Bundesrat

Minister Friedrich zur Bundesratssitzung am 06.07.2012

Der baden-württembergische Bundesratsminister Peter Friedrich erläuterte am Donnerstag in Berlin die Tagesordnung der bevorstehenden Sitzung des Bundesrates am Freitag (06.07.2012) .

Die Tagesordnung enthält 59 Punkte. Darunter sind elf Gesetzesbeschlüsse des Bundestages im sog. zweiten Durchgang, z. B. das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (TOP 6) und das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus (TOP 54).

Die Länder sind mit zwei Gesetzentwürfen und drei Entschließungsanträgen auf der Tagesordnung vertreten.

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat 17 Gesetzentwürfe im sog. ersten Durchgang zur Stellungnahme zugeleitet. Darunter sind z. B. der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TOP 14) und der Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz) (TOP 27).

Die Tagesordnung umfasst im Übrigen EU-Vorlagen, Verordnungen, eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift und sonstige Vorlagen.

Schließlich ist noch zu erwähnen, dass Rheinland-Pfalz Fragen an die Bundesregierung zur erweiterten Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Schengenraum gestellt hat, die nach der Geschäftsordnung am Anfang der Tagesordnung aufgerufen werden. Rheinland-Pfalz möchte mit diesen Fragen nach dem Beschluss des Rates der Justiz- und Innenminister der EU vom 7. Juni 2012 von der Bundesregierung Auskunft darüber erhalten, wie sich das weitere Verfahren voraussichtlich gestalten werde (TOP 1).

1. Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus (TOP 54)

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der Bundesregierung zurückgeht und nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, stellt eine Reaktion auf die Verbrechen der Zwickauer Terrorzelle dar. Das Gesetz ermöglicht in Anlehnung an das Antiterrordateigesetz die Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbereiten Rechtsextremismus. Es dient zur Intensivierung und Beschleunigung des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Polizeien und Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheit empfiehlt dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen. Ferner soll der Bundesrat in einer Entschließung feststellen, das Gesetz sei positiv zu bewerten. Jedoch seien die behördlichen Befugnisse teilweise nicht weitgehend genug. Z. B. sollten im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen auch Abfragen bei den Verfassungsschutzbehörden eingeführt werden.

Baden-Württemberg wird nicht für die Einberufung des Vermittlungsausschusses stimmen; hinsichtlich der vorgeschlagenen Entschließung ist die Haltung des Landes noch offen.

2. Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgestz) (TOP 5)

Das Gesetz geht auf einen Entwurf der Bundesregierung zurück und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2009 mit § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Selbstverwaltungspartner mit der Entwicklung eines leistungsorientierten und pauschalierenden Entgeltsystems (Psych-Entgeltsystem) für die Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen beauftragt. Die Einführung des Entgeltsystems führt dazu, dass die Vergütung von voll- und teilstationären Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen nicht mehr krankenhausindividuell vereinbart wird, sondern es sind bundeseinheitliche, leistungsorientierte Entgelte zu kalkulieren. Die Vergütungsstrukturen sollen dadurch transparenter und der Ressourceneinsatz effizienter werden. Außerdem geht es um mehr Vergütungsgerechtigkeit zwischen den einzelnen Einrichtungen und um eine Verbesserung der Leistungsqualität.

Konkret schafft das Gesetz die gesetzlichen Vorgaben für die Einbindung des neuen Entgeltsystems in die Krankenhausfinanzierung. Das Gesetz gibt die Ein- und Überführungsphase bis zum 1. Januar 2022 vor, außerdem die Vergütungsvereinbarungen, die Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts, Möglichkeiten zur Stärkung sektorenübergreifender Ansätze sowie weitere begleitende Maßnahmen. Die stufenweise Einführung sieht so aus, dass ab 2013 die vierjährige budgetneutrale Phase beginnt. In dieser Zeit wird die Systematik sukzessive umgestellt. Zwischen 2013 und 2014 können die Einrichtungen das neue System bereits auf freiwilliger Basis einführen. Ab 2015 ist es dann verpflichtend.

