Wir haben in ganz Baden-Württemberg Impfzentren und mobile Impfteams geschaffen, um möglichst schnell viele Menschen gegen das Corona-Virus impfen zu können. Hier finden Sie einen Überblick über die Standorte der Impfzentren im Land und die wichtigsten Fragen und Antworten zum Impfen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Impfung und den Impfzentren in Baden-Württemberg
Die Ständige Impfkommission hat am 30. März 2021, die Impfung mit AstraZeneca aufgrund neuer Fälle von Hirnvenenthrombosen neu bewertet. Was dies für den Umgang mit dem Impfstoff in Baden-Württemberg bedeutet haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Mit dem Start der Impfungen am 27. Dezember haben die Zentralen Impfzentren (ZIZ) in Ulm, Tübingen, Heidelberg, Freiburg, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Offenburg und Rot am See und seit dem 22. Januar 2021 die rund 50 Kreisimpfzentren (KIZ) im Land die Arbeit aufgenommen. Die Kreisimpfzentren befinden sich in allen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg. Zusätzlich sind mobile Teams unterwegs, um Menschen zu erreichen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Mittelfristig soll die Impfung dann bei den niedergelassenen Arztpraxen stattfinden.
Zentrale Impfzentren in Baden-Württemberg (PDF)
Kreisimpfzentren in Baden-Württemberg (PDF)
Für interessierte Kommunen, die ihren impfberechtigten Bürger*innen die Möglichkeit eines Impftermins vor Ort bieten wollen, ermöglicht das Land Impf-Aktionen der Mobilen Impfteams. Dabei stellt das Land das Mobile Impfteam sowie den notwendigen Impfstoff zur Verfügung. Die Kommunen organisieren in Absprache mit dem zuständigen Impfzentrum vor Ort geeignete Räumlichkeiten für einen Vor-Ort-Impftermin. Hier sind auch lokale Lösungen für den Weg der Impfberechtigten ins Vor-Ort-Impfzentrum denkbar, etwa durch ehrenamtliche Fahrservices.
Die Impfzentren sollen Montag bis Sonntag von 7 bis 21 Uhr geöffnet haben. Individuelle Öffnungszeiten können auf den Internetseiten der Impfzentren Stadt- und Landkreise abgerufen werden.
Viele Impfzentren impfen auch an Sonn- und Feiertagen. Auch über Ostern wird grundsätzlich geimpft. Schließlich ist das Impfen ein wichtiger Schritt auf dem Weg aus der Pandemie. Selbstverständlich wird in den Impfzentren auch strengstens auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln geachtet. Die Zahl der an Ostern möglichen Impfungen richtet sich nach dem verfügbaren Impfstoff. Da die Impfzentren aufgrund des Impfstoffmangels noch immer nicht unter Volllast laufen, ist denkbar, dass einzelne Zentren die verfügbaren Termine auf die anderen Wochentage verteilen und an einzelnen Tagen – am Wochenende oder zum Beispiel an Ostern – das Zentrum schließen. Das hat dann aber nichts mit dem Lockdown zu tun, sondern nur mit der Verfügbarkeit des Impfstoffs. Genaue Zahlen vorherzusagen, ist schwierig, weil dies bis zu einem gewissen Grad auch immer von der Organisation in den Impfzentren vor Ort abhängt.
Es wird schrittweise geimpft: Denn zuerst müssen Menschen geschützt werden, die das höchste Risiko haben. Natürlich ist das Ziel, dass nach und nach allen Menschen ein gleichberechtigter Zugang zu der Corona-Schutzimpfung gewährleistet wird. Priorisiert geimpft werden Bürger*innen, die ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf oder ein besonders hohes berufliches Risiko haben, sich oder schutzbedürftige Personen anzustecken.
Die Coronavirus-Impfverordnung des Bundes führt diejenigen Personen auf, die zuerst eine Impfung erhalten sollen.
Die Priorisierung erfolgt in drei Gruppen – untergliedert in die Kategorien „höchste Priorität“, „hohe Priorität“ und „erhöhte Priorität“.
Liste der aktuell impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg
Liste der aktuell impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg
Arbeitgeberbescheinigung für §§ 2 und 3 Corona-Impfverordnung des Bundes (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer Schwangeren (PDF)
Antrag auf Einzelfallentscheidung für eine Corona-Schutzimpfung (PDF)
Meldung: Ab sofort beginnen AstraZeneca-Impfungen in den Impfzentren
Die Einteilung der priorisierten Bevölkerungsgruppen orientiert sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zur COVID-19-Impfung. Diese Empfehlung ist in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes geregelt.
Zusätzlich hat Baden-Württemberg damit begonnen Personen aus der 2. Priorisierung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) (nicht die Priosrisierung derCoronavirus-Impfverordnung des Bundes) zu impfen. Zudem können sich Beschäftigte in Kitas, Horten und Schulen ab sofort impfen lassen.
Das Bundesgesundheitsministerium stellt eine ausführliche Übersicht über die geplanten Liefermengen zur Verfügung.
Alle Lieferungen werden nach ihrem Bevölkerungsanteil an die Bundesländer verteilt.
Alle verfügbaren Lieferungen gehen nach ihrem Bevölkerungsanteil an die Bundesländer. In Baden-Württemberg werden die zugeteilten Impfdosen dann gleichmäßig auf die Impfzentren verteilt.
