Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten des Sozialministeriums zu Entschädigungen bei Verdienstausfall wegen Absonderung und Kinderbetreuung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) / Verdienstausfall wegen Absonderung (Stand: 01.04.2022)
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Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird. Die Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt.
Mit Beginn der siebten Woche wird sie für Absonderungszeiträume bis zum 30. März 2021 in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt, soweit der Verdienstausfall nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von gesetzlichen Krankenkassen übersteigt.
Für Absonderungszeiträume ab dem 31. März 2021 gilt mit dem Beginn der siebten Woche der Absonderung folgendes: Ersetzt werden 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro pro Monat.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz setzt voraus, dass gegenüber der entschädigungsberechtigten Person eine Absonderungsanordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz durch die insoweit zuständige Behörde ergangen ist (zum Beispiel Absonderungsanordnung) oder sich die entschädigungsberechtigte Person aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste (zum Beispiel aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung).
Hat sich eine Person (zum Beispiel aufgrund der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts) freiwillig in Absonderung begeben, reicht dies nicht aus, um Entschädigungsansprüche zu begründen. Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt keine Absonderungsanordnung dar.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz besteht nur, wenn die entschädigungsberechtigte Person aufgrund der Absonderung einen Verdienstausfall erlitten hat. Er setzt also einen Ursachenzusammenhang zwischen Absonderungspflicht und Verdienstausfall voraus.
Es handelt sich bei dem Anspruch aus § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz um eine Billigkeitsentschädigung, weshalb die Voraussetzungen grundsätzlich eng auszulegen sind.
Bei der Antragstellung im Entschädigungsverfahren nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz ist ein Nachweis über das Bestehen der Absonderungspflicht (zum Beispiel aus der Corona-Verordnung Absonderung) hochzuladen. Hierbei gilt das Folgende:
Nach § 7 Abs. 1 der Corona-Verordnung Absonderung hat „die zuständige Behörde … positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen auf Verlangen eine Bescheinigung, insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung, auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen.“ Diese Bescheinigung kann der betroffene Arbeitnehmer oder Selbständige bei der für ihn zuständigen Ortspolizeibehörde, also der Wohnortgemeinde, erhalten.
Wird eine Bescheinigung im Sinne von § 7 Corona-Verordnung Absonderung von der Ortspolizeibehörde ausgestellt und im Rahmen der Antragstellung hochgeladen, wird diese bei der Antragsbearbeitung berücksichtigt. Entschädigt wird der bescheinigte Zeitraum.
Bitte beachten Sie: Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde, also das Ordnungsamt ihrer Wohnortgemeinde. Zuständig ist nicht das Gesundheitsamt! Der bei der Ortspolizeibehörde erhältliche Nachweis dient nur zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Infektionsschutzgesetz (nicht zur Vorlage bei Arbeitgeber, Schule, etc.)!
Kann im Entschädigungsverfahren keine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde vorgelegt werden, so kann für Absonderungszeiträume ab dem 12. Januar 2022 die Pflicht zur Absonderung auch durch die freiwillige Vorlage des Testergebnisses (PCR- oder Schnelltest eines Leistungserbringers im Sinne von § 1 Ziffer 2 und 3 Corona-Verordnung Absonderung) durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nachgewiesen werden. Erstattet wird grundsätzlich der vom Antragsteller beantragte Entschädigungszeitraum, soweit sich dieser im Rahmen der grundsätzlich von der Corona-Verordnung Absonderung angeordneten Absonderungsdauer hält.
Der Entschädigungszeitraum entspricht grundsätzlich der sich aus der Corona-Verordnung Absonderung ergebenden Absonderungsdauer. Die Absonderung dauert nach der Verordnung derzeit 10 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Probe bei dem auswertenden Labor. Das Datum ergibt sich aus dem Testnachweis der Teststelle beziehungsweise dem Laborbefund. Das Testergebnis erhalten Sie direkt von der Teststelle beziehungsweise dem Labor (meist per App, Mail oder Ausdruck).
Die Absonderung endet vorzeitig ab dem siebten Tag, sofern ein negativer Schnelltest vorliegt, der professionell durch geschulte Dritte durchgeführt wurde (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt). Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben.
Hier einige Beispiele zur Berechnung des Entschädigungszeitraums:
Antigenschnelltest
Sie lassen am 1. Februar einen Antigenschnelltest (eines Leistungserbringers im Sinne von § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung, zum Beispiel Teststelle, Apotheke, Hausarzt) durchführen und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Februar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Februar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Februar, Tag 10. der 11. Februar. Sofern an Tag 7 (8. Februar) ein negativer Schnelltest eines Leistungserbringers vorliegt, endet Ihre Absonderung an diesem Tag. Entschädigt wird grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich 8. Februar, höchstens jedoch bis 11. Februar.
Antigenschnelltest + bestätigende PCR-Testung
Sie führen am 1. Februar einen Antigenschnelltest durch (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Februar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Februar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Februar, Tag 10. der 11. Februar. Am 4. Februar führen Sie einen bestätigenden PCR-Test durch, der ebenfalls positiv ausfällt. An der Berechnung der Absonderungsdauer verändert sich nichts. Sofern an Tag 7 (8. Februar) ein negativer Schnelltest eines Leistungserbringers vorliegt, endet Ihre Absonderung an diesem Tag. Entschädigt wird grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich 8. Februar, höchstens jedoch bis 11. Februar.
PCR-Test (positives Ergebnis, keine Symptome)
Sie haben sich nicht aufgrund von Symptomen, sondern zum Beispiel als Kontaktperson, wegen eines Ausbruchsgeschehens, als Nachweis für Anlässe, etc. am Montag, den 1. Februar einem PCR-Test unterzogen. Am 3. Februar erhalten Sie ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven PCR-Ergebnisses (3. Februar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich aber bereits ab dem 1. Februar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Februar, Tag 10 der 11. Februar. Sofern an Tag 7 (8. Februar) ein negativer Schnelltest eines Leistungserbringers vorliegt, endet Ihre Absonderung an diesem Tag. Entschädigt wird grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich 8. Februar, höchstens jedoch bis 11. Februar.
PCR-Test (zuerst Symptome, daraufhin positives Testergebnis)
Sie bemerken am 31. Januar Symptome. Am darauffolgenden Tag, dem 1. Februar, machen Sie einen PCR-Test. Das positive Ergebnis erhalten Sie am 3. Februar. Ihre Absonderungspflicht beginnt am Tag der Probenentnahme, das heißt am 1. Februar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Februar, Tag 10 der 11. Februar. Sofern an Tag 7 (8. Februar) ein negativer Schnelltest eines Leistungserbringers vorliegt, endet Ihre Absonderung an diesem Tag. Entschädigt wird grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich 8. Februar, höchstens jedoch bis 11. Februar.
Die Nachweise (freiwillig vorgelegte Testergebnisse oder Bescheinigung der Ortspolizeibehörde) sind im Online-Antragsverfahren auf dem Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz am Ende unter der Rubrik „Nachweise“ als „Nachweis über die Anordnung des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderung“ hochzuladen.
In Baden-Württemberg besteht jedenfalls seit dem 15. September 2021 eine nachweisbare ausreichende Immunisierungsmöglichkeit für alle Erwachsenen durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung. Zugrunde liegt die ausreichende Verfügbarkeit der Impfstoffe für jede impfwillige erwachsene Person ab Mitte Juli 2021, zuzüglich 8 Wochen (Durchführung Erst-/Zweitimpfung/Wartezeit).
In Baden-Württemberg erhalten deshalb nicht vollständig geimpfte Personen über 18 Jahren, die zeitlich nach einem vollständig umsetzbaren Impfangebot für alle erwachsenen Menschen (für die eine Impfung gesundheitlich möglich ist) in Zusammenhang mit SARS-CoV-2 in Absonderung müssen – mithin für Absonderungszeiträume, die ab dem 15. September 2021 beginnen - im Regelfall keine Entschädigung für den dadurch erlittenen Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.
Dies ergibt sich aus der Regelung des § 56 Absatz 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz: „Eine Entschädigung (…) erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde (…) ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Für Zeiträume vor dem 15. September 2021 spielt der Impfstatus keine Rolle. Dies gilt für alle Berufsgruppen.
