Schule

Aufhebung der Corona-Verordnung Schule zum 1. März 2023

Schülerinnen einer siebenten Klasse melden sich während des Deutschunterrichts in einem Gymnasium. (Bild: picture alliance/Felix Kästle/dpa)

Baden-Württemberg hebt zum 1. März 2023 die Corona-Verordnung und damit auch die noch bestehenden Ressortverordnungen auf. Dies betrifft somit auch die Corona-Verordnung Schule. Damit fallen die Regelungen, welche die Corona-Verordnung Schule aktuell noch vorgeschrieben hat, weg.

Zum 1. März 2023 tritt die Corona-Verordnung Schule außer Kraft. Damit fallen die Regelungen, welche die Corona-Verordnung Schule aktuell noch vorgeschrieben hat, weg. Für die Schulen ergeben sich daraus allerdings nur wenige Änderungen, da die meisten Regelungen wie die Masken- und die Testpflicht bereits vorher beendet wurden. Die Änderungen betreffen vor allem die Pflicht für ein Testangebot an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), die Präsenzpflichtbefreiung für vulnerable Schülerinnen und Schüler und Abfragen zur Zahl der erkrankten Lehrkräfte. „Ich freue mich, dass wir mit dem Ende der Corona-Verordnung nun auch auf dem Papier wieder zu einem normalen Schulbetrieb zurückkehren können. Das ist nach drei Jahren Pandemie ein fast schon historisches Datum“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper.

Veränderung des Testangebots an SBBZ und Präsenzpflichtbefreiung

Die Corona-Verordnung Schule enthält aktuell noch eine Passage, welche die SBBZ mit den Förderschwerpunkten geistige, körperliche und motorische Entwicklung dazu verpflichtet, Schülerinnen und Schülern sowie dem Personal zweimal pro Woche ein Testangebot zu machen. Diese Verpflichtung entfällt, die Einrichtungen können aber bei Bedarf vorrätige Tests noch bis zu den Osterferien anbieten oder an die berechtigten Personen ausgeben. Dies gilt auch für Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten und SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung.

Mit dem Auslaufen der Verordnung entfällt außerdem die Rechtsgrundlage für die Präsenzpflichtbefreiung für vulnerable Schülerinnen und Schüler. Daher können ab dem 1. März 2023 keine Neuanträge genehmigt werden. Bereits erteilte Befreiungen gelten aber grundsätzlich bis zum Ende der Befristung, längstens aber bis zum Ende des aktuellen Schuljahres. Ab dem 1. März 2023 ist eine Befreiung vom Unterricht beziehungsweise die Beurlaubung vom Schulbesuch nach den Regelungen der Schulbesuchsverordnung möglich (§3 bis 5).

Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung besteht weiterhin

Die Bestimmungen der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung gelten weiterhin, die Pandemie-Prüfungsverordnung ist also nicht von der Aufhebung der Corona-Verordnungen berührt. Sie gelten bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 und sehen noch Erleichterungen für die Prüfungen vor. So gelten auch entsprechend des Beschlusses der Kultusministerkonferenz folgende Erleichterungen:

  • Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert. Ausgenommen sind die Prüfungsfächer und Prüfungsbereiche der Berufsschule.
  • Es werden zusätzliche Prüfungsaufgaben zur Vorauswahl durch die Lehrkräfte bereitgestellt.
  • In den beruflichen Vollzeitschulen erfolgt eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung. An der Berufsschule erfolgt im Fach Gemeinschaftskunde eine Eingrenzung der prüfungsrelevanten Module.

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