Bürgerinnen und Bürger werden über die Priorisierung, die Möglichkeit und die Terminierung der Impfung durch Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise über das Landesportal Baden-Württemberg.de informiert. Es wird keine personalisierte Einladung erfolgen. Sprechen Sie auch mit Ihrer Hausärztin bzw. Ihrem Hausarzt darüber, zu welcher priorisierten Gruppe Sie unter Umständen gehören.
Danach können impfwillige Bürgerinnen und Bürger der priorisierten Gruppen einen Termin vereinbaren. Zum vereinbarten Termin finden sich die Impfwilligen in dem jeweils regional zuständigen Impfzentrum ein. Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen werden über mobile Impfteams erreicht.
Mit Blick auf die gesellschaftlich notwendigen und gewünschten Öffnungen im Bildungsbereich zieht Baden-Württemberg in Absprache mit den anderen Bundesländern und dem Bund Lehrer*innen und Erzieher*innen aus der Stufe 4 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) in die Stufe 2. Wir wollen dazu beitragen, dass Schulen und Kitas so sicher wie möglich sind.
Impfberechtigt sind Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen. Dazu zählen Grund-, Werkreal-, Haupt-, Gemeinschafts- und Realschulen, Gymnasien, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), berufliche Schulen, Grundschulförderklassen sowie Schulkindergärten mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen/Schülerinnen und Schülern tätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Hierzu zählen neben den dort lehrenden und erziehenden Personen beispielsweise auch:
- Weiteres Schulpersonal wie beispielsweise Hausmeister*innen oder Sekretariatsmitarbeiter*innen.
- Sozialpädagoginnen und -pädagogen in entsprechenden Einrichtungen.
- Aufsuchendes Personal der öffentlichen Jugendhilfe (z.B. auch im Jugendamt).
- Schul- und Kitabegleiterinnen und -begleiter.
- Beschäftigte der Heilpädagogischen Dienste und Interdisziplinären Frühförderstellen.
- Hochschullehrerinnen und -lehrer, die im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung an oben genannten Schulen tätig sind
Lehrkräfte und Erzieher*innen können seit dem 22. Februar 2021 einen individuellen Impftermin in einem für sie günstig gelegenen Impfzentrum ganz regulär über die zentrale Terminvergabe buchen. Gleiches gilt für das medizinische Personal aus den Stufen 1 und 2 der STIKO-Empfehlungen auch. Die Terminvergabe erfolgt dabei zentral über die Hotline 116 117 sowie vor allem über Impfterminservice.de. Aufgrund der zahlreichen Anfragen und der begrenzten Impfstoffliefermenge bitten wir Sie um Verständnis dafür, dass es zu Verzögerungen kommen kann. Im Verlauf des zweiten Quartals erwarten wir einen deutlichen Anstieg der Impfstoffliefermenge und hoffen, dass sich im Zuge dessen die Verzögerungen reduzieren.
Bei der Terminvergabe über die Onlineplattform ist zu beachten: Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie weitere Beschäftigte in den Erziehungseinrichtungen sind dort noch nicht explizit als impfberechtigte Gruppe ausgewiesen. Das Land nutzt hier das System des Bundes und ist darauf angewiesen, dass der Bund die Texte des Buchungssystems ändert. Die genannten Gruppen sind gleichwohl ab sofort berechtigt, einen Termin zur Impfung zu vereinbaren. Die so gebuchten Termine sind gültig. Die tatsächliche Prüfung der Impfberechtigung erfolgt vor Ort in den Zentren.
Arbeitgeberbescheinigung für §§ 2 und 3 Corona-Impfverordnung des Bundes (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer Schwangeren (PDF)
Meldung: Weitere Menschen in Baden-Württemberg bekommen ein Impfangebot
Bitte besprechen Sie medizinische Fragen mit Ihrem Haus- oder Facharzt. Die Landesregierung stellt die Logistik für die Impfungen. Wir können und dürfen keine medizinischen Fragen beantworten. Vor der Impfung im Impfzentrum oder durch ein mobiles Impfteam findet ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt statt. Hier bekommen Sie fachkundige Auskunft zu Ihren Fragen. Nach dem Gespräch steht Ihnen weiterhin frei, ob Sie sich impfen lassen möchten oder nicht.
Nutzen Sie geschützte Kommunikationswege!
Posten Sie bitte keine persönlichen medizinischen Details von sich oder Ihren Angehörigen öffentlich bei Facebook, Instagram oder anderen sozialen Netzwerken. Nicht sind sie hier nur für jeden einsehbar, sondern solche Informationen können auch von den Betreibern der Plattformen verarbeitet und von Werbetreibenden auf den Plattformen genutzt werden.
Auch Dritte können diese Daten für unlautere Zwecke verwenden (Profilbildung). Es ist darüber hinaus nicht klar, was sonst noch mit solchen Daten geschieht. Auch wenn Sie die Postings wieder löschen, bleiben sie bei den Plattformen in der Datenbank. Seien Sie daher vorsichtig mit der Veröffentlichung von sensiblen persönlichen Daten bei in sozialen Netzwerken. Nutzen Sie bei solchen Fragen immer geschützte, nicht öffentliche Kommunikationswege.
Postings auf unseren Social Media-Profilen, die detaillierte persönliche medizinische Informationen oder sonstige sensible Daten enthalten, werden zu Ihrem eigenen Schutz von uns umgehend gelöscht.