Von einer vollständig geimpften Person ist im Rahmen der Entschädigungsansprüche nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz auszugehen, wenn diese Person die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen (zweifache Impfung bei allen Impfstoffen mit Ausnahme des Impfstoffs COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson&Johnson), dort reicht eine Impfung) erhalten hat und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
Hinweis: Aufgrund der geänderten Rechtslage (neue Corona-Verordnung Absonderung vom 12. Januar 2022) wird derzeit geprüft, inwieweit dies aufrechterhalten werden kann.
§ 56 Absatz 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz gilt erst für Absonderungen, die ab dem 15. September 2021 beginnen. Absonderungen, die vor dem 15. September 2021 beginnen, werden vollumfänglich, auch für die Tage ab dem 15. September 2021 entschädigt, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Ja, der Ausschluss der Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (für nicht vollständig geimpfte Personen über 18 Jahren für Absonderungszeiträume, die ab dem 15. September 2021 beginnen) gilt für folgende Personengruppen, die eine Absonderungspflicht trifft als:
- Kontaktperson,
- Reiserückkehrer,
- positiv auf SARS-CoV-2 Virus getestete Person.
Hinweis: Ist die positiv getestete Person arbeitsunfähig erkrankt (zum Beispiel an Covid-19 gemäß Feststellung des behandelnden Arztes), kommt der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz von vornherein nicht in Betracht und es besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Für Personen unter 18 Jahren entfällt der Entschädigungsanspruch für Zeiträume ab dem 31. Januar 2022, da ab diesem Zeitpunkt auch für jede Person zwischen 12 und 17 Jahren ein ausreichend verfügbares Impfangebot bestand.
Für davorliegende Zeiträume entfällt der Anspruch nicht, da die Ständige Impfkommission (STIKO) ihre Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche erst am 16. August 2021 aktualisiert hat und erst zu diesem Zeitpunkt eine Impfempfehlung für alle 12- bis 17- Jährigen ausgesprochen hat. Eine vollständige Immunisierung konnte zuvor noch nicht erreicht sein. Eine Entschädigung für Personen unter 18 Jahren wird für diese Zeiträume also weiterhin unabhängig vom Impfstatus gewährt.
Zu beachten ist allerdings bei Auszubildenden, dass diesen häufig kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz zusteht. Nach § 19 Absatz 1 Nr. 2b des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist Auszubildenden nämlich bis zur Dauer von sechs Wochen eine Vergütung auch dann zu zahlen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Dieser Anspruch geht dem Entschädigungsanspruch vor. Die Anwendbarkeit des § 19 BBiG ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Ausbildungsverhältnis.
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, erhalten weiterhin einen Entschädigungsanspruch. Dies gilt bis auf Weiteres auch für Schwangere und Stillende. Das zuständige Regierungspräsidium kann einen Nachweis über das Bestehen eines (nicht welchen) Grundes, der gegen die Impfung spricht, verlangen, etwa ein entsprechendes Attest. In dem Attest sind also keine Gründe zu nennen.
Bislang (für Absonderungszeiträume bis zum 11. Januar 2022) galt eine Ausnahme für nicht vollständig geimpfte Kontaktpersonen, die in Absonderung müssen, weil sie Kontakt hatten zu einer Person, die mit einer besorgniserregenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist und das zuständige Gesundheitsamt sie als Kontaktpersonen eingestuft und ihnen dies mitgeteilt hat. Diese Personen erhielten auch weiterhin eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.
Als besorgniserregende Virusvarianten galten zuletzt (Stand Dezember 2021) die Virusvarianten Beta (B.1.351), Gamma (P.1) und seit 26. November 2021 auch Omikron (B.1.1.529).
Die Ausnahme ergab sich daraus, dass die Kontaktperson den Kontakt zu der mit einer besorgniserregenden Virusvariante infizierten Person durch eine Impfung nicht hätte vermeiden können und die Absonderungspflicht in diesem Fall (vergleiche § 4 Absatz 1 Satz 2 der Corona-Verordnung Absonderung in der bis 11. Januar 2022 gültigen Fassung (PDF)) unabhängig vom Impfstatus galt.
Für Absonderungszeiträume ab dem 12. Januar 2022 knüpft die Corona-Verordnung Absonderung für die Befreiung von der Absonderungspflicht nunmehr generell an den Impfstatus an (keine Absonderungspflicht für sogenannte „quarantänebefreite Personen“, vergleiche § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 11 der Corona-Verordnung Absonderung), so dass die vorgenannte Ausnahme somit nunmehr entfallen ist.
Ja, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere darf nicht gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, gelten die Regeln der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz scheidet in solchen Fällen auch für positiv getestete vollständig geimpfte Personen aus. Im Fall von Krankheitssymptomen wird Betroffenen daher empfohlen ärztlich abklären zu lassen, ob bei ihnen eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Vollständig geimpfte und genesene Personen können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch in folgenden Fällen einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz haben:
- Nur für Absonderungszeiträume bis einschließlich 11. Januar 2022: Wenn sie zur Absonderung verpflichtet sind, weil sie Kontakt hatten zu einer Person, die mit einer besorgniserregenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist und das zuständige Gesundheitsamt sie als Kontaktperson eingestuft und ihnen dies mitgeteilt hat. Besorgniserregende Virusvarianten sind (Stand Dezember 2021) die Virusvarianten Beta (B.1.351), Gamma (P.1) und seit 26.11.2021 auch Omikron (B.1.1.529).
- Wenn sie zur Absonderung verpflichtet sind, weil sie aus sogenannten Virusvariantengebieten gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung eingereist sind. Allerdings besteht der Anspruch auf Entschädigung nur, soweit die Reise nicht vermeidbar war, was nur in engen Ausnahmefällen gilt (zum Beispiel Tod eines engen Verwandten).
Dies gilt generell auch für genesene Personen, siehe dazu nächste Frage.
Eine von Covid-19 genesene Person erhält derzeit in einem Zeitraum von 6 Monaten nach der Erkrankung eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz, auch wenn sie nicht vollständig geimpft ist. Dies beruht auf der bisherigen Empfehlung, dass Personen, die gesichert an COVID-19 erkrankt waren, in der Regel 6 Monate nach Genesung beziehungsweise Diagnosestellung (nur) eine Impfung erhalten sollen.
Hinweis: Aufgrund der geänderten Rechtslage (Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage) wird derzeit geprüft, inwieweit dies aufrechterhalten werden kann.
Der Arbeitgeber ist nach § 56 Infektionsschutzgesetz zur Vorleistung verpflichtet, das heißt er hat den Entschädigungsanspruch an den Arbeitnehmer auszuzahlen sowie die Beiträge in die Sozialversicherung weiterhin abzuführen und kann dann die Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen, wobei er nicht weiß, ob die Erstattung gewährt wird. Hat der Arbeitgeber deshalb ein Fragerecht nach dem Impfstatus des Arbeitnehmers?
Um beurteilen zu können, ob eine Entschädigung erstattet werden kann, brauchen die Regierungspräsidien vom antragstellenden Arbeitgeber Informationen über den Grund der Absonderung seines Arbeitnehmers (positiver Test/ Kontaktperson/Einreisefall) sowie Kenntnisse über den Impfstatus sowie bei einer fehlenden Impfung über das Vorliegen einer (nicht welcher) Kontraindikation zur Impfung. Die genaue Benennung der Art der Kontraindikation wird also nicht erwartet.
Wir teilen die Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums, dass das Datenschutzrecht es dem Arbeitgeber ermöglicht, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz Informationen zum Impfstatus von den betroffenen Arbeitnehmern einzuholen. Davon können auch abstrakte Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes erfasst sein.
Das Datenschutzrecht lässt Verarbeitungen von besonderen Kategorien personenbezogener Daten - zu denen auch Gesundheitsdaten wie der Impfstatus gehören - dann zu, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich sind und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Die Auszahlung der Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ist eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers und verfolgt den Zweck, Arbeitnehmer vor finanziellen Nöten und nachteiligen Folgen aus unterbrochenen Beitragszahlungen in die sozialen Sicherungssysteme zu bewahren, wenn sie aufgrund infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen einen Verdienstausfall erleiden.
Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran haben können, bestimmte, gegen eine Impfung sprechende Gründe, wie beispielsweise Informationen über eine medizinische Gegenindikation, nicht gegenüber dem Arbeitgeber preiszugeben. Sie müssen dem Arbeitgeber nur mitteilen, dass ein solcher Grund besteht.
Vorgesehen ist deshalb, dass die Regierungspräsidien nach Eingang des Antrages bei entsprechender Angabe, dass eine Schutzimpfung wegen medizinischer Gegenindikation nicht erfolgen konnte, im Regelfall beim Antragsteller als Nachweis ein ärztliches Attest anfordern, in dem ohne Angabe von Gründen bestätigt wird, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht erfolgen konnte. Dieses Attest kann der Arbeitnehmer unter Angabe der Vorgangskennung auch direkt beim Regierungspräsidium einreichen.
Die Angaben des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber unterliegen einer strengen Zweckbindung. Nach deren Verwendung zur Erlangung der Erstattung seiner Entschädigungszahlung bei der zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber diese Daten unverzüglich zu löschen. Er darf sie weder für den Aufbau eines innerbetrieblichen „Impfregisters“, noch für andere Zwecke verwenden.
Anträge auf Entschädigung können generell nur auf dem Onlineportal ifsg-online.de gestellt werden. An diesem nehmen zwölf Länder teil. Das Onlineportal hat bereits jetzt für Absonderungszeiträume ab dem 15. September 2021 die folgenden Fragen integriert:
- Die Absonderung erfolgte trotz vollständiger Impfung oder Genesenenstatus (Ja oder Nein)
- Die Möglichkeit der vollständigen Impfung vor Beginn der Absonderung wurde geprüft. Es bestand zu Beginn der Absonderung ein zumutbares Impfangebot (Ja oder Nein)
Ja, ein Impfnachweis ist bei der Antragstellung zwingend hochzuladen. Der Nachweis muss durch Vorlage des vollständigen Covid-Zertifikats der EU erbracht werden, eine Kopie des gelben Impfbuchs genügt nicht.
Dies gilt entsprechend für den Genesenen-Nachweis.
Der Arbeitgeber hat bei jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ungeachtet ihrer Ursache das Arbeitsentgelt für die ersten sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlen. Sobald also eine in Absonderung befindliche Person arbeitsunfähig erkrankt (zum Beispiel an Covid-19), entfällt der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ab diesem Zeitpunkt, da die Absonderungsanordnung dann nicht mehr ursächlich für den Verdienstausfall ist. Wird also zum Beispiel eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt, besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. Es handelt sich dabei um einen Fall sogenannter überholender Kausalität. Ab dem Zeitpunkt der Erkrankung ist diese und nicht die Absonderung für den Verdienstausfall ursächlich. Dies gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer bereits arbeitsunfähig erkrankt ist, wenn die Absonderungspflicht beginnt.
Nein, eine Absonderungsanordnung ersetzt bei absonderungspflichtigen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Vielmehr wird ein entsprechender Vortrag zur Arbeitsunfähigkeit bei der Antragstellung in der Regel zur Ablehnung des Antrages auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz durch das zuständige Regierungspräsidium führen.
Wenn nämlich eine in Absonderung befindliche Person arbeitsunfähig erkrankt (zum Beispiel an Covid-19), entfällt der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ab diesem Zeitpunkt, da die Absonderungsanordnung dann nicht mehr ursächlich für den Verdienstausfall ist. Der Arbeitgeber hat in der Regel bei jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – ungeachtet ihrer Ursache – das Arbeitsentgelt für die ersten sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlen. Es handelt sich dabei um einen Fall sogenannter überholender Kausalität. Ab dem Zeitpunkt der Erkrankung ist diese und nicht die Absonderung für den Verdienstausfall ursächlich.
Dies gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer bereits arbeitsunfähig erkrankt ist, wenn die Absonderungspflicht beginnt. Weitere Informationen und Erläuterungen hierzu können Sie unter folgendem Link abrufen:
Ja.
Nach C§ 3 Absatz 1 der Corona-Verordnung Absonderung müssen sich Krankheitsverdächtige unverzüglich in Absonderung begeben. Krankheitsverdächtiger ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat, § 1 Nr. 5 der Corona-Verordnung Absonderung.
Soweit der PCR-Test negativ ausfällt, kann also Entschädigung für die Zeitdauer zwischen dem Beginn der Absonderung wegen der oben genannten Symptome und Bekanntgabe des PCR-Testergebnisses verlangt werden. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die betreffende Person in diesen Fällen sehr häufig arbeitsunfähig erkrankt sein wird. Auch könnte ein Fall des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegen, soweit dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Ein Entschädigungsanspruch scheidet dann aus.
Wenn Arbeitgeber zusätzlich zu professionellen Schnelltests, für deren Anwendung eine entsprechende Eignung und Schulung notwendig ist, auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests auf das Virus SARS-CoV (Coronavirus) anbieten, können diese als Schnelltests im Sinne von § 1 Nr. 3 der Corona-Verordnung Absonderung angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn der Test mittels eines Testnachweises im Sinne des § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz bescheinigt werden kann.
Wird ein für die Eigenanwendung zugelassener Selbsttest verwendet, so ist dieser von einer geeigneten Person zu überwachen. Der Verantwortliche der ausstellenden Stelle bestimmt die zur Überwachung geeigneten Personen (zum Beispiel Mitarbeitende). Diese müssen zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen (Siehe hierzu die Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 3. Mai 2021). Ein unter diesen Voraussetzungen durchgeführter Selbsttest wird wie ein Schnelltest im Sinne der Verordnung behandelt.
Bei einem positiven Ergebnis eines so durchgeführten Tests entsteht eine Absonderungspflicht, vergleiche § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 6 Corona-Verordnung Absonderung. Dies zieht auch eine Absonderungspflicht der haushaltsangehörigen Personen der positiv getesteten Person nach sich, es sei denn, bei dieser handelt es sich um eine geimpfte oder genesene Person.
Soweit durch den positiven Schnelltest eine Absonderungspflicht nach der CoronaVO Absonderung besteht, besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bei der Antragstellung auf dem Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz muss zwingend die Bescheinigung vorgelegt werden, die von der geeigneten Person ausgestellt wurde, welche den Schnelltest durchgeführt hat (vergleiche § 7 Absatz 2 Corona-Verordnung Absonderung).
Nach § 6 Corona-Verordnung Absonderung haben sich Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.
Werden zur Laienanwendung gedachte Selbsttests auf das Virus SARS-CoV (Coronavirus) alleine und ohne Überwachung durch eine geeignete Person angewandt und fällt das Ergebnis positiv aus, gilt Folgendes:
Aus der Corona-Verordnung Absonderung ergibt sich bei einem positiven Selbsttest auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) die Pflicht, einen PCR-Test vornehmen zu lassen, vergleiche § 6 Corona-Verordnung Absonderung. Es folgt daraus keine Pflicht zur Absonderung. Seitens des Sozialministeriums wird allerdings bei einem positiven Selbsttest dringend empfohlen, sich freiwillig in häusliche Absonderung zu begeben.
Es stellt sich nun die Frage, ob für die Zeit zwischen der freiwilligen häuslichen Absonderung infolge des positiven Selbsttests und dem anschließenden positiven PCR-Testergebnis bereits ein Entschädigungsanspruch besteht.
Die Antwort lautet:
- Ja, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt ein positives Ergebnis eines Selbsttests auf das Coronavirus vor
- Der anschließende PCR-Test auf das Coronavirus hat ein positives Ergebnis
- Im Rahmen der Kontaktaufnahme der zuständigen Behörde mit der positiv mittels PCR-Test getesteten Person wurde plausibel geltend gemacht, dass sich die Person bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses des Selbsttests in Absonderung begeben hat.
- Für Absonderungszeiträume ab dem 15. September 2021: Es liegt eine vollständige Impfung vor und Krankheitssymptome bestehen nicht.
- Die zuständige Behörde hat diesen Beginn der Absonderung entsprechend bescheinigt (vergleiche § 7 Absatz 2 Corona-Verordnung Absonderung).
- Bei der Antragstellung auf dem Online-Portal Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz muss diese Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Die Entschädigung wird entsprechend der bescheinigten Absonderungszeit ausgezahlt, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Die Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung von Veranstaltungen stellen kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 31 Infektionsschutzgesetz dar.
