Corona-Verordnung

Weitere vorsichtige Lockerungsschritte

Ausschnitt der Landesflagge von Baden-Württemberg mit Wappen

Baden-Württemberg geht einen weiteren vorsichtigen Schritt bei der Lockerung der Corona-Verordnung. Die Kinderbetreuung wird in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs ausgeweitet. Speisegaststätten dürfen unter Auflagen wieder öffnen und die Fahrgastschifffahrt darf wieder den Betrieb aufnehmen.

Das Kabinett hat am 16. Mai im Umlaufverfahren die erste Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Entsprechend der zweiten Stufe des Stufenplans der Landesregierung wird die Kinderbetreuung ausgeweitet in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs. So sollen neben Kindern, die bereits die erweiterte Notbetreuung besucht haben, auch Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut werden. Darüber hinaus können weitere Kinder berücksichtigt werden, abhängig von den räumlichen und personellen Kapazitäten vor Ort. Obergrenze ist dabei die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße.

Ab dem 18. Mai kann unter Hygieneauflagen und Abstandsgebot auch die Fahrgastschifffahrt wieder betrieben werden, ebenso können viele Bildungseinrichtungen wieder öffnen. Wie bereits vergangene Woche angekündigt, dürfen Speisegaststätten, Cafés und Eisdielen wieder unter Auflagen öffnen.

Für den 29. Mai sieht die Verordnung die Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, sowie von Freizeitparks und für Anbieter von Freizeitaktivitäten vor, auch innerhalb geschlossener Räume. Dafür gelten jeweils Hygieneauflagen und das Abstandsgebot.

Ab dem 2. Juni können dann wieder alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnlich Einrichtungen öffnen. Zudem können Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder öffnen, um Schwimmkurse und Schwimmunterricht anzubieten und Prüfungen abzunehmen. Auch für diese Öffnungen gelten Hygieneauflagen und Abstandsgebot.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Wiedereröffnung der Gastronomie, zum Sport, zur Maskenpflicht sowie zum Aufenthalt im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum

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