Die Landesregierung hat am 13. Mai 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 14. Mai 2021.
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung
Allgemeine Änderungen der Corona-Verordnung zum 14. Mai 2021
- Die Corona-Verordnung wurde komplett neu gefasst und neu strukturiert. Daher gibt es Verschiebungen bei den Paragraphen. So finden sich beispielsweise die Kontaktbeschränkungen nicht mehr in § 9, sondern nun in § 10.
- Bei der Maskenpflicht sind auch die Standards KF94 und KF99 mit aufgenommen.
- Aufnahme der Ausnahmeregelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes für vollständig geimpfte und genesene Personen.
- Die Ausnahmeregelungen für vollständige geimpfte Personen gelten nur, wenn sie keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.
- Die Zutritts- und Teilnahmeverbote in den verschiedenen Bereichen gelten für Personen, die einer Absonderunspflicht unterliegen und nicht wie bisher für alle Personen, die in den vergangenen 14 Tagen in Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person standen. Weiterhin gelten die Zutritts- und Teilnahmeverbote für Personen, die typische Symptome einer Corona-Infektion aufweisen, die die Maskenpflicht nicht erfüllen, oder die trotz entsprechendem Erfordernis weder einen negativen Testnachweis, eine Impfdokumentation noch einen Genesenennachweis vorlegen.
- Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.
- Bei standesamtlichen Trauungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.
- Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind in den jeweiligen Bereichen von der Testpflicht befreit. Beispielsweise beim 1. Hilfe-Kursen oder im Schul- und Hochschulbetrieb.
- Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Bolzplätze ist mit bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Das gilt nicht für Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen – diese sind weiterhin geschlossen und dürfen erst in der Öffnungsstufe 2 wieder unter Auflagen öffnen (siehe unten).
- Anfänger-Schwimmkurse sind erlaubt.
- Arbeitsmarkpolitische Maßnahmen und berufliche Fortbildungen dürfen unter den geltenden Hygieneauflagen wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
- Die theoretische Fahr-, Boots- und Flugausbildung darf wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
- Angebote der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Abschlussklassen können stattfinden.
- Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen (Abschlussklassen) können stattfinden.
Stufenplan für Öffnungsschritte bei sinkenden 7-Tage-Inzidenzen unter 100
Zum 14. Mai 2021 gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen.
Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden – in der Regel das Gesundheitsamt – in Kraft. In Stadt- und Landkreise, in denen bereits in den fünf Tagen vor dem 14. Mai die 7-Tage-Inzidenz unter 100 lag können frühestens ab dem 15. Mai die Schritte der 1. Öffnungsstufe umsetzen.
1. Öffnungsstufe
Wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt (Bundesnotbremse) und dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben wird, gelten folgende Lockerungen:
Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).
Soweit nicht anders angegeben, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungs- bzw. Verkaufsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die Maskenpflicht.
- Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Kurse in Volkhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden. Tanz- und Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
- Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
- Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
- Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.
- Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
- Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Gesangs- Tanz-, und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.
- Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.
- Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
- Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt.
- Der bisher geschlossene Einzelhandel darf im Rahmen der Click and Meet-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Kund*in pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn Start und Ziel in einem Stadt- bzw. Landkreis befinden in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
- Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
- Die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrollierten Zugang dürfen öffnen.
- Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist wieder möglich.
2. Öffnungsstufe
Wenn nach der 1. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen.
Hierbei sind weiterhin die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die Maskenpflicht.
- An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
- Die Gastronomie darf zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt.
- Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 250 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig.
- Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden.
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
- Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste öffnen.
- Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für von Gruppen von bis zu zehn Personen wieder öffnen.
- Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder öffnen.
3. Öffnungsstufe
Wenn nach der 2. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen.
Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 10 angefangene Quadratmeter Veranstaltungsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die Maskenpflicht.
- Präsenzveranstaltungen an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sind mit bis zu 250 Teilnehmenden möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 500 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Messen-, Ausstellungen und Kongresse können wieder mit einer Person pro zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche stattfinden
- Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
- Der Betrieb von Badeanstalten ist wieder generell erlaubt. Dazu zählen auch Saunen und ähnliche Einrichtungen wie Dampfbäder oder Hamame.