Es bestehen in diesen Fällen keine Entschädigungsansprüche nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. Da der Betrieb in diesen Fällen ohnehin geschlossen war, ist die Absonderungsanordnung nicht ursächlich für den Verdienstausfall.
Die Betriebsuntersagungen aufgrund der Corona-Verordnungen der Landesregierung lösen nach derzeitiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Entschädigungsansprüche aus.
Da der Betrieb in diesen Fällen ohnehin geschlossen war, ist die Absonderungsanordnung nicht ursächlich für den Verdienstausfall. Es besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.
Die Verpflichtung zur Absonderung nach einem (Urlaubs-)Aufenthalt in einem ausländischen Hochriskiko- oder Virusvariantengebiet ergibt sich seit dem 1. August 2021 aus der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundes. Derzeit in Kraft ist die Einreiseverordnung vom 28. September 2021 in der Fassung vom 18. März 2022.
Eine behördliche Absonderungsanordnung ist damit für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs (der nur im Ausnahmefall besteht, siehe nächste Frage) jeweils nicht notwendig. Die betreffenden Personen haben nach der Einreiseverordnung unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren. Die Verpflichtung ist durch eine digitale Einreisemeldung zu erfüllen. Sie erhalten eine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung durch Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung zu erfüllen. Soweit sich die betreffende Person nicht unverzüglich bei der zuständigen Behörde meldet (Obliegenheitspflicht) und sie daher keine Bestätigung vorlegen kann, muss sie auf sonst geeignete Weise nachweisen, dass sie die Absonderungsverpflichtung beachtet und durchgeführt hat. Die Beweispflicht liegt beim Antragsteller.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen regelt die Einreiseverordnung Ausnahmen von der Absonderungsverpflichtung. Bitte informieren Sie sich über den tagesaktuellen Stand. Weitere Informationen finden sie unter:
Tagesaktuelle Informationen zur Einstufung von Risikogebieten, Hochrisikogebieten und Virusvarianten-Gebieten (Robert Koch-Institut)Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Robert Koch-Institut)
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls besteht nicht, sofern der Betroffene eine Absonderung hätte vermeiden können. Dies ist beispielsweise seit dem 1. August 2021 bei Reisen in ausländische Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete bzw. in der Zeit vom 13. Mai 2021 bis 30. Juli 2021 bei Reisen in ausländische Risikogebiete der Fall, wenn die Gebiete bereits zum Zeitpunkt der Einreise in diese Gebiete als Risiko-, Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft waren. Mit Vorliegen einer Freitestmöglichkeit war die Absonderung ebenfalls vermeidbar. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verdienstausfalls aufgrund der Verpflichtung zur Absonderung sind dann nicht mehr erfüllt. Dies ergibt sich aus § 56 Absatz 1 Satz 4 und 5 Infektionsschutzgesetz.
Eine Reise ist vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen. Zu einer nicht vermeidbaren Reise dürften in jedem Fall besondere und außergewöhnliche Umstände führen (soweit diese nicht schon einen vorgesehenen Ausnahmetatbestand von der Absonderungspflicht erfüllen), wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Nicht dazu zählen insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen.
Bei Dienstreisen gilt: Jede auf Weisung des Arbeitgebers gegenüber dessen Arbeitnehmer angeordnete Reise in ein Risikogebiet führt dazu, dass kein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz besteht – das Risiko der Absonderung und des damit verbundenen Arbeitsausfalles des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber, wenn er diesen arbeitsbedingt in ein Risikogebiet schickt und so das Beschäftigungshindernis (Absonderung) mittels einer bewussten unternehmerischen Entscheidung herbeigeführt hat.
Beispielsweise in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, in Frankreich arbeitet und nun eine Absonderungsanordnung einer deutschen Behörde erhält?
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfall kommt in Betracht, wenn eine deutsche Behörde gehandelt hat, also die Anordnung einer Absonderung durch die zuständige deutsche Behörde erfolgt ist oder eine Absonderungspflicht nach der Corona-Verordnung Absonderung besteht, und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Es kommt nicht darauf an, wo der Antragsteller wohnt oder wo die Arbeitsstelle liegt.
Soweit sich die Betriebsstätte im Ausland befindet, kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, dass der Arbeitgeber den Anspruch für ihn geltend macht. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht in diesem Fall bereits ab der 1. Woche und kann von ihm selbst geltend gemacht werden. Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre.
Vollständige Frage: Wie kann im Fall von Saisonarbeit oder im Fall einer Betriebsgründung die Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz vom Arbeitgeber beantragt werden? Dem Antrag müssen die Lohnnachweise der letzten zwei Arbeitsmonate vor dem Verdienstausfall beigefügt werden. Diese gibt es nicht im Fall von Saisonarbeit oder im Fall einer Betriebsgründung.
Soweit hinsichtlich Arbeitnehmern keine Lohnabrechnungen der Vormonate vorliegen (Saisonarbeitskräfte oder Arbeitnehmer bei Firmenneugründungen) reicht es für Fälle, in denen die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg zuständig sind, für die Antragstellung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz auf dem Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz aus, wenn der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung des auf die Absonderung folgenden Monats im Fachverfahren hochgeladen werden. Soweit derselbe Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt (auch im Vorjahr) bereits im Einsatz war, wäre zusätzlich das Hochladen einer Lohnabrechnung aus dieser Phase sinnvoll. Soweit die zuständige Behörde weitere Informationen zur Prüfung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen benötigt, wird sie diese im Rahmen der Antragsbearbeitung beim Antragsteller erfragen.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Verdienstausfalls. Ersetzt wird das konkret in einem bestimmten Monat entgangene Netto-Arbeitsentgelt immer für den ganzen, zusammenhängenden Zeitraum der (in der Regel 10-tägigen) Absonderung. Umfasst sind dabei auch die Wochenenden und gesetzlichen Feiertage.
Darüber hinaus werden jeweils die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet (§ 57 Infektionsschutzgesetz) beziehungsweise – soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht – die diesbezüglichen Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 Infektionsschutzgesetz) ersetzt.
Erfolgte die Schul- oder Kitaschließung beziehungsweise Pflicht zur Absonderung vor dem 31. März 2021 gilt Folgendes: Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Mehrarbeitsvergütung zählen dazu, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die steuerfreien Grenzen überschreiten und planmäßig anfallen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitsnehmer bereits im Voraus, zum Beispiel durch den Schichtplan für den Dienst eingeteilt war.
Überschreitet das Grundgehalt 25 Euro pro Stunde oder werden die Zuschläge pauschalisiert gezahlt, werden sie ebenfalls angerechnet. Vergütung für ungeplant anfallende Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Auch einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Erfolgte die Schul- oder Kitaschließung beziehungsweise Pflicht zur Absonderung ab dem 31. März 2021 gilt Folgendes: Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen dazu.
Vergütung für ungeplant anfallende (fiktive) Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Ist die Mehrarbeit im betreffenden Arbeitsverhältnis jedoch üblich und findet regelmäßig statt, so wird die entsprechende Mehrarbeitsvergütung berücksichtigt. Einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, das heißt sie entspricht der Anzahl der Kalendertage in Absonderung in diesem Monat, geteilt durch die Anzahl an Gesamttagen in dem Monat. Die Anzahl der Tage in Absonderung sind die Tage, für die diese behördlich angeordnet wurde und kein Ausschlussgrund (zum Beispiel Urlaub, Betriebsschließung, Krankheit, Kinderkrankenstand, etc.) vorliegt. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Anzahl der Tage mit Entschädigungsanspruch in diesem Monat/Anzahl der Tage in diesem Monat. Zur Berechnung des Bruttoverdienstausfalls wird das monatliche Brutto-Einkommen/der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto und wurde vom 15.06. bis 29.06. in Absonderung gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Absonderung. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Absonderung/30 Kalendertage im Juni). Der Bruttoverdienstausfall beträgt somit 1.000 Euro (50 Prozent x 2.000 Euro).