Beachten Sie auch unsere Datenschutzhinweise zu dem Thema.
Es wird zunächst nicht genügend Impfstoff für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen. Außerdem müssen manche Impfstoffe im Ultra-Tiefkühl-Temperaturbereich (-75°C) gelagert werden. Darüber hinaus werden initial Impfstoffe nur in Mehrdosenbehältnissen verfügbar sein. In der ersten Phase werden die Impfungen daher in speziell eingerichteten Impfzentren erfolgen, was eine zeitnahe Impfung von vielen Menschen und gleichzeitig auch eine bessere Überwachung der neuartigen Impfstoffe ermöglicht.
Zudem sind mobile Teams im Einsatz, die weniger mobile Menschen etwa in Altenheimen aufsuchen. In der zweiten Phase sollen die Impfungen zu einem großen Teil in Arztpraxen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass ausreichend Impfstoffe für ein Impfangebot an breitere Bevölkerungsgruppen zur Verfügung stehen wird und dass ein großer Teil der Impfstoffe unter Standardbedingungen gelagert werden kann.
Eine Impfung im Impfzentrum erfolgt nur mit Termin. Bei der Terminvereinbarung, telefonisch über eine zentrale Telefonnummer 116 117, werden Sie an das vom Land beauftragte Callcenter weitergeleitet und bekommen dort gleichzeitig die Termine für Erst- und Zweitimpfung im selben Impfzentrum. Sie können die Termine auchonline über die zentrale Anmeldeplattform vereinbaren. Voraussetzung hierfür ist eine eigene E-Mail-Adresse und die Möglichkeit eine SMS zu empfangen.
Seit dem 8. Februar 2021 gibt es zahlreiche Verbesserungen bei der Terminvergabe. Menschen über 80 und über 65 aus Berufsgruppen, die nach der höchsten Priorität impfberechtigt sind können sich ausschließlich telefonisch auf eine Warteliste setzen lassen, wenn sie bei ihrem Anruf nicht direkt einen Termin bekommen. Zudem sind Anmeldungen für mehrere Personen gleichzeitig möglich, etwa für Ehepartner*innen oder die Bewohner*innen einer Alten-WG.
Bitte buchen Sie bei der Online-Terminvergabe unbedingt Erst- und Zweittermin gleichzeitig im selben Impfzentrum! So wird sichergestellt, dass die Zeiträume bis zur zweiten Impfung eingehalten werden und Sie zum Erst- einen passenden Zweitimpftermin erhalten.
Da zu Beginn nur eine begrenzte Anzahl von Impfdosen zur Verfügung steht, können auch nur entsprechend Termine vergeben werden. Es können nur so viele Termine vergeben werden, wie Impfdosen vorhanden sind.
Die Impfdosen werden nach und nach ausgeliefert. Die Lage wird sich zeitnah entspannen, wenn die Impfdosen regelmäßig in Deutschland und Baden-Württemberg eintreffen.
Daher braucht es jetzt leider noch etwas Geduld. Das Anmeldesystem ist gerade erst angelaufen und muss sich zunächst erstmal einspielen.
Seit dem 8. Februar 2021 gibt es zahlreiche Verbesserungen bei der Terminvergabe. So können Sie sich, wenn Sie zur aktuellen Gruppe der Impfberechtigten gehören, etwa über 80-jährige, auf eine Warteliste setzen lassen, wenn bei Ihrem Anruf alle Termine schon vergeben sind. Zudem sind Anmeldungen für mehrere Personen gleichzeitig möglich, etwa für Ehepartner*innen oder die Bewohner*innen einer Alten-WG.
Unterstützen Sie Menschen – etwa Nachbarn oder Angehörige – die sich nicht in der Lage sehen, Termine zu vereinbaren. Auch die Haus-/Fachärztinnen und Haus-/Fachärzte stehen beratend zur Seite und informieren bei Bedarf, ob und wann ein*e Patient*in impfberechtigt ist. Die Priorisierung erfolgt ganz klar nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, die in der Cornavirus-Impfverordnung des Bundes festgehalten sind und richtet sich nach der Verfügbarkeit des Impfstoffes.
Die mobilen Impfteams suchen zunächst Alten- und Pflegeheime auf und impfen die Personen vor Ort. Auch das Personal kann dabei mit geimpft werden. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffs zu Beginn der Impfungen muss priorisiert werden. Aufsuchende Impfungen bei pflegebedürftigen Menschen in der eigenen Häuslichkeit sind derzeit aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffs leider noch nicht möglich. In der eigenen Häuslichkeit ist jedoch auch das Ansteckungsrisiko deutlich geringer als in einem Alten- oder Pflegeheim, da in den Heimen viel mehr und engere Kontakte stattfinden und sich das Virus dort rasend schnell unter den Bewohner*innen und Angestellten verbreiten kann.
Die von der Ständigen Impfkommission empfohlene Priorisierung von vorrangig zu impfenden Personengruppen sieht vor, dass in der ersten Phase vor allem Menschen über 80 Jahre, Bewohner*innen von Alten- und Pflegeheimen und besonderes Gesundheitspersonal geimpft werden sollte. Damit entfällt für die erste Phase die Notwendigkeit, dass Hausärztinnen und Hausärzte eine Impfberechtigung ausstellen, da es entweder nur eines Altersnachweises oder Arbeitgebernachweises bedarf.
