Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung)
Vom 10. Januar 2021
(in der ab 25. Februar 2021 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S.1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes) geändert worden ist, wird verordnet:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „Absonderung" ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;
- „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;
- „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist;
- „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;
- „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde;
- „Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler“ sind Schülerinnen und Schüler, die von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurden, da sie ausschließlich im Schulkontext mit einer positiv getesteten Schülerin oder einem positiv getesteten Schüler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten;
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„Besorgniserregende Virusvarianten“ sind die Varianten des Coronavirus, die mit dem Risiko eines schwereren Krankheitsverlaufs oder einer höheren Übertragbarkeit einhergehen, insbesondere die Varianten B.1.1.7, B.1.351 und P.1;
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„Kontaktpersonen der Kontaktperson“ sind haushaltsangehörige Personen einer in Nummer 5 und 6 genannten Kontaktperson.
(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist.
(3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.
(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben.
(2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben.
(3) Die Absonderung endet für
- krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich Kontaktpersonen der Kategorie I, Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,
- positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,
- positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers.
Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.
(4) Die Absonderung endet für
- positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Antigentests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,
- positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Antigentests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,
- positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Antigentests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Antigentest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.
Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde. Hat die zuständige Behörde keine Kenntnis über das positive Antigentestergebnis, endet die Absonderung abweichend von Satz 2 nach zehn Tagen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.
(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für haushaltsangehörige Personen, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Kenntniserlangung im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen.
(2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 5 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen.
(3) Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 6 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen.
(4) Die Absonderung endet für
- Kontaktpersonen der Kategorie I 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,
- haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus,
- Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person; ab dem fünften Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem Ergebnis beendet werden, sobald feststeht, dass bei der positiv getesteten Person keine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde; auf Verlangen der zuständigen Behörde ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCR-Testergebnis oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigentests gemäß der Anlage vorzulegen; im Einzelfall kann die zuständige Behörde die Absonderungszeit verlängern, wenn das nach fünf Tagen vorgenommene Testergebnis negativ ist, im zugehörigen Cluster jedoch ein verstärktes Infektionsgeschehen aufgetreten ist.
Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.
Besteht bei einer Kontaktperson der Kategorie I oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler eine Pflicht zur Absonderung und wurde bei der positiv getesteten Person eine be-sorgniserregende Virusvariante identifiziert, müssen sich die Kontaktpersonen der Kontaktperson unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde in Absonderung begeben. Die Absonderung der Kontaktpersonen der Kontaktperson endet mit dem Ende der Absonderungszeit der Kontaktperson der Kategorie I oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler nach Mitteilung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 und 2 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.
(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I, haushaltsangehörigen Personen und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler sowie Kontaktpersonen der Kontaktperson im Falle des § 4a eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Antigentest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.
(2) Positiv mittels Antigentest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.
(3) Negativ mittels Antigentest getesteten Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,
- einer nach § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 4a bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
- der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1101) außer Kraft.
Stuttgart, den 10. Januar 2021 (in der ab 25. Februar 2021 gültigen Fassung)
Lucha
Verordnungen im PDF-Format und weitere Informationen
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung Absonderung
Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests (PDF)
Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) vom 10. Januar 2021, gültig vom 11. Januar 2021 bis 24. Februar 2021 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Absonderung vom 10. Januar 2021 (PDF)