Soweit ein Arbeitnehmer in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversichert ist, müssen vom Bruttoverdienstausfall die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Nettoverdienstausfall errechnet sich, indem die sogenannte Nettoentgeltdifferenz gebildet wird. Das bedeutet, dass zunächst Bruttosollentgelt und Bruttoistentgelt in Nettosollentgelt und Nettoistentgelt umzuwandeln sind und sodann das Nettoistentgelt vom Nettosollentgelt in Abzug zu bringen ist. Der hiernach errechnete Wert stellt den Nettoverdienstausfall dar. Im Antrag ist unter anderem der hiernach errechnete Nettoverdienstausfall anzugeben.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 5.000 Euro brutto (Steuerklasse I) und wurde vom 15. bis 29. Juni in Absonderung gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Absonderung. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Absonderung/30 Kalendertage im Juni). Sein Bruttoistentgelt beträgt folglich 2.500 Euro. Gemäß der Umrechnungstabelle nach SGB III EntgV 2020 beträgt das Nettosollentgelt 2.953,28 Euro und das Nettoistentgelt 1.698,11 Euro. Der Nettoverdienstausfall liegt bei 2.953,28 Euro - 1.698,11 Euro = 1.255,17 Euro.
Für Fälle ab 2021 und 2022 erfolgt die Berechnung nach der Umrechnungstabelle in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung, die in dem für die Antragstellung zu nutzenden Fachverfahren auf dem Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz für die Plausibilisierung des Antrags hinterlegt ist.
Ist ein Arbeitnehmer in einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht gesetzlich pflichtversichert, muss zur Berechnung des Nettoverdienstausfalls ein Abzug an „entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang“ vorgenommen werden, § 56 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Im Vergleich zu seinem regulären Arbeitsentgelt erhält der nicht in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer also einen geringeren Nettoentschädigungsbetrag in Vorleistung des Arbeitgebers ausbezahlt. Es werden ihm „fiktive“ Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen des betreffenden Arbeitnehmers zur sozialen Sicherung (zum Beispiel um seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung). Sie sind der Höhe nach begrenzt auf die fiktiven Beiträge, die in der jeweiligen gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würden („angemessener Umfang“).
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 Infektionsschutzgesetz. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sogenannter Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, 61 Sozialgesetzbuch Elftes Buch. Der betreffende Arbeitnehmer kann insoweit einen eigenen Erstattungsantrag nach § 58 Infektionsschutzgesetz stellen.
Soweit ein Arbeitgeber die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers aus Praktikabilitätsgründen entgegen § 57 Infektionsschutzgesetz selbst in Vorleistung abgeführt hat, erhält er diese gleichwohl erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass er die Beiträge in Vertretung seines Arbeitnehmers abgeführt hat und der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch nach § 58 Infektionsschutzgesetz an den Arbeitgeber abgetreten hat. In diesen Fällen sind die abgeführten Beiträge entgegen der Formulierungen im Online-Antrag bei den erbrachten Beiträgen des in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers einzutragen. Der Hinweis, dass bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern keine Eintragungen vorzunehmen sind, kann insoweit ignoriert werden.
Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet.
Es ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Das Brutto-Sollentgelt ist prozentual aufzuteilen in den Entschädigungsanteil und das für geleistete Arbeit gezahlte Brutto-Istentgelt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto und wurde vom 15. bis 29. Juni in Absonderung gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Absonderung. An den übrigen 15 Kalendertagen hat er seine Arbeitsleistung erbracht. Die im Juni abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zu 50 Prozent erstattet.
Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde § 57 Infektionsschutzgesetz mit Wirkung vom 19. November 2020 dahingehend erweitert, dass während des Bezuges von Leistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz, auch soweit sie vom Arbeitgeber vorausgeleistet werden, weiterhin alle drei Umlagen zu zahlen sind. Die Umlagen U1, U2 und/oder U3 werden daher erstattet, wenn diese hinsichtlich des betreffenden Arbeitnehmers tatsächlich angefallen sind beziehungsweise abgeführt wurden und es sich um Entschädigungszeiträume ab dem (aus Vereinfachungsgründen) 1. November 2020 handelt.
Mit der Vereinbarung, mit dem Bund einen Bundesfreiwilligendienst abzuleisten, wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, erhalten ein sogenanntes Taschengeld. Hierbei handelt es sich um kein entschädigungsfähiges Entgelt gemäß § 56 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz, so dass eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz nicht in Betracht kommt.
Die für die Berechnung des Verdienstausfalls des Arbeitnehmers maßgebenden Regelungen gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls des Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist, § 56 Absatz 3 Satz 5 Infektionsschutzgesetz.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag von den in Baden-Württemberg insoweit zuständigen Regierungspräsidien erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz). Ab der siebten Woche ist der Entschädigungsantrag durch den Arbeitnehmer selbst zu stellen.
Die Antragstellung – auch durch Selbständige – erfolgt ausschließlich online über das Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz möglich. Dort finden sich weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Das zuständige Regierungspräsidium kann im Ausnahmefall auf Nachfrage zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Online-Antragstellung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, beispielsweise soweit kein funktionsfähiger Computer oder kein Internet zur Verfügung steht.
Für die Frage, welches Land zuständig ist, ist maßgeblich, in welchem Land die Absonderungsanordnung erlassen wurde. Bei einer Absonderungsanordnung einer baden-württembergischen Behörde oder bei einer Absonderungspflicht aus der baden-württembergischen Corona-Verordnung Absonderung ist somit das Land Baden-Württemberg zuständig.
Das Fachverfahren weist den Antrag dann automatisiert dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu. (Die Entschädigung ist von dem Regierungspräsidium auszuzahlen, in dessen Bezirk die Betriebsstätte des Arbeitnehmers liegt oder die Tätigkeit des Selbständigen ausgeübt wird. Soweit die Betriebsstätte des betreffenden Arbeitnehmers außerhalb Baden-Württembergs liegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach dem Ort, in dem die Quarantäneanordnung erging.)
Gemäß § 56 Absatz 11 Satz 1 Infektionsschutzgesetz sind die Anträge nach § 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei dem zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Die Frist verlängert sich bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf drei Jahre (vergleiche § 56 Absatz 11 Satz 6 Infektionsschutzgesetz).
Achtung: Corona-Fälle traten in Deutschland gehäuft ab Februar 2020 auf, so dass ab Februar 2022 mit ersten Fristabläufen bei der Antragstellung zu rechnen ist!
Es ist zwingend erforderlich, dass ein Nachweis über die Absonderung erbracht wird. Dabei gilt es wie folgt zu unterscheiden:
Soweit eine Absonderungsanordnung ergangen ist oder die Absonderungspflicht durch die zuständige Behörde schriftlich bestätigt wurde, ist die Absonderungsanordnung oder die schriftliche Bestätigung über die Absonderungspflicht vorzulegen.
Soweit die Pflicht zur Absonderung aus der Corona-Verordnung Absonderung folgt, gilt es wie folgt zu unterscheiden:
Bei positiv getesteten Personen sowie haushaltsangehörigen Personen kann entweder die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde oder für Absonderungszeiträume ab dem 12. Januar 2022 freiwillig das positive Testergebnis als Nachweis vorgelegt werden (siehe oben).
Eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde wird nicht ausgestellt, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis dem Gesundheitsamt nicht nach §§ 6 oder 7 Infektionsschutzgesetz gemeldet wurde (zum Beispiel bei Antigen-Schnelltests in Pflegeheimen). In diesen Fällen erhalten die positiv getesteten Personen stattdessen von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums, § 7 Absatz 2 Corona-Verordnung Absonderung. Diese Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen, wenn keine Bescheinigung nach § 7 Absatz 1 Corona-Verordnung Absonderung vorliegt.
Haushaltsangehörige Personen erhalten keine Bescheinigung, wenn der positive Test der positiv getesteten Person auf einem Schnelltest beruht. Sie müssen daher anderweitig, etwa durch Auszüge aus dem Melderegister nachweisen, dass sie Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person sind.
Engen Kontaktpersonen, die von der zuständigen Behörde als solche eingestuft worden sind, erhalten eine Bescheinigung über die sie treffende Absonderungsverpflichtung von der Ortspolizeibehörde, die sie im Rahmen des Entschädigungsverfahrens vorzulegen haben.