Der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus mehreren Gründen zu verlangen. So soll es z. B. einen Abschlag für die Nichtteilnahme an der regionalen Pflichtversorgung geben. Ein weiterer Anrufungsgrund hat zum Inhalt, Zu- und Abschläge bei Tagespauschalensystemen des Gesetzes nicht vorzusehen. Nachdem der Bundestag zusätzlich zu den Entgeltregelungen eine Änderung bei der Sonderregelung der Arbeitslosenversicherung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte im SGB III in das Gesetz eingefügt hat, greift der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik dies mit folgenden weiteren Empfehlungen auf: Im SGB III soll bei der Arbeitslosenversicherung die Anwartschaftszeit von zwölf auf sechs Monate verkürzt werden. Ein weiterer Anrufungsgrund spricht sich für die Verlängerung der sog. Rahmenfrist von zwei auf drei Jahre aus; dadurch soll es Arbeitnehmern in instabilen Beschäftigungsverhältnissen erleichtert werden, die für Ansprüche auf das Arbeitslosengeld notwendigen zwölf Monate sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nachzuweisen.

Baden-Württemberg wird sämtliche Anrufungsgründe unterstützen und ebenfalls die von dem Gesundheitsausschuss weiter noch empfohlene kritische Entschließung: Danach bedarf das Gesetz dringend der Ergänzung und Weiterentwicklung, „um den erreichten Stand bei der Behandlung psychisch kranker Menschen in Deutschland nicht zu gefährden, sondern nach modernen Maßstäben qualitativ weiterzuentwickeln“.

3. Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (TOP 6)

Ziel des Gesetzes, das auf einen Entwurf der Koalitionsfraktionen zurückgeht und das nicht zustimmungsbedürftig ist, ist eine Erweiterung des Sanktionsinstrumentariums im Jugendstrafrecht. Drei Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe einen Jugendarrest (sog. Warnschussarrest) zu verhängen,
  • Möglichkeit, einen Heranwachsenden wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von bis zu 15 Jahren (bisher bis zu 10 Jahren) zu verurteilen,
  • gesetzliche Grundlage und nähere Regelung des Instituts der „Vorbewährung“ (Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung).

Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Danach sollen der sog. Warnschussarrest und die Erhöhung der Höchststrafe für Heranwachsende wegen Mordes wieder gestrichen werden.

Baden-Württemberg wird diese Anrufungsbegehren unterstützen.

4. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TOP 14)

Der Entwurf der Bundesregierung für ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz setzt die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der  für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere in nationales Recht um. Die Richtlinie schafft EU-weit gleiche Rahmenbedingungen für Industrie und Forschung und soll den Schutz der Tiere erhöhen. Daneben sollen u. a. die betäubungslose Ferkelkastration ab 2017 verboten, die Vorschriften zur Qualzucht geändert, der Schenkelbrand beim Pferd verboten und eine neue Ermächtigung in Bezug auf die Beschränkung oder das Verbot des Zurschaustellens bestimmter Tiere an wechselnden Orten geschaffen werden.

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme. Die Empfehlungen des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz dienen generell einer Verbesserung des Tierschutzes. So sollen z. B. die Pelztierhaltung verboten und der Begriff „Qualzucht“ im Interesse der Tiere verschärft werden. Außerdem verbietet der Entwurf, Tiere für landwirtschaftliche Zwecke zu klonen sowie deren Nachkommen zu verwenden und einzuführen.

Baden-Württemberg wird die Empfehlungen des Ausschusses ganz überwiegend unterstützen.

Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt u. a. sicherzustellen, dass die Mensch und Tier dienende wissenschaftliche Forschung nicht mehr als zur Umsetzung der Ziele des Gesetzentwurfs unabweisbar erforderlich beeinträchtigt wird. Eine weitere Empfehlung begrüßt das sog. vereinfachte Genehmigungsverfahren für bestimmte Tierversuche, das sich an das bisherige Anzeigeverfahren anschließt. Außerdem soll die Bundesregierung gebeten werden, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch den Erfüllungsaufwand für die Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen darzulegen.

Von den genannten Empfehlungen des Ausschusses für Kulturfragen wird Baden-Württemberg lediglich die letzte unterstützen.

5. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (TOP 26)

Der Entwurf der Bundesregierung für ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz soll Transparenz und Rechtssicherheit hinsichtlich der heute bestehenden umfangreichen Rechte der Patientinnen und Patienten herstellen. So kodifiziert der Entwurf zum Beispiel bisher richterrechtlich entwickelte Grundsätze des Arzthaftungs- und Behandlungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch in einem neue Untertitel „Behandlungsvertrag“. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung soll der Entwurf Verbesserungen für die Patientinnen und Patienten erzielen. So sollen zum Beispiel die Versicherten sich die Leistung selbst beschaffen können und erhalten die entstandenen Kosten erstattet, wenn die Krankenkassen über einen Antrag auf eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen entscheiden. Die Kankenkassen sind künftig gehalten, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Weitere Regelungen betreffen u. a. die Stärkung der Patientenverbände.

Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme, in der es generell um eine weitere Stärkung der Patientenrechte geht. Auch soll die Bundesregierung gebeten werden, eine Bund-Länder-AG einzurichten, die die rechtlichen Grundlagen und die mögliche Ausgestaltung eines Patientenentschädigungsfonds prüft.

Baden-Württemberg wird diese Empfehlungen im Wesentlichen unterstützen.

Außerdem hat Baden-Württemberg einen Plenarantrag gestellt. Darin geht es um die Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten bei Behandlungsfehlern. Nach dem Gesetzentwurf muss der Arzt hierüber nur informieren „auf Anfrage oder zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren“. Die Ausschüsse empfehlen, die genannte Bedingung zu streichen. Der Antrag Baden-Württembergs verfolgt hierzu eine vermittelnde Linie: Die Bedingung gilt nur für die Auskunft des Arztes über fremde Behandlungsfehler, über eigene muss er in jedem Fall unterrichten.

6. Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstitel (Mietrechtsänderungsgesetz (TOP 27)

Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz. Durch die Reform soll das gesamte Recht der Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Wohnraummietrecht des BGB in einem neuen Kapitel geregelt werden. Größeres Gewicht erhält der neu geschaffene Tatbestand der „energetischen Modernisierung“ (alle Maßnahmen, die zur Einsparung von nicht erneuerbarer Primär- oder Endenergie in Bezug auf die Mietsache beitragen). Energetische Modernisierungen sollen für die Dauer von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung in der Bauphase führen. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass Kosten einer Modernisierung (auch energetischer Modernisierung) wie bisher mit jährlich 11 Prozent umgelegt werden können.

Daneben schafft der Entwurf einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Umstellung auf Contracting (gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte). Weiter soll der Entwurf eine vereinfachte Durchsetzung von Räumungsansprüchen ermöglichen.

Vorgesehen ist u. a. weiter, die faktische Umgehung des Kündigungsschutzes bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nach dem sogenannten Münchner Modell (Erwerb der Mietwohnung durch eine Personengesellschaft oder eine Eigentümergemeinschaft mit anschließender Kündigung des Mietverhältnisses unter Berufung auf den Eigenbedarf eines der Gesellschafter bzw. Miteigentümer) zu unterbinden.

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme. Neben zahlreichen anderen Vorschlägen geht es hier um die Streichung der Regelung, wonach bei energetischen Modernisierungen eine Mietminderung für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen ist, um die Reduzierung der allgemeinen Mieterhöhungen von 20 % innerhalb von drei Jahren auf 15 % innerhalb von vier Jahren und um die Reduzierung der durch eine Modernisierung begründeten Mieterhöhung von 11 auf 9 % pro Jahr.

Baden-Württemberg wird neben den meisten übrigen die beiden erstgenannten Empfehlungen unterstützen, bei der dritten ist dies noch offen.

Baden-Württemberg hat außerdem einen Plenarantrag gestellt. Danach soll der Erfassungszeitraum für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf zehn Jahre verlängert werden; nach geltendem Recht sind es nur vier Jahre. Baden-Württemberg möchte durch diese Änderung der in den letzten Jahren zu beobachtenden Entwicklung rasant steigender Mieten entgegenwirken.

Quelle:

Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund

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