Baden-Württemberg hat damit begonnen Personal an Schulen und Kitas sowie Personen aus der 2. Gruppe zu impfen. Mehr Informationen finden Sie unter dem Punkt „Die wichtigsten Infos für Lehrkräfte und Erzieher*innen“
Arbeitgeberbescheinigung für §§ 2 und 3 Corona-Impfverordnung des Bundes (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer Schwangeren (PDF)
Antrag auf Einzelfallentscheidung für eine Corona-Schutzimpfung (PDF)
Bitte bringen Sie zur Impfung Impfpass, Elektronische Gesundheitskarte und ein Ausweisdokument (beispielsweise Ihren Personalausweis) mit. Eine Impfberechtigung (Bescheinigung von Ärztin bzw. Arzt oder Arbeitgeber*in) bzw. ärztliche Bescheinigungen etwaiger Vorerkrankungen sind in der ersten Phase nicht notwendig.
Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung gelten laut Coronavirus-Impfverordnung: der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis. Für Mitarbeitende von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor. Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis. Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten Person.
Arbeitgeberbescheinigung für §§ 2 und 3 Corona-Impfverordnung des Bundes (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer Schwangeren (PDF)
Antrag auf Einzelfallentscheidung für eine Corona-Schutzimpfung (PDF)
Der Impfstoff wird in zwei Dosen verimpft, um sicherzugehen, dass eine vollständige Immunität gegen das Virus erreicht wird. Die Abstände zwischen Erst- und Zweitimpfung können bei den verschiedenen Impfstoffen variieren.
Menschen, die bereits eine erste Impfung erhalten haben, aber noch keinen Zweittermin buchen konnten – und zwar ausschließlich diese – können sich per Mail an zweittermin-impfen@sm.bwl.de wenden. Bitte teilen Sie in der Mail unbedingt den Termin der Erstimpfung sowie den Impfstoff mit zugehöriger Chargennummer mit. Den Impfstoff und die Chargennummer sehen Sie auf der Impfbestätigung. Bitte füllen Sie das PDF-Formular aus und schicken es an die oben genannte Mailadresse. Sie können das Formular direkt am Computer ausfüllen, speichern und dann mailen. Sie müssen es nicht ausdrucken und dann wieder einscannen.
Wenn Sie noch nicht bei der ersten Impfung waren und über den Impfterminservice noch keinen zweiten Impftermin erhalten konnten, bekommen Sie spätestens beim Impftermin vor Ort im Impfzentrum.
Für die Bürger*innen ist die Impfung unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlos. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Das Land Baden-Württemberg trägt gemeinsam mit den gesetzlichen Krankenversicherungen und den privaten Krankenversicherungen die Kosten für den Betrieb der Impfzentren.
Die Fahrt zum Impfzentrum muss privat organisiert werden. Die Impfung selbst ist kostenlos. Für Menschen, die eine eingeschränkte Mobilität haben, wie etwa in Pflegeheimen, wird es mobile Impfteams geben.
Ältere und in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen, die nicht selbstständig zu einem der Impfzentren kommen können, besteht die Möglichkeit einer sogenannten Krankenfahrt. In diesen Fällen sollte grundsätzlich eine ärztliche Verordnung vorliegen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.
Nach einer Einigung des Sozialministeriums mit den Krankenkassen werden ältere Menschen, die zwar impfberechtigt, jedoch nicht mobil sind, bei der Fahrt ins Impfzentrum und zurück unterstützt. Jede*r, der beispielsweise Fahrten zur Hausärztin oder zum Hausarzt von der Krankenkasse bezahlt bekommt, kann auch für den Weg zum Impfzentrum und zurück eine sogenannte Krankenfahrt nutzen. Voraussetzung dafür ist eine Verordnung des Hausarztes, die auch telefonisch erfragt werden kann. Diese Regelung gilt zunächst für alle älteren Menschen nach § 2 Corona-Impfverordnung des Bundes in der ersten Gruppe der Impfberechtigten, also aktuell Impfberechtigte, die älter als 80 Jahre sind.
Hinweise:
- Für Fahrten mit Taxen/Mietwagen und Krankentransportwagen ist die „normale“ Verordnung einer Krankenbeförderung (sog. „Muster 4“) vorgesehen und notwendig. Hier ist keine weitere Bestätigung im Impfzentrum erforderlich.
- Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen oder vergleichbaren Fahrangeboten von Kommunen, Vereinen etc. ist regulatorisch keine Verordnung vorgesehen und notwendig. In diesem Fall ist daher ein anderer Nachweis darüber erforderlich, dass die Versicherten zum Zwecke der Schutzimpfung im Impfzentrum anwesend waren. Hierfür ist der „Nachweis über den Besuch des Impfzentrums zur Vorlage bei der Krankenkasse“ vorgesehen und dem Protokoll als Anlage beigefügt.
In Baden-Württemberg wird, wie in allen anderen Bundesländern, zunächst mit dem Impfstoff von BioNTech gestartet. Inzwischen sind auch die Impfstoffe der Pharmaunternehmen Moderna und Astra Zeneca zugelassen.
Für jeden COVID-19 Impfstoff, für den eine Zulassung erteilt wird, müssen Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in klinischen Prüfungen nachgewiesen werden und ein günstiges Nutzen/Risiko-Profil durch die Zulassungsbehörde bescheinigt werden.
