Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung)
Vom 22. Juli 2022
Auf Grund von § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Nummer 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 293) wird verordnet:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;
- „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);
- „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde;
- „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist (Erstnachweis des Erregers);
- „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG tätig sind;
- „Krankenhaushygienische Einzelfallbewertung“ ist eine einzelfallbezogene Risikobewertung auf Grundlage der veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut in der jeweils geltenden Fassung, mit dem Ziel des Schutzes besonders vulnerabler Patientengruppen;
- „Pflicht zur Selbstüberwachung“ ist die Pflicht zur sorgfältigen Selbstbeobachtung und Dokumentation bezüglich des Auftretens typischer Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust.
(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben oder Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist.
(3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.
(1) Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. Ein weiteres positives PCR- oder Schnelltestergebnis begründet bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers keine erneute Absonderungspflicht.
(2) Die Absonderung endet frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.
(1) Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, die nach § 3 Absatz 1 absonderungspflichtig sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2.
(2) Das berufliche Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, spätestens jedoch am 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Der Schnelltest darf frühestens am ersten Tag nach der Absonderung in der jeweiligen Einrichtung oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (BAnz AT 29. Juni 2022 V1) geändert worden ist, vorgenommen werden.
(3) Für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG kann das berufliche Tätigkeitsverbot abweichend von Absatz 2 durch Entscheidung der Einrichtungsleitung auf Grundlage einer krankenhaushygienischen Einzelfallbewertung ausgesetzt werden, wenn und solange der jeweilige Beschäftigte keine typischen Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus aufweist und wenn andernfalls die Versorgung in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann. Das berufliche Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 lebt wieder auf, wenn der Beschäftigte typischen Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus entwickelt.
(4) Für Beschäftigte, deren berufliches Tätigkeitsverbot abweichend von Absatz 2 aufgrund der Entscheidung der Einrichtungsleitung nach Absatz 3 ausgesetzt wird, gilt die Pflicht zur Selbstüberwachung bezüglich der typischen Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis. Die Überwachung des Gesundheitszustands kann insbesondere durch ein tägliches Symptomprotokoll erfolgen, in welchem auch die Erfassung der Körpertemperatur festgehalten wird. Für Beschäftigte nach Satz 1 gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in der jeweiligen Einrichtung bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis, es sei denn, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske ist aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich.
(5) Die Einrichtungsleitung hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gemeinschaftseinrichtungen für das Personal der Einrichtung von Beschäftigten im Sinne des Absatzes 3 und 4 nicht gleichzeitig mit sonstigen Beschäftigten der Einrichtung genutzt werden.
Personen, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, insbesondere mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.
Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage (PDF) über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,
- einer nach § 3 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2, trotz eines beruflichen Tätigkeitsverbots die untersagte Tätigkeit ausübt oder eine Person, die dem beruflichen Tätigkeitsverbot unterfällt, beschäftigt,
- entgegen § 4 Absatz 3 ein berufliches Tätigkeitsverbot nicht auf Grundlage einer kranken-haushygienischen Einzelfallbewertung, nicht zum Zweck der Sicherstellung der Versorgung in der Einrichtung oder trotz Vorliegens typischer Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus bei einem Beschäftigten aussetzt,
- entgegen § 4 Absatz 4 Satz 3 keine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in der jeweiligen Einrichtung trägt,
- entgegen § 4 Absatz 5 nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass Gemeinschaftseinrichtungen für das Personal der Einrichtung von Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 3 und 4 nicht gleichzeitig mit den sonstigen Beschäftigten der Einrichtung genutzt werden.
Für Personen, die sich aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (GBl. S. 999), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 205) geändert worden ist, vor dem 2. Mai 2022 abgesondert haben, hat die zuständige Behörde auf Verlangen eine Bescheinigung, insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Absatz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung, auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.
Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 2. Mai 2022 (GBl. S. 265) außer Kraft.
Stuttgart, den 22. Juli 2022
Lucha
Verordnungen im PDF-Format und weitere Informationen
Pressemitteilung vom 22. Juli 2022: Corona-Verordnung Absonderung angepasst
Fragen und Antworten zu Quarantäne und Isolation
Begründung der Corona- Verordnung Absonderung vom 2. Mai 2022 (PDF)
Pressemitteilung vom 2. Mai 2022: Quarantäne- und Isolationsregeln angepasst
Übersicht „Quarantänebefreite Person“ im Sinne des § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung (PDF)
Meldung vom 11. Februar 2022: Anpassungen bei Quarantäne und Isolation für kritische Infrastruktur
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung Absonderung
Meldung vom 25. Januar 2022 zur Anpassung der Regelungen für Quarantäne und Isolation
Meldung zur Anpassung der Quarantäne-Regeln vom 11. Januar 2022
Begründung der Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (PDF)
Pressemitteilung vom 16. April 2021: Neue Regeln für Geimpfte bei Einreise und Absonderung
Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) vom 10. Januar 2021, gültig vom 11. Januar 2021 bis 24. Februar 2021 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Absonderung vom 10. Januar 2021 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020 (PDF)
- Corona-Verordnungen