Zeichnet sich in einem Stadt- oder Landkreis über 14 aufeinanderfolgende Tage durchschnittlich eine steigende 7-Tage-Inzidenz ab, gelten wieder die Regelungen des vorherigen Öffnungsschritts.
Eine sinkende Tendenz bedeutet, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter der 7-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt.
Eine steigende Tendenz liegt vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich über der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt.
Stadt- und Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50
Sinkt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 50 gelten weitere Lockerungen:
- Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit.
- Der gesamte Einzelhandel darf öffnen. Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche ist ein Kunde pro 10 m² erlaubt. Über 800 m² ist ein Kunde pro 20 m² erlaubt. Für eine Verkaufsfläche von 600 m² ergäbe dies maximal 60 Kunden. Bei 1.200 m² wären es 100 Kunden: 80 Kunden für die ersten 800 m² und 20 Kunden für die weiteren 400 m². Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt. Die Testpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt.
- Soweit nicht anders aufgeführt bleiben die Auflagen der Öffnungsschritte, wie etwa die allgemeine Maskenpflicht oder die Testpflicht in den verschiedenen Bereichen, erhalten.
- Bibliotheken und Büchereien, Archive, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ohne weitere Auflagen öffnen.
Steigt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50, werden diese Lockerungen zurückgenommen.
Sie finden die Regelungen zum Stufenplan in § 21 der Corona-Verordnung des Landes.
Fragen und Antworten zu Selbst- und Schnelltests
Fragen und Antworten zu Nachweisen für geimpfte und genesene Personen
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung und zur Maskenpflicht
Bundesregierung: Fragen und Antworten zum novellierten Infektionsschutzgesetz
Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Corona-Verordnung des Landes in der
ab 14. Mai 2021 gültigen Fassung
Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 tritt § 24 Absatz 3 am Donnerstag, den 13. Mai 2021 in Kraft; nach § 28 Absatz 1 Satz 1 tritt die Verordnung im Übrigen am Freitag, den 14. Mai 2021 in Kraft.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
Vom 13. Mai 2021
Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 856) geändert worden ist, wird verordnet:
Teil 1 – Allgemeine Regelungen
Abschnitt 1: Ziele und allgemeine Anforderungen
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.
(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.
(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.
(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind nach § 10 Absatz 1 zulässige Ansammlungen.
(3) Die Abstandsregel gilt nicht für die in § 24 Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen.
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung das Tragen einer medizinischen Maske erforderlich ist, muss diese die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; soweit Atemschutz getragen werden muss, muss dieser die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen.
(2) Eine medizinische Maske oder ein Atemschutz muss getragen werden
- bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,
- in Kraftfahrzeugen, sofern sich darin Personen aus mehr als einem Haushalt aufhalten; § 10 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend,
- in Einrichtungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7,
- in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,
- beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,
- innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz,
- in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,
- bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft,
- bei Veranstaltungen im Sinne des § 14 Absatz 1 und 2,
- in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 1,
- in Kindertageseinrichtungen, der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten,
- bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts,
- in Wahlgebäuden bei Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von § 12 und
- in anderen, nicht in den vorstehenden Nummern genannten geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
(3) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
- in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9,
- in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 3, 4, 8, 9 und 15, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,
- beim Konsum von Lebensmitteln,
- wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,
- bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 7 und 15 sowie in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 11 und von Hochschulen,
- in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 8 und 15 bei Veranstaltungen im Sinne des § 11 Absatz 5, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt,
- in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 7 und 15, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,
- in Horten, soweit dort nicht ausschließlich schulpflichtige Kinder betreut werden, in Kindertageseinrichtungen sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese Einrichtungen besuchen, sowie für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt haben,
- beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz; dies gilt auch im Bereich von Kultureinrichtungen und -veranstaltungen, oder
- beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studienbetriebs.
Abschnitt 2: Besondere Anforderungen
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:
- die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
- die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,
- die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
- die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,
- das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel,
- den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
- eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen Atemschutz zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Coronavirus vorzunehmen und ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von CO-VID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 – BAnz AT 08.05.2021 V1) vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Nummer 6 Buchstabe a SchAusnahmV. In den Fällen von § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann die Überwachung und Bescheinigung des Tests auf einen geeigneten Dritten übertragen werden.