Wenn der PCR-Test eines Krankheitsverdächtigen negativ ausfällt, wird keine Bescheinigung über die Absonderung ausgestellt. Die Tage von Beginn der Absonderung wegen Krankheitsverdacht bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses sind gleichwohl entschädigungsfähig. Als Nachweis ist das PCR-Testergebnis vorzulegen. Dieses enthält das Datum der Testung und das des Testergebnisses. In diesen Fällen dürfte die betreffende Person aber häufig arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein, sodass ein Entschädigungsanspruch ohnehin ausscheidet. Auch könnte ein Fall des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegen, soweit dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Ohne Vorlage diesbezüglicher Nachweise können Entschädigungsanträge nicht bewilligt werden.
Bei Selbständigenanträgen ist der Einkommensnachweis des Vorjahres vorzulegen sowie eine Bescheinigung des Einkommensausfalls im maßgeblichen Zeitraum (wenn vorliegend).
Normalerweise nein.
Auf Grundlage der Entscheidung einer französischen Behörde kann keine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz gezahlt werden. Vielmehr muss eine deutsche Behörde gehandelt haben oder eine deutsche Rechtsnorm (zum Beispiel Corona-Verordnung Absonderung) greifen.
Die Anordnung einer Absonderung durch eine deutsche Behörde kann auf Grundlage des § 30 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz getroffen werden. Liegt der Grund der Absonderung aber im Ausland und handelt es sich um ausländische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, so haben die deutschen Behörden bereits keine Zuständigkeit für den Erlass einer Absonderungsanordnung. Eine ausländische Absonderungsanordnung kann auch nicht in eine deutsche Absonderungsanordnung umgewandelt werden. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Auch ein Tätigkeitsverbot gem. § 31 Infektionsschutzgesetz kommt nicht in Betracht, wenn sich die betreffende Person bereits an Ihrem Wohnort im Ausland absondert.
Ein Tätigkeitsverbot kann aber in einem Ausnahmefall notwendig sein: wenn die französische Absonderungsanordnung früher endet als die Absonderungspflicht nach der Corona-Verordnung Absonderung, da nur so eine Einreise zur Wiederaufnahme der Tätigkeit verhindert werden kann. Nur wenn in einem solchen Ausnahmefall für den Zeitraum nach Ablauf der von Frankreich angeordneten Absonderung ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird, ist ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz für diesen Zeitraum möglich.
Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1a IfSG / Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen (Stand: 01.04.2022)
Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
Unter den Voraussetzungen von § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz haben erwerbstätige Sorgeberechtigte einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, wenn sie aufgrund der (auch teilweisen) Schließung von Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen einen Verdienstausfall erleiden. Dasselbe gilt ab dem 19. November 2020, wenn das Kind von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt) abgesondert wurde oder sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste.
Für Absonderungszeiträume ab dem 16. Dezember 2020 besteht nach einer Gesetzesänderung ein Anspruch auch dann, wenn Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet wurden oder die Präsenzpflicht in der Schule aus Gründen des Infektionsschutzes aufgehoben wurde. Dazu gehören nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung von Schülerinnen und Schülern oder Hybridunterricht.
Ab dem 22. Februar 2021 besteht der Anspruch auch bei Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder - ab dem 31. März 2021 - einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung abzusehen.
Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Merkblättern:
Aktuelle Fassung dieser Vorschrift: § 56 Infektionsschutzgesetz - IfSG
Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
- Die Schule oder Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen wurde auf behördliche Anordnung geschlossen, deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung (zum Beispiel Quarantäne) wurde untersagt oder es wurden Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet beispielsweise die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben (dazu zählt auch Homeschooling oder Hybridunterricht).
Ab dem 22. Februar 2021 besteht der Anspruch auch bei Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder – ab dem 31. März 2021 – einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung abzusehen. - Es fallen keine gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien, Betriebsferien in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).
Bitte verwenden Sie im Fall von Absonderungsanordnungen gegenüber dem Kind das Formular „Onlineantrag bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen“, da rechtlich eine (teilweise) Schulschließung beziehungsweise ein Betretungsverbot für die Einrichtung angenommen wird. Der „Online-Antrag bei Quarantäne“ bezieht sich nur auf Absonderungsanordnungen gegenüber dem Erwerbstätigen selbst.
Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt:
Ja. § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der Einrichtung durch die zuständige Behörde,
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Klassen oder Gruppen von Schülern einer Schule. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrichtung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die bereits entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungspräsidien neu beschieden.
Wenn die Entscheidung über eine (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Schul- oder Kitaleitung oder deren Träger getroffen wird, wenn etwa die Schulleitung vorsorglich eine Klasse nach Hause schickt, ohne dass eine Anordnung der zuständigen Behörde vorliegt, gilt Folgendes:
Für Entschädigungszeiträume bis einschließlich 15. Dezember 2020 besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Grund: Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gehandelt. Dies gilt für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung bis heute.
Schulen:
Für Absonderungszeiträume ab dem 16. Dezember 2020 besteht dagegen ein Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz, wenn die Präsenzpflicht in der Schule aus Gründen des Infektionsschutzes aufgehoben wurde. Dazu gehören nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung von Schülerinnen und Schülern oder Hybridunterricht.
Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege:
Ab dem 22. Februar 2021 (mit Wiederaufnahme des Regelbetriebs in Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege) besteht der Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz auch bei Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot.
Ja. § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der gesamten Kindertageseinrichtung durch die zuständige Behörde
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Gruppen einer Kindertageseinrichtung durch die zuständige Behörde. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrichtung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die in der Vergangenheit entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungspräsidien neu beschieden.
Ja. § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der gesamten Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durch die zuständige Behörde
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Gruppen einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrichtung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die in der Vergangenheit entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungs-präsidien neu beschieden.
Dagegen kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz nicht entstehen, sofern die (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Leitung der Einrichtung oder deren Träger getroffen wird. Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gehandelt.
Erhalte ich eine Entschädigung, wenn ich mein Kind unter 12 Jahren betreuen muss, weil Klassen, Gruppen oder Schulen auf Grundlage von § 7 Absatz 2 Corona-Verordnung Schule aus schulorganisatorischen Gründen aufgrund einer Entscheidung der Schulleitung mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde in den Fernunterricht wechseln?
Nach § 7 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule) vom 7. Januar 2022 (in der ab 10. Januar 2022 geltenden Fassung) „kann die Schulleitung mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde den vorübergehenden Wechsel einzelner Klassen, Lerngruppen, Bildungsgänge oder der gesamten Schule zu Fernunterricht oder Hybridunterricht als Kombination aus Präsenz- und Fernunterricht anordnen.“
In diesem Fall kann – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz beantragt werden, da hier „…aus Gründen des Infektionsschutzes die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wurde“. Bei den Maßnahmen der Corona-Verordnung Schule handelt es sich um Maßnahmen des Infektionsschutzes, die letztlich auf der Verordnungsermächtigung des § 32 Infektionsschutzgesetz beruhen.
Die Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule ist auf geeignete Weise, etwa durch das Schreiben der Schule an die Eltern, in welchem diese von der Aufhebung der Präsenzpflicht für ihre Kinder unterrichtet werden, nachzuweisen.
Möglicherweise kommt wahlweise auch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld in Betracht. Dies ist mit der zuständigen Krankenkasse abzuklären.
Ja, soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Nr. 1 Infektionsschutzgesetz kann unter anderem gewährt werden, wenn „der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird“. Dies kann angenommen werden, wenn Öffnungszeiten maßgeblich verringert werden oder wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot nicht nur stunden- sondern tageweise eingeschränkt wird. Die Möglichkeit der Schließung aufgrund der Absonderungspflicht für eine zu große Anzahl von Mitarbeitenden ergibt sich aus § 2 Corona-Verordnung Kita vom 11. Februar 2022 in der Fassung vom 14. Februar 2022. Dabei handelt es sich um Maßnahmen des Infektionsschutzes, die letztlich auf der Verordnungsermächtigung des § 32 Infektionsschutzgesetz beruhen. Dies gilt für Schließungszeiträume ab dem 1. Februar 2022.
Wenn ein einzelnes Kind Adressat einer Absonderungsanordnung ist oder es sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste, gilt Folgendes:
- Wenn es sich um Absonderungszeiträume handelt, die bis zum 18. November 2020 abgeschlossen sind, entsteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Insofern liegt keine (Teil-) Schließung der Einrichtung vor.
