Schule

Kultusministerium informiert über Rückkehr zum Wechselunterricht

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Stühle stehen auf Tischen in einem leeren Klassenzimmer einer Realschule.

Das Kultusministerium hat die Schulen darüber informiert, wie die Rückkehr zum Wechselunterricht bei einem Absinken der Sieben-Tages-Inzidenz unter 165 abläuft. Außerdem wurden die Informationen zum Wechselunterricht und zu Leistungsfeststellungen präzisiert.

Um Fragen der Schulen beim Wiedereinstieg in den Unterricht zu klären, hat das Kultusministerium die Schulen am 3. Mai 2021 informiert, wie die Rückkehr zum Wechselunterricht bei einem Absinken der Sieben-Tages-Inzidenz unter 165 abläuft. Außerdem hat das Kultusministerium die Informationen zum Wechselunterricht und zu Leistungsfeststellungen präzisiert. In dem Schreiben (PDF) hat das Kultusministerium auch darüber informiert, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 29. April 2021 die indirekte Testpflicht an Schulen bestätigt hat (1 S 1204/21). Die Entscheidungen von Familiengerichten in Einzelfällen wie beispielsweise in Weimar haben für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen im Land keine Bedeutung. 

„Es ist positiv, wenn die Inzidenzzahlen in Baden-Württemberg leicht sinken. Dadurch wird hoffentlich bald wieder mehr Wechsel- und hoffentlich auch bald wieder mehr Präsenzunterricht möglich sein. Dieser ist für Kinder und Jugendliche sowie auch hinsichtlich des Lernerfolgs durch nichts zu ersetzen“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Sie begrüße auch, dass die indirekte Testpflicht durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. „Das zeigt, dass wir angemessene Maßnahmen für den Schutz der Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler ergreifen“, so die Kultusministerin. 

Rückkehr zum Wechselunterricht bei sinkenden Inzidenzzahlen

Voraussetzung für eine Rückkehr zum Wechselunterricht ist, dass der Schwellenwert der Sieben-Tages-Inzidenz von 165 in dem betreffenden Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird. Zu den Werktagen zählen ebenfalls Samstage. Die Untersagung des Präsenzunterrichts tritt dann am übernächsten Tag außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung nicht, das zuständige Gesundheitsamt macht den Tag, ab dem die Maßnahmen nicht mehr gelten, ortsüblich bekannt. 

Die Schulen haben außerdem eine Übergangsfrist von bis zu drei Tagen. Diese können sie nutzen, wenn die Rückkehr zum Wechselunterricht nach dem Ablauf der Frist aus organisatorischen Gründen nicht unmittelbar möglich ist. Könnte zum Beispiel der Wechselunterricht nach der Bekanntmachung des Gesundheitsamtes an einem Freitag wieder aufgenommen werden, kann die Schule auch entscheiden, erst am darauf folgenden Montag wieder mit dem Wechselunterricht zu beginnen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Eine vorzeitige Aufnahme des Wechselunterrichts ist allerdings ausgeschlossen. 

Präzisierungen zum Wechselunterricht

Das Bundesrecht schreibt vor, dass wenn die Sieben-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge den Schwellenwert von 100 überschreitet, ab dem übernächsten Tag nur noch Präsenzunterricht im Wechselunterricht möglich ist. Das Landesrecht schreibt allerdings zudem vor, dass auch bei einer Sieben-Tages-Inzidenz unter 100 im Wechselunterricht zu unterrichten ist, wenn dies zur Wahrung des Abstands notwendig ist. Der Wechselunterricht ist also ein Instrument, um dem Abstandsgebot an den Schulen Rechnung zu tragen und die Zahl der Sozialkontakte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte zu reduzieren. 

Wechselunterricht bedeutet dabei allerdings, dass ein Wechsel aus Präsenz- und Fernunterricht stattfinden muss. Ein durchgängiger Präsenzunterricht für einzelne Klassen oder Lerngruppen ist nicht möglich. Nicht verbindlich vorgegeben ist hingegen der Anteil des Fernunterrichts sowie in welcher Häufigkeit zwischen Fern- und Präsenzunterricht gewechselt werden muss. Das Ziel ist, aber so viel Präsenzunterricht anzubieten, wie dies unter Wahrung der Vorgaben möglich ist. 