(2) Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle asymptomatischen Personen im Sinne des § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 SchAusnahmV vorweisen können.
(3) Als genesene Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle asymptomatischen Personen im Sinne des § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die über einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 SchAusnahmV verfügen.
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem IfSG bleiben unberührt.
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt.
(2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
(3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.
(4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,
- die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,
- die entgegen § 3 Absatz 2 oder § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe c, Nummer 8 oder 9 IfSG weder eine medizinische Maske noch einen Atemschutz tragen, oder
- die entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9, § 17 Absatz 1 Nummer 7, § 21 Absatz 8, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 3 Buchstabe b IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV oder § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV weder einen Test-, einen Impf- noch einen Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:
- die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,
- Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,
- die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,
- Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 4 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.
Abschnitt 3: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet
- mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
- von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr mindestens 14 Jahre alten Personen bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.
Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 einschließlich deren haushaltsangehöriger Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht mit und bleiben als Haushalt unberücksichtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 einzuhalten.
(2) Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind:
- notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von Absatz 5 erfasst,
- standesamtliche Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als zehn Personen; Kinder der Eheschließenden sowie geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 zählen hierbei nicht mit,
- berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 19 etwas Abweichendes geregelt ist,
- Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 15 Absatz 3,
- Veranstaltungen im Bereich der Leistungen und Maßnahmen nach § 16 SGB VIII, der Frühen Hilfen nach Maßgabe der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen, sowie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden,
- zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,
- die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen,
- die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz,
- die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Testkonzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die Teilnahme ist die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und
- Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern.
Soweit in Satz 2 keine anderweitige Begrenzung der Teilnehmerzahl geregelt ist, sind höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.
(3) Ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl sind zulässig:
- Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 13 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen,
- fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche Prüfungen; der Veranstalter kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 abhängig machen, und
- Spitzen- oder Profisportveranstaltungen, soweit diese ohne Zuschauer stattfinden.
(4) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 10 Absatz 1 zulässig ist.
(5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
(6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 6. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind.
(2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustellen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren.
(3) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:
- Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Ver-pflichteter;
- Im Falle des § 3 Absatz 3 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.
(4) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die
- einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
- typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 14 weder eine medizinische Maske noch einen Atemschutz tragen, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt, oder
- entgegen Absatz 3 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.
(5) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben einen Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 zu tragen. § 3 Absatz 3 Nummer 2 bleibt unberührt.
(6) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.
(1) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.
(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.
(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.
(1) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es aufgrund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit mehr als erwarteten zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Die Sätze 1 bis 5 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
(2) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8.
(3) Während Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt.
Abschnitt 4: Betriebsverbote und Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt:
- Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wettannahmestellen, sofern sie entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 4 betrieben werden,
- Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, -konzerten und -theatern; der Betrieb von Museen, Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet,
- Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen; hiervon ausgenommen sind Gruppen bis zu fünf Schülerinnen und Schülern, wobei Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht nicht gestattet ist,
- Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,
- Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren,
- Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen; der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet,
- öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht mitzählen; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen mit jeweils bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht mitzählen den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt,
- Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,
- Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, sowie für Anfängerschwimmkurse,
- Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,
- das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 5 und in Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen,
- Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; § 24 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,
- Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen; der Betrieb entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 4 ist gestattet,
- Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule, es sei denn die Nutzung erfolgt kontaktarm und durch bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten,
- Clubs und Diskotheken und
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
(2) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.
(3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester und für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 abhängig machen. § 24 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen gestattet, wobei pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde zulässig ist; bei den Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro Kundin oder Kunde vorzugeben und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 (Click and Meet-Regelung).
(2) Von Absatz 1 ausgenommen sind:
- der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
- Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
- Ausgabestellen der Tafeln,
- Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
- Tankstellen,
- Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,
- Reinigungen und Waschsalons,
- der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
- der Großhandel und
- Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte.
In den Fällen des Satzes 1 gilt für geschlossene Räume, dass die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken ist:
- bei Verkaufsflächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,
- bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche,
- bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels von mehr als 800 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich.
(3) Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt; Absatz 1 bleibt unberührt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren.
(4) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.
