Coronavirus

Landesregierung erweitert Testmöglichkeiten

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Ein Mann hält einen Schnelltest zur Erkennung des Coronavirus und ein Teststäbchen in den Händen.

Der Einsatz von Schnelltests gehört zu den wesentlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Mit der Änderung der Corona-Verordnung wird klargestellt, welche Personen und Stellen das Ergebnis von Schnelltests auf das Corornavirus von nun an offiziell bescheinigen können.

Der Einsatz von Schnelltests ist neben den AHA-Regeln und Kontaktbeschränkungen sowie der Impfkampagne eine wesentliche Maßnahme zur Pandemiebekämpfung. So ist der Nachweis eines negativen Schnelltestergebnisses in manchen Bereichen bereits Voraussetzung für den Zugang zu einer Einrichtung (z. B. zoologische und botanische Gärten) oder für die Wahrnehmung einer Dienstleistung (z. B. Friseurbesuch). Hier gilt in Baden-Württemberg bereits seit dem 19. April, dass Menschen, die doppelt geimpft sind bzw. von einer Corona-Infektion genesen sind, die nicht länger als sechs Monate zurückliegt, weitgehend mit negativ getesteten Personen gleichgestellt werden. Auch für weitere Öffnungsschritte ist der Einsatz von Schnelltests unerlässlich, sie bilden eine wichtige Säule innerhalb der Teststrategie des Landes.

Mit der Änderung der Corona-Verordnung wird klargestellt, welche Personen und Stellen das Ergebnis von Schnelltests auf das Corornavirus von nun an offiziell bescheinigen können.

„Dabei wurde berücksichtigt, dass gerade in ländlichen Regionen der Zugang zu Tests im Rahmen der kostenfreien Bürgertestung noch erschwert ist. Deshalb können künftig auch Anbieter von Dienstleistungen wie z. B. Friseurbetriebe, für deren Nutzungen ein tagesaktueller Schnelltest erforderlich ist, offizielle Nachweise ausstellen“, kündigte Gesundheitsminister Manne Lucha am Montag, 3. Mai, in Stuttgart an.

Ausstellung offizieller Testnachweise in vier Konstellationen

Nach § 5 Absatz 1 der Corona-Verordnung * ist die Ausstellung offizieller Testnachweise vom heutigen Montag an in vier Konstellationen möglich:

  • Wie bisher dürfen offizielle Teststellen und Testzentren (darunter auch Apotheken oder Arztpraxen) Schnelltests auf das Corornavirus vornehmen und bescheinigen. Hiervon sind insbesondere die Bürgertestungen erfasst, wonach sich jeder Bürger mindestens einmal in der Woche kostenlos testen lassen kann.
  • Arbeitgeber haben seit kurzem die Pflicht, ihren Beschäftigten mindestens zweimal wöchentlich einen Test auf das Coronavirus zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nun auch Tests im Rahmen dieser betrieblichen Testung bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann dann als anerkannter Nachweis über ein negatives Testergebnis auf das Coronavirus genutzt werden. Beschäftigte müssen sich so nicht zweimal am Tag testen lassen, falls sie nach der Arbeit beispielsweise noch eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, die eine Testbescheinigung erfordert.
  • Dienstleister, bei denen für die Nutzung der angebotenen Dienstleistung ein negativer Schnelltest erforderlich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen vor Ort einen Schnelltest durchführen und für Ihre Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen. Diese Bescheinigung gilt dann einerseits als Nachweis für die gewünschte Dienstleistung, andererseits kann sie 24 Stunden lang auch für andere Einrichtungen oder Dienstleistungen mit Testerfordernis genutzt werden.
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen haben nun ebenfalls die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Tests so durchzuführen, dass eine anerkannte Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt werden kann.

Außerhalb dieser Konstellationen können Testergebnisse nicht bescheinigt werden. Im Rahmen der betrieblichen Testungen können z. B. keine Bescheinigungen für Familienangehörige von Beschäftigten ausgestellt werden.

Angebot von Selbsttests und Bescheinigung über das Ergebnis

Schulen und Kindertageseinrichtungen, Arbeitgeber sowie Anbieter von Dienstleistungen können zusätzlich zu professionellen Schnelltests, für deren Anwendung eine entsprechende Eignung und Schulung notwendig ist, auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests anbieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen. Dabei muss die Anwendung von einer geeigneten Person überwacht werden. Die Kriterien zur Eignung der Person werden vom Ministerium für Soziales und Integration festgelegt: Diese Personen müssen demnach zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen.

So ist es nun zum Beispiel möglich, bei einem Friseurbesuch direkt vor Ort einen überwachten Selbsttest durchzuführen, der rechtlich wie ein Schnelltest gewertet wird. Bei einem positiven Ergebnis entsteht eine Absonderungspflicht. Zudem wird dringend geraten, einen positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests überprüfen zu lassen. Den Friseur nur aufzusuchen, um einen Test durchführen zu lassen ist hingegen nicht möglich. Es muss gleichzeitig die Dienstleistung in Anspruch genommen werden.

Kosten

Die Kosten werden hierbei allerdings nicht vom Bund oder dem Land getragen. Die Dienstleister entscheiden selbst, ob sie die Kosten selbst tragen oder ob diese der Kunde zu tragen hat. Es besteht außerdem keine Pflicht, Tests vor Ort anzubieten.

Für Arbeitgeber und Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen besteht ebenfalls keine Pflicht, bescheinigungsfähige Tests anzubieten. Werden lediglich Selbsttests angeboten, die nicht von einer geeigneten Person überwacht werden, so können diese nicht bescheinigt werden. Bei einem positiven Testergebnis besteht eine Pflicht, unverzüglich einen PCR-Test durchzuführen, es wird dringend empfohlen, sich bis dahin freiwillig in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte zu vermeiden.

Zur Anwendung kommen die Schnelltests bei:

  • Click and Meet im Einzelhandel (bei Inzidenz 100 bis 150)
  • Besuch von zoologischen und botanischen Gärten
  • Inanspruchnahme der Leistungen von Friseuren oder der Fußpflege
  • Anleitungspersonen im Rahmen der nach Regelung der Notbremse zulässigen Sportausübung
  • Testungen an Schulen
  • Testungen in Betrieben der Fleischwirtschaft oder in der Saisonarbeit der Landwirtschaft 
    sowie
  • Erleichterungen für Testpflichten des Personals von Einrichtungen der Pflege.

Sämtliche Informationen dazu sowie das entsprechende Formular zum Download gibt es auf der Überblicksseite des Sozialministeriums zum Thema Testen.

Das Ausstellen eines negativen Testergebnisses ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen stellt eine Ordnungswidrigkeit bzw. einen Bußgeldtatbestand dar.

Fragen und Antworten zu Selbsttests und Schnelltests

Information des Sozialministeriums zu Tests und Nachweisen im Arbeitsumfeld sowie für Anbieter von Dienstleistungen, für deren Inanspruchnahme ein tagesaktueller negativer COVID-19 Schnelltest nach § 4 Absatz 1 Corona-Verordnung vorzulegen ist (PDF)

Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

Formular: Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2 (PDF)

Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

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* Update 27. Mai 2021

Wir haben den Verweis auf den § der Corona-Verordnung auf die aktuelle Fassung angepasst. 

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