Corona-Verordnung

Richtlinie zur Öffnung von Friseurbetrieben

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Eine Friseurin eines Salons schneidet einem Kunden die Haare. Beide tragen einen Mundschutz.

Ab Montag, 4. Mai 2020, dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen. Um auch beim Friseur den Infektionsschutz zu gewährleisten, haben Wirtschafts- und Sozialministerium eine Richtlinie zur Öffnung von Friseurbetrieben veröffentlicht.

Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium haben eine gemeinsame Richtlinie zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen in Friseurbetrieben (PDF) veröffentlicht.

Konkrete Schutzmaßnahmen

„Mit Veröffentlichung der Richtlinie definieren wir konkrete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen mit dem Coronavirus. Damit steht der Ausübung des Friseurhandwerks und die Versorgung der Bevölkerung mit Friseurleistungen ab Montag, 4. Mai, nichts mehr im Wege. Sowohl für die Betriebe als auch für die Kundinnen und Kunden ist dies ein wichtiger Schritt“, erklärte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Friseurbesuche gehören für viele Menschen zur persönlichen Hygiene. Selbstverständlich steht weiterhin der Gesundheitsschutz im Vordergrund und es ist klar, dass in den Betrieben strenge Hygienestandards eingehalten werden müssen“, sagte Sozialminister Manne Lucha. Man habe gemeinsam praxisnahe und dennoch effektive Maßnahmen zum Schutz von Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigen abgestimmt, so Hoffmeister-Kraut und Lucha.

In der Richtlinie ist klar und leicht nachvollziehbar geregelt, welche Maßnahmen die Friseurbetriebe ergreifen müssen, um die Vorgaben des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes zur Verhinderung von Infektionen mit SARS-CoV-2 zu erfüllen. Die Richtlinie sieht unter anderem Vorgaben zu den Abläufen bei der Terminvergabe, zur Verwendung von Schutzmasken und zu den erforderlichen Reinigungsintervallen vor.

Kundinnen und Kunden müssen während des Aufenthalts im Friseursalon eine Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte Community-Maske) tragen. Auch die Beschäftigten müssen bei Anwesenheit von Kundinnen und Kunden Schutzmasken tragen. Nach jeder Bedienung einer Kundin oder eines Kunden ist der Friseurstuhl zu reinigen und das Friseurwerkzeug zu desinfizieren. Konkrete Vorgaben zu Reinigungsintervallen von Pausenräumen sind ebenso enthalten wie die Pflicht zur Bereitstellung von ausreichend Waschgelegenheiten für die Beschäftigten. Im Rahmen der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz sind weitere individuell angemessene Maßnahmen zu prüfen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Zudem wird festgelegt, dass die Terminvergabe nur elektronisch oder fernmündlich erfolgen darf.

Die gemeinsame Richtlinie des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) in Friseurbetrieben gilt ab sofort und ist sowohl für die Infektionsschutzbehörden als auch für die Arbeitsschutzbehörden maßgeblich.

Die Richtlinie im Detail

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2) in Friseurbetrieben

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) stellt grundlegende Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 berücksichtigen müssen. Wesentliche Anforderung ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss. Darüber hinaus sind in Friseurbetrieben unter anderem auch die Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und Persönliche-Schutzausrüstung-Benutzerverordnung anzuwenden.

Die Arbeitsplätze sollen durch geeignete Wahl an technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen so abgeschirmt und gesichert werden, dass einer Übertragung des Corona-Virus vorgebeugt wird. (Bei der Aufsichtstätigkeit ist zu berücksichtigen, dass geeignetes Material, insbesondere für persönliche Schutzmaßnahmen, derzeit nur eingeschränkt zur Verfügung steht). Ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 Meter zwischen den Beschäftigten und der Kundschaft kann dazu beitragen, die Übertragung von Krankheitserregern maßgeblich zu reduzieren.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration empfehlen die Einhaltung der unten aufgeführten Regeln durch den Betreiber. Gleichzeitig werden die Vollzugsbehörden des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes gebeten, bei der Überwachungstätigkeit und bei der Beantwortung von Anfragen Folgendes zu beachten:

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