In der ersten Phase der Verimpfung von COVID-19 Impfstoffen in Impfzentren oder über mobile Impfteams spielt die Verfügbarkeit des Impfstoffs eine wichtige Rolle. Bei der Auswahl des Impfstoffs werden die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und die Vorgaben der Zulassung berücksichtigt, etwa hinsichtlich der zu impfenden Patientengruppen. In einer zweiten Phase der Impfung, wenn zugelassene Impfstoffe in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, erfolgt die Impfung auch in Arztpraxen.
Die Lieferdaten, die Hersteller und das Bundesgesundheitsministerium nennen, sind nicht die Daten, zu denen der Impfstoff in den Impfzentren zur Verfügung ist, sondern jene, in denen der Impfstoff im Logistiklager für die Auslieferung bereit steht. Erst in der Regel zwei bis drei Tage später ist der Impfstoff auch tatsächlich in den Zentren zur Verimpfung.
„Übrige Impfdosen“ oder „ungenutzte Impfdosen“ sind daher nicht der richtige Ausdruck. Zum einen gibt es derzeit noch eine Sicherheitsreserve für die Zweitimpfungen für den Fall, dass Impfstofflieferungen sich verspäten oder ausfallen – was in der Vergangenheit schon bei allen Herstellern vorkam. Hier haben wir uns an die Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums gehalten. Erst am 24. März 2021 hat der Bund seine Empfehlungen geändert.
Angesichts des Impfstopps von AstraZeneca haben wir den Impfzentren ermöglicht, auch auf die Reserve von Biontech-Impfstoff zurück zu greifen, damit Termine durch Umbuchung auf den anderen Impfstoff stattfinden können. Impfstoff, der gerade noch im Kühlschrank liegt, ist schon in den nächsten Tagen durch vergebene Termine für Impfungen verplant.
Zeitlich versetzte Impfungen beim Krankenhauspersonal
Von AstraZeneca gibt es noch einen gewissen Teil, der in manchen Krankenhäusern noch zur Impfung des Krankenhauspersonals vorgesehen ist. Wir gehen davon aus, dass sich die Menge weiter schnell reduzieren wird. Aufgrund möglicher Nebenwirkungen werden nicht alle Mitarbeitenden in den Krankenhäusern mit dem AstraZeneca-Impfstoff auf einen Schlag geimpft. So vermeiden die Krankenhäuser mögliche personelle Engpässe etwa durch Krankheitstage.
Daneben gibt es teilweise einen Verzug bei den statistischen Daten, so dass es immer Impfungen gibt, die durchgeführt wurden, aber noch nicht in der Statistik auftauchen, weil die Daten unvollständig sind. Bei den Impfungen des Krankenhauspersonals direkt in den Krankenhäusern gibt es hier immer einen Verzug, weil die Impfungen zwar im Krankenhaus stattfindet, die statistische Erfassung allerdings erst nachgelagert im Impfzentrum. Das betrifft ausschließlich Impfstoff von AstraZeneca.
Jeglicher Impfstoff, der nach Baden-Württemberg kommt, wird auch verimpft. Nach den Rückmeldungen, die wir aus der Terminvergabe und den Zentren erhalten, sind die Termine für die nächsten Wochen an Menschen über 80 Jahren von der Warteliste und für nächste Woche noch durch Terminbuchungen von vorletzter Woche weitestgehend vergeben.
Ja, es findet eine ausführliche Beratung vor Ort statt. Im Impfzentrum wird Ihnen ein Aufklärungsfilm gezeigt. Zudem erhalten Sie ein Aufklärungsmerkblatt sowie einen Einwilligungsbogen. Sie erhalten von beiden Dokumenten eine unterschriebene Kopie.
Ergänzend bekommen Sie ein individuelles ärztliches Aufklärungsgespräch, in dem Sie sich über gesundheitliche Fragen zur Corona-Schutzimpfung aufklären lassen. Auch können in diesen Gesprächen noch offene Fragen geklärt werden.
Die Impfaufklärung erfolgt ausschließlich durch Ärztinnen und Ärzte. Die Impfung selbst kann auch an medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden. Dabei werden sie insbesondere von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und medizinischem Personal aus Krankenhäusern vor Ort unterstützt.
Aber auch Hilfsorganisationen, die Bundeswehr oder Logistikunternehmen können bei der Organisation und den Betrieb vor Ort helfen.
Zunächst stehen die Impfstoffe nur für Erwachsene (Zulassung ab 16 Jahren) zur Verfügung, da sie bei Kindern und Jugendlichen noch nicht genügend auf Wirksamkeit und Sicherheit untersucht werden konnten.
Dass derzeit schwerpunktmäßig Impfstoffe für Erwachsene entwickelt werden, hat mehrere Gründe:
- Die Impfstoffentwicklung für Kinder verläuft ähnlich wie die Impfstoffentwicklung für Erwachsene, das heißt, sie durchläuft verschiedene Stufen, in denen die Sicherheit und Wirksamkeit der Impfungen geprüft werden, bevor sie eine Zulassung erlangen können.
- Der Fokus wird zunächst darauf gelegt, diejenigen zu schützen, die am schwersten an COVID-19 erkranken. Das sind bei COVID-19 insbesondere ältere Menschen und/oder Menschen mit Vorerkrankungen.
