Justiz

Schöffen-Wahl in diesem Jahr

Im Jahr 2013 findet die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Strafgerichte statt. Allein in Baden-Württemberg werden rund 7000 Ehrenamtliche zu Schöffinnen und Schöffen gewählt, deren Amtszeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 dauern wird. „Wer ein Schöffenamt übernimmt, übernimmt eine wichtige, verantwortungsvolle und spannende Tätigkeit“, sagte Justizminister Rainer Stickelberger in Stuttgart. „Laienrichterinnen und Laienrichter tragen zur Transparenz gerichtlicher Entscheidungen bei und erhöhen gleichzeitig deren Akzeptanz in der Gesellschaft.“

Der Einsatz ehrenamtlicher Richterinnen und Richter hat eine lange Tradition in Deutschland. Bereits im Mittelalter gab es Laienrichter in der Strafgerichtsbarkeit. „Bis heute sind die Ehrenamtlichen ein fester Bestandteil unseres Rechtssystems“, erklärte der Minister. „Das hat einen guten Grund, denn auf diese Weise können auch nichtjuristische Wertungen und Überlegungen in den richterlichen Entscheidungsprozess mit einfließen.“ Die Schöffinnen und Schöffen würden ihre Sachkunde sowie ihre wertvolle Lebens- und Berufserfahrung bei den Gerichten einbringen.

Stickelberger wies darauf hin, dass das Interesse am Schöffenamt bei der vergangenen Wahl im Jahr 2008 groß war. Insgesamt waren damals 3797 Haupt-schöffen (1831 Frauen und 1966 Männer) gewählt worden, von denen 1601 bei Amtsgerichten und 2196 bei Landgerichten tätig sind. Dazu kamen etwa 3500 Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen als Vertreter der Hauptschöffen. „Ich würde mich freuen, wenn sich auch dieses Mal viele Menschen um ein Schöffenamt bewerben“, stellte der Justizminister fest: „Als Spiegel unserer bunten und vielfältigen Gesellschaft sollten auch die Richterbänke bunt und vielfältig besetzt sein.“

Robert Gunderlach, der Vorsitzende des Bunds ehrenamtlicher Richterinnen und Richter - Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS-BW), sagte, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter keine nur „Dabei-Sitzer“, keine Dekoration am Richtertisch seien, sondern bei Gericht in der Hauptverhandlung mit ihrer Stimme den Berufsrichtern gleichgestellt seien: „Gegen die beiden Schöffinnen oder Schöffen kann an Schöffengerichten kein Urteil gesprochen werden. Dieser großen Verantwortung, ,im Namen des Volkes zu urteilen‘, muss man sich bewusst sein. Engagierte Frauen und Männer sollten deshalb als Schöffen selbstbewusst im Urteilen, sozial kompetent, dialogfähig und vorurteilsfrei sein. Gerechtigkeitssinn, Intuition, logisches Denken in Zusammenhängen sowie Mut zum Richten - also Urteilen über Menschen - gehören hier dazu.“

Der gemeinnützige Schöffenverein „informiert und unterstützt seine Mitglieder durch Fortbildungsveranstaltungen, Beratungen und mit der Mitgliederzeitschrift ,Richter ohne Robe‘ und fördert damit die Beteiligung von Laien an der Rechtsprechung“, so Gunderlach.

Weitere Informationen:
Aufgaben von Schöffinnen und Schöffen: Schöffinnen und Schöffen sind an den Schöffengerichten der Amtsgerichte, an den Kleinen und den Großen Strafkammern der Landgerichte tätig. Sie entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern über Schuld- und Straffragen bei allen schwerwiegenden, umfangreichen und bedeutsamen Anklagevorwürfen. In der Regel sind zwölf Sitzungstage pro Jahr für die Schöffinnen und Schöffen vorgesehen.

Rechte und Pflichten von Schöffinnen und Schöffen: Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, das nur in wenigen Ausnahmen abgelehnt werden kann (beispielsweise dann, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre). Wie Berufsrichterinnen und -richter auch sind Schöffinnen und Schöffen einzig dem Gesetz unterworfen. Sie sind nicht an Weisungen gebunden und zur Unparteilichkeit verpflichtet. Auch die Verschwiegenheitspflicht gilt für sie.

Voraussetzungen für eine Bewerbung um das Schöffenamt: Wer Schöffe oder Schöffin werden möchte, muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zu Beginn der Amtsperiode zwischen 25 und 69 Jahre alt sein, die deutsche Sprache beherrschen und in der jeweiligen Kommune leben. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen einen Interessenten sind Ausschlusskriterien. Juristische Vorkenntnisse benötigen Schöffinnen und Schöffen nicht.

Ablauf des Bewerbungs- und Wahlverfahrens: Wer sich für das Schöffenamt interessiert, muss sich bei seiner Wohnortgemeinde bewerben. Denn die Vorbereitung der Schöffenwahl fällt in die Zuständigkeit der Kommunen. Ihnen wird vonseiten der Gerichte die Zahl der benötigten Schöffen mitgeteilt. Daraufhin stellen sie Vorschlagslisten mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern auf. Diese Listen sollten mindestens doppelt so viele Personen enthalten, wie tatsächlich benötigt werden. Gewählt werden die Schöffinnen und Schöffen von einem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht. Er setzt sich aus einem Richter des Amtsgerichts, einem Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen zusammen.

Zeitplan des Verfahrens: Bis Mitte April 2013 muss die Zahl der benötigten Schöffinnen und Schöffen an die Kommunen gemeldet werden. Die Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Gemeinden erfolgt bis 21. Juni 2013. Bis Ende September 2013 erfolgt die eigentliche Wahl durch die Schöffenwahlausschüsse.

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