- Wenn es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt, greift die ausdrückliche Neuregelung durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung, das mit Wirkung zum 19. November 2020 in Kraft getreten ist. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz, soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Absonderung einen Bezug zur Einrichtung hatte oder nicht. Eine Entschädigung wird daher auch dann gezahlt, wenn die Absonderung auf einem Sachverhalt beruht, der sich außerhalb der Schule oder Einrichtung zugetragen hat, zum Beispiel auf einem Kindergeburtstag oder im Sportverein.
Bei am 19. November 2020 schon laufenden Absonderungszeiträumen (zum Beispiel Absonderung vom 12. November 2020 bis 26. November 2020) tritt also am 19. November 2020 eine Zäsur ein: Ein Entschädigungsanspruch besteht im Beispielsfall nur für den Zeitraum vom 19. November 2020 bis zum 26. November 2020.
Ja. Es handelt sich dabei um Schließungen im Sinne von § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz.
Soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und keine Ausschlussgründe gegeben sind, kann also ein Entschädigungsanspruch bestehen.
Zu beachten ist insoweit insbesondere, dass während der regulären Schulferien beziehungsweise regulären Schließtage der Kita kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz besteht.
Beispielsweise in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, in Frankreich arbeitet und nun die Schule oder die Kita geschlossen wird.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfall aufgrund fehlender Kinderbetreuung kommt in Betracht, wenn aufgrund einer Maßnahme einer deutschen Behörde die Kinderbetreuung entfällt, also eine Schule von der zuständigen Behörde geschlossen wird (Ortspolizeibehörde/Gesundheitsamt) oder eine Klasse oder ein Teil einer Schulklasse von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde/Gesundheitsamt) in Absonderung geschickt wird. Dasselbe gilt, wenn das Kind von einer deutschen Behörde abgesondert wurde oder sich aufgrund einer deutschen Rechtsverordnung absondern musste und es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt.
Außerdem, wenn Schulferien behördlich angeordnet bzw. die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben wurde (dazu zählt auch Homeschooling oder Hybridunterricht). Ab dem 22. Februar 2021 besteht ein Anspruch auch bei einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch einer Schule abzusehen.
Es kommt nicht darauf an, wo der Antragsteller wohnt oder wo die Arbeitsstelle liegt. Entsprechendes gilt für Kindertageseinrichtungen und deren Gruppen.
Soweit sich die Betriebsstätte im Ausland befindet, kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, dass der Arbeitgeber den Anspruch für ihn geltend macht. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht in diesem Fall bereits ab der 1. Woche und kann von ihm selbst geltend gemacht werden. Hierzu kann der Arbeitnehmerantrag verwendet werden. Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre.
- Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine Behinderung haben und deshalb auf Hilfe angewiesen sind, sowiet keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.
- Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch in den Haushalt aufgenommen haben.
Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder / Verwandte die Betreuung des Kindes oder – bei Geschwistern – der Kinder übernehmen können.
Personen, die einer Corona-Risikogruppe angehören, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung (zum Beispiel Großeltern).
Die Frage, ob im Einzelfall eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorliegt, ist durch die sorgeberechtigten Personen selbst zu entscheiden. Das gilt auch für die Frage, ob es im Einzelfall (zum Beispiel je nach pandemischer Lage) zumutbar ist, das Kind in eine angebotene Notbetreuung zu geben.
Ein Entschädigungsanspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen nicht:
- bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
- bei zumutbarer ortsflexibler Arbeitsmöglichkeit oder anderen flexiblen Arbeitsmodellen (das kann auch Homeoffice sein)
- bei angeordneter Kurzarbeit
- bei vorhandenem Zeitguthaben (muss vorrangig abgebaut werden)
- wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung ohnehin wegen Schul- oder Betriebsferien geschlossen ist
Gesetzlich pflichtversicherte Eltern können in den Jahren 2021 und 2022 bei der Krankenkasse pro Kind und Elternteil 30 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 60 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 130 Tage.
Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde.
Der Anspruch besteht auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Schule, Kita oder Einrichtung für Behinderte nicht besucht.
Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten können.
Diese Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021. Aktuell wurde der Leistungszeitraum bis zum 23. September 2022 verlängert. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld wegen Schul- oder Kitaschließung oder wegen Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen bzw. Einschränkung der Betreuungsangebote der Kita beansprucht, kann für diese Arbeitstage nicht gleichzeitig ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden. Die Eltern haben also ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes oder der Entschädigungsleistung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Im Übrigen sind die beiden Regelungen aber getrennt voneinander zu betrachten. Insbesondere werden in Anspruch genommene Kinderkrankengeldtage nicht auf die 10- beziehungsweise 20-wöchige Maximalbezugszeit des Anspruchs nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz angerechnet.
Im (Online-)Antrag nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz müssen die Antragsteller wahrheitsgemäß bestätigen, dass für die beantragten Entschädigungstage nicht bereits Kinderkrankengeld in Anspruch genommen wurde.
Ist die Kita während der Ferien geöffnet oder bietet eine Ferienbetreuung an, besteht während dieser Zeit ein Anspruch auf Entschädigung, wenn das Kind die Kita unter normalen Umständen besucht hätte und nicht ohnehin ein Urlaub geplant war.
Es kann sich um eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit handeln, soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (zum Beispiel Homeoffice) besteht und die Nutzung zumutbar ist.
Ob die Nutzung zumutbar ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Kriterien hierfür sind die Art und Dauer der Tätigkeit.
Arbeitgebern wird empfohlen, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu besprechen, in welchem Umfang die Arbeit im Homeoffice neben der Kinderbetreuung realisiert werden kann. Sofern dies aufgrund der Doppelbelastung unzumutbar ist, muss dies vom Arbeitgeber bei der Antragstellung bestätigt werden. Es besteht dann der Anspruch aus § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz.
In der Begründung des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen hat der Gesetzgeber nun klargestellt, dass jedenfalls in Fällen, in denen der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer der genannten Einrichtungen abzusehen, der Anspruch unabhängig davon bestehen soll, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.
Der Entschädigungsanspruch steht jeder erwerbstätigen Person für längstens zehn Wochen pro Jahr zu. Für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.
Der Jahreszeitraum beginnt (gemäß der Klarstellung durch das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen", in Kraft ab 31. März 2021) mit der erstmaligen Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 5 Absatz 1 Satz 1 (zum 28. März 2020). Damit beginnt der Jahreszeitraum jeweils am 29. März 2021 und am 29. März 2022 neu zu laufen.
Die Regelung des § 56 Absatz 1a Satz 1 Infektionsschutzgesetz gilt bis zum 23. September 2022.
Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden Er kann auf mehrere Monate aufgeteilt werden beziehungsweise tageweise geltend gemacht werden.
Für den Fall, in denen die zehn beziehungsweise zwanzig Wochen nicht an einem Stück in Anspruch genommen wird, ist dieser Zeitraum in Arbeitstage umzurechnen.
- Bei einer 5-Tage-Woche: 50 beziehungsweise 100 Arbeitstage
- Bei einer 4-Tage-Woche: 40 beziehungsweise 80 Arbeitstage
- Bei einer 3-Tage-Woche: 30 beziehungsweise 60 Arbeitstage
- Bei einer 2-Tage-Woche: 20 beziehungsweise 40 Arbeitstage
- Bei einer 1-Tage-Woche: 10 beziehungsweise 20 Arbeitstage
Eine Verteilung auf einzelne Stunden ist nicht vorgesehen. Das bedeutet im Einzelfall, dass auch bei Teilzeittätigkeit, sofern jeden Tag nur wenige Stunden gearbeitet wird, entsprechend ein Tag vom Gesamtumfang verbraucht wird.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April an 6 Tagen nur jeweils vormittags arbeiten (50 Prozent des Tages). Damit entfiel (gerundet) 23 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 halbe (3 ganze) Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 460 Euro (23 Prozent x 2.000 Euro). Der Arbeitnehmer verliert aber 6 seiner insgesamt 30 Entschädigungstage.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Verdienstausfalls. Ersetzt werden 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro pro Monat.