- Es ist davon auszugehen, dass mit wirksamen Impfstoffen gegen COVID-19 für Erwachsene, die im Laufe der Zeit in ausreichender Menge für die Bevölkerung vorhanden sein werden, auch das Infektionsgeschehen insgesamt zurückgedrängt werden kann. Darüber können auch Kinder geschützt werden.
- Kita- und Grundschulkinder scheinen nach allem, was bisher bekannt ist, das Infektionsgeschehen nicht in besonderer Weise anzutreiben und erkranken weniger häufig und stark als Erwachsene.
Nein, eine Impfpflicht besteht nicht. Die Impfung ist freiwillig.
Auch Menschen, die keine Krankenversicherung haben, können sich kostenlos impfen lassen. Bitte bringen Sie zur Impfung ein Ausweis oder ein anderes offizielles Dokument mit, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht.
Bei einem fiebrigen Infekt (über 38,5°C) sollte auf eine Impfung verzichtet werden. Zudem wird der Impfstoff zunächst nicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugelassen werden. Da noch nicht ausreichende Erfahrungen vorliegen, ist die Impfung in der Schwangerschaft und Stillzeit derzeit nicht empfohlen. Auch bei einer Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil ist das Risiko erhöht. Sogenannte Kontraindikationen für eine Impfung und Allergien sollten Sie dem/der Ärztin bzw. Arzt beim Aufklärungsgespräch im Impfzentrum bzw. mit dem mobilen Impfteam vor der Impfung mitteilen.
Nein, solange Sie keine Symptome aufweisen ist das nicht notwendig.
Aufgrund der Immunität nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion und in Anbetracht des weiterhin bestehenden Impfstoffmangels sollten immungesunde Personen, die eine SARS-CoV-2- Infektion durchgemacht haben, nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) zunächst nicht geimpft werden.
Die derzeit verfügbaren klinischen und immunologischen Daten belegen eine Schutzwirkung für mindestens sechs bis acht Monate nach überstandener SARS-CoV-2-Infektion. Entsprechend sollte frühestens sechs Monate nach Genesung bzw. Diagnosestellung eine COVID-19-Impfung unter Berücksichtigung der Priorisierung erwogen werden. Hierbei reicht eine Impfstoffdosis aus, da sich dadurch bereits hohe Antikörpertiter erzielen lassen, die durch eine zweite Impfstoffdosis nicht weiter gesteigert werden. Ob und wann später eine zweite COVID-19-Impfung notwendig ist, lässt sich gegenwärtig noch nicht sagen.
Bei einer bekannten und akuten Infektion sollten Sie sich in Quarantäne begeben und zunächst auf eine Impfung verzichten. Die Verträglichkeit der Impfung wird durch eine möglicherweise versteckte akute Infektion allerdings nicht negativ beeinflusst.
Wenn Sie eine Quarantäneanordnung bekommen haben oder nach der Corona-Verordnung Absonderung in Isolation oder Quarantäne sein müssen, dürfen Sie auf keinen Fall ein Impfzentrum aufsuchen. Die Impfung ist kein Grund, die Quarantäne/Isolation zu unterbrechen.
Der Impfstoff von BioNTech und Moderna wird in zwei Dosen in der Regel innerhalb von drei Wochen verimpft, um sicherzugehen, dass eine vollständige Immunität gegen das Virus erreicht wird. Beim Impfstoff von AstraZeneca liegen zwischen den beiden Dosen neun bis zwölf Wochen. Bei der Terminvereinbarung werden gleichzeitig die Termine für Erst- und Zweitimpfung vergeben. So kann sichergestellt werden, dass die Zeiträume bis zur zweiten Impfung eingehalten werden.
Auch im Impfzentrum gilt die AHA-Regel zum Schutz vor Corona. Bitte halten Sie ausreichend Abstand, befolgen Sie die Hygieneregeln und tragen Sie eine Alltagsmaske. Für eine ausreichende Belüftung ist in den Impfzentren gesorgt.
Der Impfschutz greift circa zwei bis drei Wochen nach der zweiten Impfung – und auch danach sind Sie weiterhin aufgefordert, die AHA+L-Regelungen einzuhalten. Trotz Immunität können Sie das Virus möglicherweise noch übertragen – die Regelungen gelten vorerst also weiterhin, zum Schutz aller.
Die Impfung befreit daher auch nicht vor möglichen Quarantäneanordnungen.
Ja, allerdings erhält nur die begleitete Person eine Impfung.
Ja, in einem gesonderten Wartebereich bleiben Sie nach der Impfung zur Sicherheit noch bis zu 30 Minuten unter medizinischer Beobachtung. Planen Sie also entsprechend Zeit beim Impftermin ein.
Sollte es zu einer unwahrscheinlichen allergischen Reaktion kommen, kann diese direkt vor Ort behandelt werden.
Wie bei jeder Impfung, können auch nach der Corona-Schutzimpfung Impf-Reaktionen und Nebenwirkungen auftreten. Impf-Reaktionen treten in der Regel kurz nach der Impfung auf und halten wenige Tage an. Wenn kurz nach der Impfung im Nachbeobachtungsraum Nebenwirkungen auftreten sollten, hilft das medizinische Fachpersonal vor Ort.
Falls im Nachgang der Impfung gesundheitliche Probleme auftreten, sollte man sich umgehend an den/die Hausärztin/Hausarzt sowie in dringenden Fällen oder außerhalb der Öffnungszeiten an den ärztlichen Notdienst oder den Rettungsdienst unter 112 wenden. Nebenwirkungen können von der Person selbst oder über den Hausarzt beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gemeldet werden.