(5) Der Betrieb von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechenden Ersatzteilverkaufsstellen bleibt zulässig, soweit er nicht nach anderen Vorschriften in oder aufgrund dieser Verordnung untersagt ist. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. In den Fällen von Satz 2 und 3 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; die Zulässigkeit des Warenverkaufs nach Absätzen 1 und 2 bleibt unberührt.
(1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen:
- Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,
- Kunst- und Kultureinrichtungen einschließlich Museen, Galerien, Kinos, Autokinos, -theater und -konzerte sowie zoologische und botanische Gärten und Gedenkstätten,
- Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen,
- Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,
- Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,
- sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 24 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt,
- Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barber-shops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität eine medizinische Maske oder ein Atemschutz nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,
- öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, Fitness- und Yogastudios sowie ähnliche Einrichtungen,
- Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 7, soweit dies nicht nach § 16 Absatz 1 vorgeschrieben ist,
- das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 7 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,
- Beherbergungsbetriebe und Reisebusse im touristischen Verkehr,
- Messen, Ausstellungen und Kongresse,
- Wettannahmestellen,
- Sonnenstudios,
- Tierpensionen sowie, mit Ausnahme der Anforderungen des § 7, Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege,
- Saunen und ähnliche Einrichtungen,
- Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang und
- Freizeitparks sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen.
(2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 einzuhalten. Absatz 1 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 11 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 gilt auch für die in § 3 Absatz 2 Nummern 1 und 5 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.
(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7 und 14 ist die Erbringung der Dienstleistung nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet.
(1) Die Beschäftigten von
- Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und
- landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als 10 Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften,
haben sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 5 Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. In den Fällen von Nummer 1 gilt für Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche COVID-19-Schnelltestpflicht im Sinne des § 5 Absatz 1. Von der Testpflicht der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3. Die Test-, Impf- oder Genesenennachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber.
(2) Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. In Betrieben nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes außerhalb von geschlossenen Räumen nicht. Für Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen besteht abweichend von § 6 Absatz 2 eine Vorlagepflicht des Hygienekonzepts bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.
(3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen.
(4) Der Betreiber hat eine Verarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs entsprechend § 7 durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 sowie für Personen, die sich weder den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Testungen unterzogen haben, noch den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
(5) Die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 sind einzuhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen folgende Pflichten zu erfüllen:
- Beschäftigte sind in einer ihnen verständlichen Sprache umfassend zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, sowie die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs-oder Geschmacksverlust,
- Informationsweitergaben und Unterweisungen nach Satz 2 Nummer 1 müssen vor dem ersten Tätigkeitsbeginn, danach mindestens quartalsweise und bei Neuerungen unverzüglich schriftlich und mündlich erfolgen und dokumentiert werden,
- Ausstattung aller Beschäftigen mit persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung über deren richtige Anwendung.
(1) Der Unterrichtsbetrieb an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen findet nach Maßgabe der Corona-Verordnung Schule statt, sofern nicht wegen des Überschreitens der jeweiligen Inzidenzwerte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 16 abweichende Regelungen gelten.
(2) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, findet der Unterricht ab dem Inkrafttreten nach Absatz 5 unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Testangebote sowie unter Wahrung der Abstandspflicht nach § 2 Absatz 2 im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt. Präsenzunterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 in Verbindung mit der Corona-Verordnung Schule ist abweichend von Satz 1 zulässig für
- die Grundschulen und Grundschulförderklassen, die Grundstufe der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und die Schulkindergärten,
- die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,
- die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen und die entsprechenden Schulkindergärten und
- Einrichtungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Wechselunterrichts durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist.
Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen des Wechselunterrichts entscheidet die Schulleitung. In den letzten beiden Wochen vor den Zwischen- und Abschlussprüfungen kann der Unterricht nach Entscheidung der Schulleitung auch durchgängig als Fernunterricht durchgeführt werden. Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 5 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 unterschreitet. Mit dem Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis wird an den in Satz 2 Nummern 2 und 3 genannten Einrichtungen wird eine Betreuung und Förderung angeboten, die an die Stelle der Fernunterrichtsphasen tritt.
