Corona-Verordnung

Richtlinie zur Öffnung von Friseurbetrieben

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Eine Friseurin eines Salons schneidet einem Kunden die Haare. Beide tragen einen Mundschutz.

Ab Montag, 4. Mai 2020, dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen. Um auch beim Friseur den Infektionsschutz zu gewährleisten, haben Wirtschafts- und Sozialministerium eine Richtlinie zur Öffnung von Friseurbetrieben veröffentlicht.

Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium haben eine gemeinsame Richtlinie zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen in Friseurbetrieben (PDF) veröffentlicht.

Konkrete Schutzmaßnahmen

„Mit Veröffentlichung der Richtlinie definieren wir konkrete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen mit dem Coronavirus. Damit steht der Ausübung des Friseurhandwerks und die Versorgung der Bevölkerung mit Friseurleistungen ab Montag, 4. Mai, nichts mehr im Wege. Sowohl für die Betriebe als auch für die Kundinnen und Kunden ist dies ein wichtiger Schritt“, erklärte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Friseurbesuche gehören für viele Menschen zur persönlichen Hygiene. Selbstverständlich steht weiterhin der Gesundheitsschutz im Vordergrund und es ist klar, dass in den Betrieben strenge Hygienestandards eingehalten werden müssen“, sagte Sozialminister Manne Lucha. Man habe gemeinsam praxisnahe und dennoch effektive Maßnahmen zum Schutz von Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigen abgestimmt, so Hoffmeister-Kraut und Lucha.

In der Richtlinie ist klar und leicht nachvollziehbar geregelt, welche Maßnahmen die Friseurbetriebe ergreifen müssen, um die Vorgaben des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes zur Verhinderung von Infektionen mit SARS-CoV-2 zu erfüllen. Die Richtlinie sieht unter anderem Vorgaben zu den Abläufen bei der Terminvergabe, zur Verwendung von Schutzmasken und zu den erforderlichen Reinigungsintervallen vor.

Kundinnen und Kunden müssen während des Aufenthalts im Friseursalon eine Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte Community-Maske) tragen. Auch die Beschäftigten müssen bei Anwesenheit von Kundinnen und Kunden Schutzmasken tragen. Nach jeder Bedienung einer Kundin oder eines Kunden ist der Friseurstuhl zu reinigen und das Friseurwerkzeug zu desinfizieren. Konkrete Vorgaben zu Reinigungsintervallen von Pausenräumen sind ebenso enthalten wie die Pflicht zur Bereitstellung von ausreichend Waschgelegenheiten für die Beschäftigten. Im Rahmen der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz sind weitere individuell angemessene Maßnahmen zu prüfen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Zudem wird festgelegt, dass die Terminvergabe nur elektronisch oder fernmündlich erfolgen darf.

Die gemeinsame Richtlinie des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) in Friseurbetrieben gilt ab sofort und ist sowohl für die Infektionsschutzbehörden als auch für die Arbeitsschutzbehörden maßgeblich.

Die Richtlinie im Detail

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2) in Friseurbetrieben

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) stellt grundlegende Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 berücksichtigen müssen. Wesentliche Anforderung ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss. Darüber hinaus sind in Friseurbetrieben unter anderem auch die Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und Persönliche-Schutzausrüstung-Benutzerverordnung anzuwenden.

Die Arbeitsplätze sollen durch geeignete Wahl an technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen so abgeschirmt und gesichert werden, dass einer Übertragung des Corona-Virus vorgebeugt wird. (Bei der Aufsichtstätigkeit ist zu berücksichtigen, dass geeignetes Material, insbesondere für persönliche Schutzmaßnahmen, derzeit nur eingeschränkt zur Verfügung steht). Ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 Meter zwischen den Beschäftigten und der Kundschaft kann dazu beitragen, die Übertragung von Krankheitserregern maßgeblich zu reduzieren.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration empfehlen die Einhaltung der unten aufgeführten Regeln durch den Betreiber. Gleichzeitig werden die Vollzugsbehörden des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes gebeten, bei der Überwachungstätigkeit und bei der Beantwortung von Anfragen Folgendes zu beachten:

Weitere Meldungen

Businessfrau sitzt an einem PC
Wirtschaft

Ungenutztes Arbeitskräfte­potenzial von Frauen

Ein fahrender Regionalzug
Schienenverkehr

Deutsch-französische Freifahrten für junge Menschen

Landestreffen der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland in Baden-Württemberg
Heimat

Treffen und Tagung der Russlanddeutschen

Wasser läuft aus einem Wasserhahn in ein Glas.
Masterplan Wasserversorgung

Beirat für sichere Wasserversorgung gegründet

Gruppenbild: Team der Antidiskriminierungsstelle des Landes Baden-Württemberg (LADS) mit Vertreterinnen und Vertretern aus 12 Städten und Landkreisen im Sozialministerium in den Räumen des Sozialministeriums.
Antidiskriminierungsstelle

LADS und Kommunen im Dialog zur Antidiskriminierungsarbeit

von links nach rechts: Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Georg Kräusslich, Präsident der Heidelberger Akademie der Wissenschaften; Prof. Dr. Irena Kogan, Mannheimer Zentrum für Europäische Sozialforschung; Prof. Dr. Largus Angenent, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Tübingen; Wissenschaftsministerin Petra Olschowski und Prof. Dr. Robert Zeiser, Medizinische Fakultät der Universität Freiburg
Forschung

Landesforschungspreise 2026 in Stuttgart verliehen

Ein Arzt hält in einem Behandlungszimmer in seiner Praxis in Deizisau im Landkreis Esslingen ein Stethoskop in der Hand, mit der anderen Hand bedient er eine Computertastatur. (Bild: dpa)
Gesundheitsreform

Nachbesserungen bei Kranken­versicherung-Reform gefordert

Wasser läuft aus einem Wasserhahn in ein Glas.
Bodenverunreinigungen

1,2 Millionen Euro für PFAS-Forschung

Das Bild ist in vier orangefarbene Kacheln unterteilt. Jede Kachel beinhaltet eine Empfehlung zum Umgang mit großer Hitze. Kachel eins: In der Mittagshitze Schatten aufsuchen und große Anstrengungen möglichst meiden. Kachel zwei: Ausreichend trinken, zum Beispiel Wasser oder Saftschorle. Koffein und Alkohol meiden. Kachel drei: Leichte Baumwollkleidung in hellen Farben tragen. Sonnenbrille und Mütze oder Hut aufsetzen. Kachel vier: Auf Menschen achten, die die Empfehlungen nicht selbst umsetzen können und ihnen helfen. Im Zentrum des Bildes ist ein Kreis in dem eine Sonne strahlt. Ein Thermometer zeigt eine Temperatur von 40 Grad Celsius.
Gesundheitsschutz

Wenn Hitze zur Gesundheitsgefahr wird

Eine Mitarbeiterin eines Pharmahändlers bestückt in Stuttgart-Münster in Baden-Württemberg eine Kommissioniermaschine.
Wirtschaft

Investitionen in Pharmaindustrie wandern ab

Promotionsfahrzeug Mehr Leben im Eigenheim
Wohnraumoffensive

Online-Dialog zu „Mehr Leben im Eigenheim“ am 25. Juni

Organspendeausweis
Organspende

Zahl der Organspenden im Land steigt leicht

Eine asiatische Tigermücke (Aedes albopictus) sitzt auf einem Finger und sticht zu.
Gesundheitsschutz

Stechmückensaison hat begonnen

Abgebildet ist das Logo zum Förderprogramm "Inklusionstaler". In einem Kreis finden sich viele kleine Punkte in allen Farben. Auf halber Höhe steht rechts der Schriftzug "Inklusionstaler" in weiß auf blauem Grund.
Menschen mit Behinderung

Land fördert Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Eine Frau befestigt einen „Rauchen-Verboten“-Aufkleber an einer Scheibe (Bild: © dpa).
Nichtraucherschutz

Neue Regeln für Raucherinnen und Raucher vom 1. Juni an