Datenschutz

Dashcams dürfen nicht als Beweismittel zum Unfallhergang verwendet werden

Dashcam in einem Auto

Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 17.02.2015 (Az. I 3 S 19/14) entschieden, dass Aufnahmen von Dashcams im Zivilprozess regelmäßig nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden können.

Die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, die auch nicht durch das Interesse an einer Beweissicherung gerechtfertigt sei. Das Gericht führte unter anderem hierzu aus: „Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben.“

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Jörg Klingbeil, begrüßt das Urteil: „Schon im März 2014 habe ich in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren ist. Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Heilbronn ist eine gute Nachricht und ein Beitrag zu einer deutlichen Stärkung des Datenschutzes.“ Klingbeil weist ergänzend darauf hin, dass das unzulässige Filmen mit einer Dashcam mit einem hohen Bußgeld geahndet werden kann. Das für Bußgeldverfahren insoweit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe habe bereits mehrere Bußgeldverfahren wegen Dashcams eingeleitet.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz

Virtuelles Datenschutzbüro

Quelle:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz

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