Coronavirus

Änderung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagement

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Ein Mann zeigt Abstrich für das Testverfahren auf das Virus SARS-CoV-2.

Die Gesundheitsämter werden zukünftig positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr routinemäßig kontaktieren. Weiterhin gilt jedoch die Absonderungspflicht, die von den Behörden kontrolliert wird. Damit werden die Ressourcen stärker für den Schutz der vulnerablen Gruppen gebündelt.

Die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg konzentrieren sich künftig noch stärker auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen. Das bedeutet, dass ab sofort positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert werden. Nichtsdestotrotz gilt für sie die entsprechende Absonderungspflicht, die auch weiterhin von den Behörden kontrolliert wird.

Weiterhin Kontrolle durch die Ortspolizeibehörden 

„Oberstes Ziel ist es, Ausbruchsgeschehen einzudämmen und den Schutz vulnerabler Personengruppen sicher zu stellen“, so der Amtschef des SozialministeriumsProf. Dr. Uwe Lahl. „Die Ermittlung von Fällen und Kontaktpersonen muss daher dort gewährleistet werden, wo Personen besonders gefährdet sind, wie beispielsweise in Altenheimen und Pflegeeinrichtungen“. 

Auch mit Blick auf die Belastung der Gesundheitsämter, die neben dem Infektionsschutz noch weitere Aufgaben haben, ist diese Fokussierung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagements erforderlich. Das bedeutet, dass – bis auf größere Ausbruchssituationen und Infektionsgeschehen in vulnerablen Gruppen – positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert werden. „Die Pflicht zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Regelungen bleibt aber bestehen, es erfolgt weiterhin eine Kontrolle durch die Ortspolizeibehörden. Wichtig ist zudem die Einhaltung der AHA+L-Regeln (Abstand, Hygieneregeln, Alltag mit Maske und Lüften)“, betont Amtschef Lahl abschließend.

Empfehlungen und rechtliche Regelungen

  • Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion sollten sich auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen. Da derzeit ebenso viele andere Erreger kursieren, kommen auch andere Ursachen in Betracht. Kostenfreie Testmöglichkeiten für Personen mit Corona-Symptomen sind bei derKassenärztlichen Vereinigung zu finden.
  • Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test müssen sich in häusliche Absonderung begeben. Diese beträgt in der Regel 14 Tage. Informationen finden Sie in den Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung Absonderung oder bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Wer keine Symptome hat und geimpft ist, kann sich nach fünf Tagen per PCR-Test freitesten und dann die Absonderung beenden, wenn das Ergebnis negativ ist.
  • Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen müssen ebenfalls für zehn Tage in Absonderung. Diese kann vorzeitig beendet werden
    • durch einen negativen PCR-Test ab Tag 5 der Absonderung, für Schülerinnen und Schüler und regelmäßig getestete Kita-Kinder genügt ein Antigen-Schnelltest,
    • durch einen negativen Antigen-Schnelltest ab Tag 7 der Absonderung.
  • Personen, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, sollten Kontakte weitestgehend reduzieren und beim Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einholen und sich testen lassen.
  • Einrichtungen in denen vulnerable Personen betreut werden, sollen sich beim Auftreten von Corona-Fällen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.

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Fragen und Antworten zum Fall- und Kontaktpersonenmanagement

Quelle:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration / dpa (FAQ)

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