Da der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum bezogen ist, kann eine Entschädigung nur für konkrete Arbeitstage gewährt werden. Erstattet wird deshalb der Verdienstausfall pro Arbeitstag x der Anzahl der Arbeitstage mit Betreuungshindernis. Eine Entschädigung an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen besteht daher nicht.
Darüber hinaus werden jeweils die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet (§ 57 Infektionsschutzgesetz) beziehungsweise – soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht – die diesbezüglichen Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 Infektionsschutzgesetz). Bemessungsgrundlage ist jeweils 80 Prozent des der Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Erfolgte die Schul- oder Kitaschließung bzw. Pflicht zur Absonderung vor dem 31. März 2021 gilt Folgendes:
Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Mehrarbeitsvergütung zählen dazu, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die steuerfreien Grenzen überschreiten und planmäßig anfallen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitsnehmer bereits im Voraus, zum Beispiel durch den Schichtplan für den Dienst eingeteilt war.
Überschreitet das Grundgehalt 25 Euro pro Stunde oder werden die Zuschläge pauschalisiert gezahlt, werden sie ebenfalls angerechnet. Vergütung für ungeplant anfallende Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Auch einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Erfolgte die Schul- oder Kitaschließung bzw. Pflicht zur Absonderung ab dem 31. März 2021 gilt Folgendes:
Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen dazu.
Vergütung für ungeplant anfallende (fiktive) Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Ist die Mehrarbeit im betreffenden Arbeitsverhältnis jedoch üblich und findet regelmäßig statt, so wird die entsprechende Mehrarbeitsvergütung berücksichtigt. Einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit und dem monatlichen Einkommen/Lohn ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, das heißt sie entspricht der Anzahl der Betreuungstage geteilt durch die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat. Die Anzahl der Betreuungstage sind die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seiner Arbeit aufgrund des Betreuungshindernisses nicht nachgehen konnte. Die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat ergibt sich aus der Anzahl der regulären Arbeitstage pro Woche (zwischen Montag und Freitag), multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl an Arbeitswochen pro Monat von 4,286. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Betreuungstage in diesem Monat/Reguläre Anzahl an Arbeitstagen pro Monat. Zur Berechnung des Bruttoverdienstausfalls wird der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April 6 Tage nicht arbeiten. Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Bruttoverdienstausfall beträgt somit 940 Euro (47 Prozent x 2.000 Euro).
Soweit ein Arbeitnehmer in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversichert ist, müssen vom Bruttoverdienstausfall die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Nettoverdienstausfall errechnet sich, indem die sogenannte Nettoentgeltdifferenz gebildet wird. Das bedeutet, dass zunächst Bruttosollentgelt und Bruttoistentgelt in Nettosollentgelt und Nettoistentgelt umzuwandeln sind und sodann das Nettoistentgelt vom Nettosollentgelt in Abzug zu bringen ist. Der hiernach errechnete Wert stellt den Nettoverdienstausfall dar. Im Antrag ist unter anderem der hiernach errechnete Nettoverdienstausfall anzugeben. Die Umrechnung zu 67 Prozent erfolgt systemseitig.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 5.000 Euro brutto (Steuerklasse I) und hatte im Juni an der Hälfte seiner Arbeitstage ein Betreuungsproblem. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit. Sein Bruttoistentgelt beträgt folglich 2.500 Euro. Gemäß der Umrechnungstabelle nach Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 (SGB III EntGV 2020) beträgt das Nettosollentgelt 2.953,28 Euro und das Nettoistentgelt 1.698,11 Euro. Der Nettoverdienstausfall liegt bei 2.953,28 Euro - 1.698,11 Euro = 1.255,17 Euro.
Für Fälle ab 2021 erfolgt die Berechnung nach einer aktualisierten Umrechnungstabelle, die in dem für die Antragstellung zu nutzenden Fachverfahren auf dem Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz für die Plausibilisierung des Antrags hinterlegt ist.
Ist ein Arbeitnehmer in einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht gesetzlich pflichtversichert, muss zur Berechnung des Nettoverdienstausfalls ein Abzug an „entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang“ vorgenommen werden, § 56 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Im Vergleich zu seinem regulären Arbeitsentgelt erhält der nicht in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer also einen geringeren Nettoentschädigungsbetrag in Vorleistung des Arbeitgebers ausbezahlt. Es werden ihm „fiktive“ Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen des betreffenden Arbeitnehmers zur sozialen Sicherung (zum Beispiel um seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung). Sie sind der Höhe nach begrenzt auf die fiktiven Beiträge, die in der jeweiligen gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würden („angemessener Umfang“).
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 Infektionsschutzgesetz. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sogenannter Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, 61 Sozialgesetzbuch Elftes Buch. Der betreffende Arbeitnehmer kann insoweit einen eigenen Erstattungsantrag nach § 58 Infektionsschutzgesetz stellen.
Soweit ein Arbeitgeber die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers aus Praktikabilitätsgründen entgegen § 57 Infektionsschutzgesetz selbst in Vorleistung abgeführt hat, erhält er diese gleichwohl erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass er die Beiträge in Vertretung seines Arbeitnehmers abgeführt hat und der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch nach § 58 Infektionsschutzgesetz an den Arbeitgeber abgetreten hat. In diesen Fällen sind die abgeführten Beiträge entgegen der Formulierungen im Online-Antrag bei den erbrachten Beiträgen des in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers einzutragen. Der Hinweis, dass bei freiwillig gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern keine Eintragungen vorzunehmen sind, kann insoweit ignoriert werden.
Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet.
Es ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Das Brutto-Sollentgelt ist prozentual aufzuteilen in den Entschädigungsanteil und das für geleistete Arbeit gezahlte Brutto-Istentgelt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April 6 Tage nicht arbeiten. Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Die im April abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zu 47 Prozent erstattet.
Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde § 57 Infektionsschutzgesetz mit Wirkung vom 19. November 2020 dahingehend erweitert, dass während des Bezuges von Leistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz, auch soweit sie vom Arbeitgeber vorausgeleistet werden, weiterhin alle drei Umlagen zu zahlen sind. Die Umlagen U1, U2 und/oder U3 werden daher erstattet, wenn diese hinsichtlich des betreffenden Arbeitnehmers tatsächlich angefallen sind beziehungsweise abgeführt wurden und es sich um Entschädigungszeiträume ab dem (aus Vereinfachungsgründen) 1. November 2020 handelt.
Die für die Berechnung des Verdienstausfalls des Arbeitnehmers maßgebenden Regelungen gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls des Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist, § 56 Absatz 3 Satz 4 Infektionsschutzgesetz.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses längstens jedoch zehn, bei Alleinerziehenden zwanzig Wochen pro Jahr die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz. Der Jahreszeitraum beginnt mit der erstmaligen Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (zum 28. März 2020). Damit beginnt der Jahreszeitraum am 29. März 2021 neu zu laufen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag von den in Baden-Württemberg insoweit zuständigen Regierungspräsidien erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz).
Selbständige stellen den Antrag von Beginn an beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium.
Die Antragstellung erfolgt online über das Online-Portal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz. Dort finden Sie weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Das zuständige Regierungspräsidium kann auf Nachfrage zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Online-Antragstellung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, beispielsweise soweit kein funktionsfähiger Computer oder kein Internet zur Verfügung steht.
Gemäß § 56 Absatz 11 Satz 1 Infektionsschutzgesetz sind die Anträge nach § 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Dem Online-Antrag ist nicht mehr eine sogenannte Negativbescheinigung beizufügen, die von der betreffenden Einrichtung auszufüllen und zu unterzeichnen ist. Sie wird nur noch im Einzelfall vom zuständigen Regierungspräsidium nach Antragseingang angefordert.
Im Falle einer Absonderung des Kindes ist dem Online-Antrag entweder eine gegenüber dem Kind ergangene Absonderungsanordnung oder eine von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt oder Ortspolizeibehörde) ausgestellte Bescheinigung über die Pflicht zur Absonderung beizufügen.
Soweit sich das Kind aufgrund eines positiven Antigentests absondern musste, kann auch die von der testenden Stelle auszustellende Bescheinigung über den positiven Antigentest vorgelegt werden.
Bei Selbständigenanträgen ist der Einkommensnachweis des Vorjahres vorzulegen sowie eine Bescheinigung des Einkommensausfalls im maßgeblichen Zeitraum (wenn vorliegend).