(3) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 5 folgende Regelungen:
- das Abstandsgebot des § 2 Absatz 2 gilt nicht für weiterführende und berufliche Schulen,
- im Klassenverbund ist die Sportausübung im Freien gestattet und
- Tagesausflüge im Klassenverbund sind gestattet.
Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 5 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 überschreitet. Absatz 6 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(4) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ab dem übernächsten Tag die Durchführung von Präsenzunterricht und schulischen Veran-staltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft, mit Ausnahme des Unterrichts an den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen sowie der Präsenzlernangebote nach Absatz 8, untersagt. Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des zulässigen Schulbetriebs ist. Die Untersagung gilt nicht für
- den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule sowie der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,
- den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemein-schaftsschule,
- den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Nummer 1 und 2 genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,
- den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,
- den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt,
- die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind,
- Abschlussklassen der Einrichtungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 3,
- die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass dessen Voraussetzungen eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde; die Rechtswirkungen treten am übernächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Die ortsübliche Bekanntmachung des Tags, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absatz 3 IfSG gelten oder nicht mehr gelten, erfolgt ebenfalls durch das zuständige Gesundheitsamt. Soweit dies schulorganisatorisch erforderlich ist, kann die Aufhebung der entsprechenden Einschränkungen des Schulbetriebs nach § 28b Absatz 3 IfSG nach Entscheidung der Schulleitung auch erst bis zu drei Werktage nach dem Außerkrafttreten vollzogen werden.
(6) Die Durchführung des fachpraktischen Sportunterrichts ist, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Sinne des § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG nicht überschritten ist, zulässig
- ausschließlich im Freien im Klassenverband und
- an allen weiterführenden Schulen ab Inkrafttreten der Maßnahmen nach Absatz 2 ausschließlich im Freien im Klassenverband sowie ausschließlich kontaktarm.
Abweichend von Satz 1 ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zulässig:
- zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben,
- in den Basiskursen Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums.
Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass in der Sporthalle und im Hallenbad sowie bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist gestattet, mit einer medizinischen Maske oder einem Atemschutz nach § 3 Absatz 1 Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten.
(7) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie
- der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie
- Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung
zulässig.
(8) Für Schülerinnen und Schüler,
- die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder
- für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht,
werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen über die Vorgaben der Absätze 2 bis 4 hinausgehende Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können. Satz 1 und 2 gelten für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen ab einem Schwellenwert nach Absatz 4 nur, soweit sie im Schuljahr 2020/2021 einen Bildungsgang abschließen oder soweit sie in Klassen unterrichtet werden, in denen unmittelbar Prüfungsleistungen oder zur Prüfungszulassung erforderliche Leistungen erbracht werden und der Unterricht zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich ist.
(9) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
(10) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht.
(11) Für die teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, der Schulkindergärten sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird eine Notbetreuung eingerichtet, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzbetrieb teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Schülerinnen und Schüler,
- deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
- deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder
- die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.
Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.
(12) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen.
(13) Für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 11 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen,
- die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
- die sich nach einem positiven Test nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben oder
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen.
(14) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests auf das Coronavirus im Sinne des § 5 Absatz 1 anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung.
(15) Für Personen, die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 11. In diesen Fällen ist Fernunterricht vorzusehen. Der Nachweis der Testung kann erbracht werden durch
- die Teilnahme an der Testung nach Absatz 14; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder
- den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durch
- einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1, oder
- die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogi-schen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten,
dessen Vorlage durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 14 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und deren zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf.
Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach Absatz 14 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend.
(16) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 15 besteht nicht
- für die Teilnahme an
- Zwischen- und Abschlussprüfungen oder
- für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen,
bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach Absatz 15 Satz 3 erbracht haben,
- für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Schnelltest auf das Coronavirus im Sinne des § 5 Absatz 1 aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,
- für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3,
- für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist,
- für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.
(17) Für Kindertageseinrichtungen, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte und Horte an der Schule ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Nach Maßgabe des Absatz 11 wird eine Notbetreuung eingerichtet.
Teil 2 – Besondere Regelungen
Abschnitt 1: Grundsatz, Öffnungsstufen und Abweichungen
Die aufgrund der §§ 24 bis 26 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. Abweichungen von §§ 3, 10, § 11 Absatz 2, § 15 Absätze 1 und 2, § 19 und § 21 sind nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.
