Justiz

Gentges kritisiert Einigung zur Datenspeicherung

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Netzwerkkabel stecken in einem Serverraum in einem Switch. (Foto: © dpa)

Justizministerin Marion Gentges hat die Einigung der Bundesregierung zur Datenspeicherung kritisiert. Das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren sei nicht förderlich für eine effektive Ermittlungsarbeit.

Ministerin der Justiz und für Migration, Marion Gentges, sagte: „Der Ampelkompromiss ist eine Einigung auf den kleinsten Nenner und das Ergebnis, wenn zwei völlig zusammenhangslose Themen miteinander gedealt werden. Für effektive Ermittlungsarbeit bringt Extern: Quick-Freeze (Öffnet in neuem Fenster) so gut wie nichts, weil Daten erst bei Vorliegen eines Strafverdachts eingefroren werden können. Das ist aber meist viel zu spät, weil die Daten zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr vorhanden sind. Wo nichts ist, kann auch nichts eingefroren werden. Wenn unsere Welt digitaler wird, wenn die Straftäter – teils hochprofessionell – digital agieren, dann muss der logische Schluss sein, dass auch die Ermittlungsbehörden so digital wie möglich ermitteln können.

Der Bundesjustizminister weigert sich aber weiterhin, unionsrechtskonforme Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen und insbesondere die Speicherung von IP-Adressen als wichtiges Mittel im Kampf gegen Verbrechen einzusetzen. Gerade im Bereich der Kinderpornografie und des sexuellen Kindesmissbrauchs kann es doch nicht sein, dass uns der Extern: Datenschutz (Öffnet in neuem Fenster) wichtiger ist als das Wohl von Kindern, die schlimmsten Verbrechen schutzlos ausgeliefert sind.“

Gentges verwies in diesem Zusammenhang nochmals auf den Europäischen Gerichtshof, der in seinem Extern: Urteil vom 20. September 2022 (Öffnet in neuem Fenster) betont hat, dass das Unionsrecht zwar einer allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht, gleichzeitig aber die Ausnahmemöglichkeiten von diesem Grundsatz ausdrücklich anerkannt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Extern: Entscheidung vom 14. August 2023 (Öffnet in neuem Fenster) unter Bezugnahme hierauf herausgestellt, dass es unionsrechtlich zulässige Zwecke gibt, nämlich die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit.

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