Haushalt

Rechtsgutachten zur Haushaltspraxis im Land

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Ein Gutachten bestätigt, dass die in den Jahren 2020 und 2021 vom Land aufgenommenen Corona-Notlagenkredite in ihrer Höhe und Verwendung zulässig waren. Das ist ein zentraler Unterschied zum Bund. Dieser hatte die Corona-Notlagenkredite für andere Zwecke umgewidmet.

Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2023 ein wegweisendes Urteil gefällt: Die Art und Weise der Verwendung von Corona-Notlagenkrediten durch die Bundesregierung war verfassungswidrig. Das Urteil hat auch weitreichende Auswirkungen auf die Haushaltspraxis der Länder. Deshalb hatte das Finanzministerium als erstes Bundesland ein Rechtsgutachten zu diesem Urteil in Auftrag gegeben. Im Zentrum stand die Frage, was das Urteil für die Haushaltspraxis im Land bedeutet. Gutachter war der Heidelberger Professor Hanno Kube. Er ist Verfassungsjurist und Experte für Finanz- und Steuerrecht.

Das Gutachten (PDF) von Professor Kube bestätigt, dass die in den Jahren 2020 und 2021 vom Land aufgenommenen Corona-Notlagenkredite in ihrer Höhe und Verwendung zulässig waren. Das ist ein zentraler Unterschied zum Bund. Der Bund hatte die Corona-Notlagenkredite für andere Zwecke umgewidmet.

Allerdings waren in Baden-Württemberg in den Jahren 2020 und 2021 am Jahresende noch nicht alle Notkredite vollständig genutzt. Ein Teil wurde deshalb auf das Folgejahr übertragen. Also von 2020 auf 2021 und von 2021 auf 2022. Dieser Übertrag war dem Gutachten zufolge im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig.  

Notlagenkredite müssen demnach immer vollständig in dem Jahr verwendet werden, in dem die Notlagensituation nach der Schuldenbremse erklärt wird. Daraus ergibt sich laut Rechtsgutachten allerdings kein Handlungsbedarf. Denn die Haushaltsjahre sind abgeschlossen. Dem Land sind durch die Übertragung der Notkredite keine Nachteile entstanden. Und ebenso kein Schaden für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.

Rechtliche Klarheit für die künftige Haushaltspraxis

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Wir wollten mit dem Rechtsgutachten rechtliche Klarheit für die künftige Haushaltspraxis im Land. Die haben wir nun. Wir haben im Gegensatz zur Bundesregierung keine Notkredite umgewidmet. Das Gutachten bestätigt uns, dass sie in der Höhe und Verwendung rechtlich zulässig waren. Wir haben damals nach gängiger Haushaltspraxis Notkredite auf ein neues Haushaltsjahr übertragen. Das war rückblickend unzulässig. Das hat allerdings keine Konsequenzen, weil die Haushalte bereits abgeschlossen sind. Wir müssen nichts rückwirkend ändern.“

Professor Hanno Kube: „Anders als auf Bundesebene wurden die Corona-Notlagenkreditmittel in Baden-Württemberg nicht umgewidmet. Sie wurden zweckentsprechend eingesetzt. Unzulässig war allein die Bildung einer überjährigen Rücklage aus diesen Mitteln, also die zeitliche Zuordnung der Mittel zu den einzelnen Haushaltsjahren. Das Rechtsgutachten zeigt darüber hinaus, dass konjunkturbedingt aufgenommene Kreditmittel überjährig gespeichert werden dürfen. Auch im Übrigen hat das Land einige Möglichkeiten, jahresübergreifend und damit wirtschaftlich zu haushalten.“

Das Gutachten bestätigt: Alle Voraussetzungen für die Aufnahme der Corona-Notkredite lagen vor. Die Höhe und auch die Zweckbestimmung waren zulässig. Bis zum Ende des Jahres 2022 wurden auch alle Mittel vollständig und ausschließlich für Corona-Zwecke ausgegeben.

Dass ein Notlagenkredit nicht übertragen werden darf, war bei Aufnahme und Verwendung der Notkredite noch nicht bekannt. Dementsprechend hatte weder der Rechnungshof noch der Finanzausschuss diese Praxis kritisiert. Nach der strengen Jahresbetrachtung des Bundesverfassungsgerichts für Notlagenkredite hätte das Land rückwirkend betrachtet auch im Jahr 2022 erneut die Notlage erklären müssen. 

Gutachten bestätigt wichtige Elemente der Haushaltspraxis

Das Gutachten bestätigt ansonsten wichtige Elemente der Haushaltspraxis im Land: Kreditermächtigungen aus der Konjunkturkomponente der Schuldenbremse können übertragen werden. Sie können auch dazu dienen, die Rücklage zu stärken. Das Land nutzt Konjunkturkredite auch als Instrument einer vorsorgenden Finanzpolitik. Die aufgeschobene Kreditaufnahme ist ebenso zulässig. Dabei werden die finanziellen Mittel, die zur Deckung beschlossener Maßnahmen notwendig sind, erst dann am Kreditmarkt aufgenommen, wenn sie tatsächlich benötigt werden.  
So kann zum Beispiel die Zinsbelastung reduziert werden.

Die Corona-Notlagenkredite des Landes

Das Land hat in den Jahren 2020 bis 2022 insgesamt 8.139 Millionen Euro Corona-Kredite aufgenommen.

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