Zudem stellt das Paul-Ehrlich-Institut die App SafeVac2 zum Monitoring von Nebenwirkungen bereit.
Der Impftermin wird über die zentrale Internetplattform individuell vereinbart. Wenn der Termin nicht wahrgenommen wird, muss ein neuer Termin vereinbart werden.
Tritt nach Verabreichung der ersten Impfstoffdosis eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion auf, sollte nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) die Verabreichung der zweiten Impfstoffdosis ebenfalls frühestens sechs Monate nach Genesung bzw. Diagnosestellung erwogen werden.
Menschen, die bereits eine erste Impfung erhalten haben, aber noch keinen Zweittermin buchen konnten – und zwar ausschließlich diese – können sich per Mail an zweittermin-impfen@sm.bwl.de wenden. Bitte teilen Sie in der Mail unbedingt den Termin der Erstimpfung sowie den Impfstoff mit zugehöriger Chargennummer mit. Den Impfstoff und die Chargennummer sehen Sie auf der Impfbestätigung. Bitte füllen Sie das PDF-Formular aus und schicken es an die oben genannte Mailadresse. Sie können das Formular direkt am Computer ausfüllen, speichern und dann mailen. Sie müssen es nicht ausdrucken und dann wieder einscannen.
Wenn Sie noch nicht bei der ersten Impfung waren und über den Impfterminservice noch keinen zweiten Impftermin erhalten konnten, bekommen Sie spätestens beim Impftermin vor Ort im Impfzentrum den Termin für die Zweitimpfung.
Der Impfschutz greift circa zwei bis drei Wochen nach der zweiten Impfung – und auch danach sind Sie weiterhin aufgefordert, die AHA+L-Regelungen einzuhalten. Trotz Immunität können Sie das Virus möglicherweise noch übertragen – die Regelungen gelten vorerst also weiterhin, zum Schutz aller.
In den Impfzentren sind Dolmetscher vor Ort und es wird ein Erklär-Video geben. Das kurze Video hat deutsche, englische und türkische Untertitel.
Zusätzlich wird Informationsmaterial des Bundes zum Impfvorgang bereitgestellt. Weitere Informationen sind auch auf folgenden Seiten zu finden:
Infektionsschutz.de: Coronavirus
Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Impfen
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Impfen
Folgende Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2:
- Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind.
- Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer medizinischen Einrichtung/Unternehmen gepflegt oder betreut werden oder tätig sind.
- Personen, die im Auftrag einer solchen medizinischen Einrichtung/Unternehmen im Ausland tätig sind.
Deutsche, die im Ausland ihren Wohnsitz haben (Expats), können sich in Deutschland impfen lassen, wenn Sie in Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind.
Die mobilen Impfteams sind organisatorisch an die jeweiligen Impfzentren angebunden. Die mobilen Impfteams suchen nach vorheriger Terminabsprache aktiv die Alten- und Pflegeeinrichtungen auf, um die dort lebenden Personen vor Ort zu impfen. Auch hierbei handelt es sich um ein Impfangebot, die Impfung ist freiwillig.
Zunächst werden Alten- und Pflegeheime aufgesucht und vor Ort geimpft. Auch das Personal kann dabei mit geimpft werden. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffs zu Beginn der Impfungen muss priorisiert werden. Aufsuchende Impfungen bei pflegebedürftigen Menschen in der eigenen Häuslichkeit sind derzeit aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffs noch nicht möglich. In der eigenen Häuslichkeit ist jedoch auch das Ansteckungsrisiko deutlich geringer als in einem Alten- oder Pflegeheim.
Für interessierte Kommunen, die ihren impfberechtigten Bürger*innen die Möglichkeit eines Impftermins vor Ort bieten wollen, können von nun an die Grundlage dafür schaffen, dass Mobile Impfteams des Landes zu Vor-Ort-Terminen in die Kommunen kommen, um dort bewegungseingeschränkte Menschen im Alter von über 80 Jahren aus der ersten Priorisierungsstufe zu impfen. Diese sind eine zeitlich befristete Ergänzung zur Struktur der Zentralen Impfzentren und Kreisimpfzentren.
In der wichtigen ersten Phase setzt die Impf-Strategie auf Impfungen in Impfzentren und durch mobile Impfteams. So lässt sich besser organisieren, dass vor allem die Menschen zuerst geimpft werden, die besonders geschützt werden sollen. Des Weiteren muss der Impfstoff vor der Verwendung bei minus 75 Grad gelagert werden. Im Laufe der Zeit ist jedoch mit Corona-Schutzimpfungen in den Hausarztpraxen zu rechnen.
Bezüglich der Reserven halten wir uns an die Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Daher haben wir bislang 25 Prozent von Biontech, 50 Prozent von Moderna und keine Reserve von AstraZeneca für Zweitimpfungen vorgehalten.
Das BMG empfiehlt nun, im April soweit möglich auf Rückstellungen zu verzichten, um mehr Erstimpfungen durchführen zu können. Das Ziel dieser Empfehlung unterstützen wir sehr und haben unsere Impfzentren gebeten, entsprechend zu verfahren. Da die Lieferungen von Moderna mit großen Zeitabständen und in relativ kleinen Mengen mit Schwankungen kommen, haben wir die Impfzentren gebeten, ab jetzt lediglich von diesem Impfstoff noch eine Reserve von 25 Prozent einer Lieferung als Sicherheit für ausstehende Zweitimpfungen zurückzuhalten.
