrieben. Eine ärztliche Krankschreibung erfolgt in Abhängigkeit davon, ob Sie Symptome haben. Der Arzt/die Ärztin beurteilt Ihren Gesundheitszustand. Falls notwendig erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Sie erhalten allerdings in jedem Absonderungsfall eine Bescheinigung von Ihrer Ortspolizeibehörde, die Sie benötigen, um gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Die Zustellung kann einige Tage dauern.
Den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56, 57 und 58 IfSG) übertragen. Weitere Informationen zu Entschädigungen im Absonderungsfall finden Sie auf dem Landesportal Baden-Württemberg sowie unter https://ifsg-online.de/index.html
Darüber hinaus können Sie sich per E-Mail oder per Telefon an die hierfür zuständigen Behörden werden:
Tübingen: 0711 218200601 / entschaedigung-ifsg@rpt.bwl.de
Freiburg: 0761 208 4600 / entschaedigung-ifsg@rpf.bwl.de
Stuttgart: 0711 904 - 39777 / entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de
Karlsruhe: 0721 926 - 8828 / entschaedigung-ifsg@rpk.bwl.de
Sie dürfen die Räumlichkeiten, in denen Sie sich abgesondert haben, verlassen, wenn dies aus gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere medizinische Notfälle und andere Gefahren für Leben oder Gesundheit (zum Beispiel ein Hausbrand). Außerdem sind auch notwendige, nicht aufschiebbare Arztbesuche erlaubt. Auch für eine Testung auf SARS-CoV-2 dürfen Sie die Räumlichkeiten verlassen.
Beim Verlassen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, wie zum Beispiel das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Personen, mit denen man in Kontakt tritt, zum Beispiel Arzt, Rettungskräfte, Feuerwehr, sind über die Absonderung und deren Grund (zum Beispiel Symptome, positiver Test) vorsorglich zu informieren.
Das ist grundsätzlich möglich, sofern der Garten zum vorübergehenden Aufenthalt während der Absonderung geeignet ist. Dabei kommt es darauf an, ob Sie sich dort auch wirklich absondern können, also keine Kontakte zu anderen Personen haben. Offene, freizugängliche oder gemeinschaftlich genutzte Gartenanlagen sind dementsprechend in der Regel zum Aufenthalt während der Absonderung nicht geeignet.
Das ist grundsätzlich möglich. Bitte klären Sie mit der entsprechenden Einrichtung, ob die Absonderung dort erfolgen kann.
Bitten Sie Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn darum, Ihnen zu helfen. Sie können Lebensmittel, Medikamente oder Sonstiges einfach vor Ihrer Tür abstellen. Unterstützung bieten gegebenenfalls auch die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk (THW) oder ehrenamtlich Helfende in Ihrer Stadt/Gemeinde. Informieren Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Stadt/Gemeinde. Oftmals werden auch Telefon-Hotlines angeboten.
Nein. Für die Bevölkerung besteht allgemein keine Pflicht zur Meldung von Verstößen gegen die Verordnung.
Bei der PCR-Testung wird das Erbmaterial der Viren so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es nur in geringen Mengen vorkommt. Zunächst muss bei den Betroffenen ein Abstrich gemacht werden. Die Viren vermehren sich in den Schleimhäuten im Nasen-/Rachenraum. Daher wird mit einem speziellen Tupfer an der Rachenhinterwand abgestrichen.
Antigen-Tests, die Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nachweisen, funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Dazu wird eine Probe von einem Nasen-Rachen-Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar. Das Testergebnis liegt zeitnah (in weniger als 30 Minuten) vor.
Die Einhaltung der Absonderung wird stichprobenartig von den Ortspolizeibehörden (Ordnungsämter der Gemeinden) kontrolliert. Die Nichteinhaltung der Absonderungsbestimmungen kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.