Schriftliche Leistungsfeststellungen in Präsenz

Schriftliche Leistungsfeststellungen in Präsenz sind auch dann erlaubt, wenn der Präsenzunterricht wegen Überschreitens des Schwellenwerts bei der Sieben-Tages-Inzidenz von 165 untersagt ist. Bedingung ist allerdings, dass diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind. Dabei gilt, dass die Mindestanzahl, die zum Beispiel in der Notenbildungsverordnung des Kultusministeriums geregelt ist, aufgrund der Pandemiesituation unterschritten werden darf. Pro Halbjahr ist also grundsätzlich nur noch mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. 

In Fächern, für die keine Mindestanzahl der schriftlichen Arbeiten vorgeschrieben ist, dürfen bei einem Überschreiten des Schwellenwerts bei der Sieben-Tages-Inzidenz von 165 und einer damit einhergehenden Untersagung des Präsenzunterrichts keine Leistungsfeststellungen in Präsenz durchgeführt werden. So ist zum Beispiel an den Grundschulen lediglich eine Höchstzahl an schriftlichen Arbeiten bestimmt, es gibt hier keine Mindestanzahl, die es ermöglicht, Leistungsfeststellungen trotz der Untersagung des Präsenzunterrichts in Präsenz durchzuführen. 

Schreiben des Kultusministeriums vom 3. Mai 2021: Aktuelle lnformationen zum Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen (PDF)

Kultusministerium: Informationsschreiben des Kultusministeriums zu Corona

Kultusministerium: Coronavirus: Aktuelle Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen

Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

Mit unserem Messenger-Service bekommen Sie immer alle Änderungen und wichtige Informationen aktuell als Pushnachricht auf Ihr Mobiltelefon.

Weitere Meldungen

Symbolbild: Bewohner des Mehrgenerationenhauses in Überlingen stehen auf Balkonen.
Jugend und Familie

Land setzt Schwerpunkte für gesellschaftlichen Zusammenhalt

Ein Thermometer zeigt fast 36 Grad Celsius an.
Gesundheitsschutz

Temperaturanstieg und hohe UV-Strahlung am Pfingstwochenende

IW JUNIOR Landeswettbewerb - Dorfgemeinschaftsladen
Start-up BW

Zwei Schülerfirmen beim Landeswettbewerb ausgezeichnet

ELR
Ländlicher Raum

Entwicklungsprogramm Länd­licher Raum 2027 ausgeschrieben

Neu gebaute Häuser stehen hinter einer noch unbebauten Fläche eines Neubaugebiets.
Bauen

Fristen für Förderaufrufe verlängert

Der neue Vorstand des 21. Landeselternbeirats; von links: Jörg Vettermann und Susanne Balzer (beide stellvertretende Vorsitzende), Stephanie Wieland (stellvertretende Kassenwartin), Vanessa Scholz (Vorsitzende), Friedhelm Biene (Kassenwart), Chrissy Bach (Schriftführerin) und Georg Beier (stv. Vorsitzender).
Schule

Neuer Vorstand des Landeselternbeirats gewählt

Mitarbeiterinnen des Malteser Hilfsdienstes stehen mit Lebensmitteln vor einer Haustür.
Ehrenamt

Bewerbung für Engagement-Preis gestartet

Ein Ausbilder erklärt in einem Techniklabor jugendlichen Auszubildenden etwas.
Ausbildung

13 Millionen Euro für überbetriebliche Berufsausbildung

Eine Doktorandin aus Venezuela arbeitet im Labor. (Bild: © dpa)
Europäischer Sozialfonds

Mehr Frauen mit Migrationserfahrung in Arbeit

Kleinkind auf Rutsche
Stadtentwicklung

Land fördert drei nichtinvestive Städtebauprojekte

Abiturienten lesen sich kurz vor Beginn der Prüfung die Abituraufgaben im Fach Deutsch durch. (Foto: © picture alliance/Felix Kästle/dpa)
Abschlussprüfungen

Start der schriftlichen Haupt-, Werkreal- und Realschulabschlussprüfungen

Organspendeausweis
Organspende

Bundestag diskutiert über Wider­spruchsregelung bei Organspende

Luftbild vom Quartier Kanadaring in Lahr
Flächenmanagement

Land entwickelt kostenloses Tool zum Digitalen Flächenmanagement

Ein fahrendes schwarzes Auto mit gelber Aufschrift "Deine Mutter fährt nicht betrunken" und Team Vision Zero.
Verkehrssicherheit

Mehr Unfälle rund um die Feiertage

Symbolbild zur Künstlichen Intelligenz mit einem Prozessor und dem Schriftzug "AI Artificial Intelligence Technology"
Innovation

Land stärkt digitale Innovationszentren