Bei voller Auslastung liegt die Impfkapazität eines Zentralen Impfzentrums bei etwa 1.500 Personen pro Tag. Bei voller Auslastung sollen in den Kreisimpfzentren jeweils bis zu 800 Personen pro Tag geimpft werden können. Wie viele Personen geimpft werden können, hängt aber auch von der Menge des gelieferten Impfstoffes ab.
Die Anzahl der Impfungen durch die Mobilen Impfteams ist abhängig von den lokalen Gegebenheiten.
Die Kreisimpfzentren sind aktuell bis Juni 2021 eingeplant. Sofern notwendig, werden sie auch darüber hinaus der Bevölkerung zur Verfügung stehen.
Mittelfristig ist die Impfung für die Gesamtbevölkerung mit zunehmender Anzahl an verfügbarem Impfstoff im Laufe des Frühjahrs/Sommers über die Regelversorgung, also in den Haus- und Facharztpraxen, vorgesehen. Das Land plant, sich dann aus dem Impf-Geschehen zurückzuziehen.
Die Mitarbeitenden in den Impfzentren möchten selbstverständlich keinen Impfstoff verschwenden. Der Impfstoff ist ein knappes und aufgrund der Kühlkette komplexes Gut. Sollten Impfdosen übrig bleiben, weil Termine nicht wahrgenommen werden, werden diese an andere Personengruppen aus der ersten Priorität verimpft, bevorzugt der Rettungsdienst oder eigenes Impfpersonal.
Die Städte, Gemeinden und Landkreise waren im November dazu aufgerufen worden, Vorschläge für Liegenschaften zu unterbreiten und beim Land einzureichen, die sich als Kreisimpfzentren eignen. Hierzu haben sie vom Land einen Kriterienkatalog erhalten, um die Anforderungen einschätzen zu können. Die Entscheidung über die Standorte der Kreisimpfzentren erfolgte in Zusammenarbeit des Landes mit dem Städtetag Baden-Württemberg, dem Landkreistag Baden-Württemberg und dem Gemeindetags Baden-Württemberg unter Beteiligung der jeweiligen Kommunen.
Das Land ist in der Zeit vor einer Überleitung der SARS-CoV-2-Impfung in die Regelversorgung – also vor allem in die Hausarztpraxen – für die Impfstofflogistik zuständig. Das Land stellt die Impflogistik und die benötigten Strukturen für eine mögliche Verimpfung seit 15. Januar 2021 bereit. Die Distribution des Impfstoffes vom Zentrallager aus ist verknüpft mit der landesweiten Verteilung des Impfbesteckes.
Das Land ist letztverantwortlich für den medizinischen Betrieb der Kreisimpfzentren. Die Landkreise sowie weitere Partner*innen übernehmen nach den Vorgaben des Landes die Errichtung sowie den organisatorischen Betrieb des Kreisimpfzentrums einschließlich der Mobilen Impfteams. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Das Land Baden-Württemberg trägt gemeinsam mit den gesetzlichen Krankenversicherungen und den privaten Krankenversicherungen die Kosten für den Betrieb der Impfzentren.
Die Sicherheit an den Impfzentren obliegt grundsätzlich den Betreibern. Begleitend werden die Ortspolizeibehörden sowie – auf Anordnung des Innenministeriums – der Polizeivollzugsdienst lageorientiert alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der Leichtigkeit des Verkehrs treffen. Darüber hinaus steht der Polizeivollzugsdienst als kompetenter Ansprechpartner vor Ort in allen Sicherheitsfragen zur Verfügung.
Zur Personalgestellung wird es notwendig sein alle freien Kapazitäten zu sammeln. Es wird nicht ausreichen, dass Personal aus einem Bereich wie den Krankenhäusern zum Einsatz kommt. Hierfür werden Kraftanstrengungen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, der Landesärztekammer, der Baden-Württembergischen Krankenhaus-Gesellschaft, des MDK sowie verschiedenen Hilfsorganisationen notwendig sein.
Ärztinnen und Ärzte, die sich in einem Impfzentrum engagieren möchten, werden gebeten, sich bei der Landesärztekammer oder bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zu melden. Für medizinische Fachkräfte und freiwillige Helfer wird derzeit eine Lösung erarbeitet, wo diese sich melden können.
Ärztinnen und Ärzte, die sich in einem Impfzentrum engagieren möchten, werden gebeten, sich bei der Landesärztekammer oder bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zu melden. Für medizinische Fachkräfte und freiwillige Helfer haben wir hier mehr Informationen bereitgestellt.
Mehr Informationen zur Corona-Impfung finden Sie unter folgenden Links:
Infektionsschutz.de: Coronavirus
Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Impfen
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Impfen
Paul Ehrlich-Institut: Informationen zur Corona-Impfung
Bitte beachten Sie, dass gerade im Zusammenhang mit der Corona-Impfung zahlreiche Falschinformationen rumgehen und gezielte Desinformation stattfindet. Verlassen Sie sich daher nur auf seriöse Medien und offizielle Verlautbarungen der Behörden und Forschungsinstitute. Verbreiten Sie keine Meldungen von unseriösen Quellen weiter.
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