(1) Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis, nicht jedoch vor dem 15. Mai 2021, gehen folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 1):
- abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien gestattet,
- abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen für Gruppen von bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern, mit Ausnahme von Tanz- und Sportkursen, in geschlossenen Räumen gestattet; im Freien ist die Teilnahme von bis zu 20 Personen gestattet,
- abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 ist der Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern gestattet,
- abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 3 sind Spitzen- oder Profisportveranstaltungen mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien gestattet,
- abweichend von § 14 Absatz 1 Sätze 4 und 5 ist das Abhalten von Veranstaltungen zur Religionsausübung ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist der Betrieb von Galerien, Museen und Gedenkstätten allgemein gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 3 ist der Betrieb von Archiven und Bibliotheken allgemein gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen, in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen oder Schülern, mit der Ausnahme von Tanz-, Ballett-, Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht, gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 5 ist der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und den weiteren dort genannten Einrichtungen allgemein gestattet; der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Reisebusses mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten allgemein gestattet; der Betrieb der Ausflugsschifffahrt sowie von Museums- und touristischen Seilbahnen ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Verkehrsmittels mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstigen Freizeiteinrichtungen im Freien für die Nutzung durch bis zu 20 Personen gleichzeitig gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 8 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie vergleichbaren Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 10 ist der Betrieb der Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang allgemein gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 14 ist der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege allgemein gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 13 und § 15 Absatz 2 ist der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG allgemein gestattet; die Betreiber haben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte eine Personenbegrenzung umzusetzen, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann, und
- ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform im Freien mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie unter der Voraussetzung einer Voranmeldung der Zugang zu Lernplätzen zugelassen werden; die Regelungen für Bibliotheken bleiben unberührt.
Das gleiche gilt für Stadt- und Landkreise, die bereits vor dem 14. Mai 2021 außerhalb des Anwendungsbereiches von § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG lagen. In den Fällen des Satzes 2 macht das zuständige Gesundheitsamt den Tag, ab dem die Maßnahmen der Öffnungsstufe 1 gelten, am 14. Mai 2021 bekannt. Soweit in Satz 1 keine Flächen- oder Personenbe-grenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt.
(2) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis, in dem die Regelungen des Absatzes 1 bereits Anwendung finden, an 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des Absatzes 7, gehen ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 zusätzlich zu Absatz 1 folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 2):
- abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,
- abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 3 sind Spitzen- und Profisportveranstaltungen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet,
- abweichend von § 14 Absatz 3 ist der Gemeindegesang gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4 und 15 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbaren Einrichtungen für Gruppen von 20 Schülerinnen und Schülern gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren allgemein gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 8 und 9 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 10 und 11 ist der Betrieb von Bädern, Saunen und vergleichbaren Einrichtungen im Zusammenhang mit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zulässigen Übernachtungen gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 10 und 11 ist der Betrieb von Saunen und ähnlichen Einrichtungen für Gruppen von bis zu 10 Personen, sowie von Bädern allgemein gestattet,
- ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden, und
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.
Soweit in Satz 1 keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt.
(3) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis, in dem die Regelungen des Absatzes 2 bereits Anwendung finden, an weiteren 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des Absatzes 7, gehen ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 3):
- abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren allgemein gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von Freizeitparks und sonstigen Freizeiteinrichtungen allgemein gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 10 ist der Betrieb von Bädern allgemein gestattet,
- abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 11 ist der Betrieb von Saunen sowie vergleichbaren Einrichtungen allgemein gestattet,
- ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden.
Soweit in Satz 1 keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt.
(4) Im Falle der Öffnungsstufen 1 bis 3 gilt für Einzelhandelsbetriebe, Ladengeschäfte und Märkte im Sinne der §§ 66 und 68 GewO, dass im Rahmen der Click and Meet-Regelung des § 16 Absatz 1 statt einer Kundin oder einem Kunden je 40 angefangene Quadratmeter Verkaufsfläche jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig sind, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen.
(5) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, so gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9, dass
- abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten gilt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit,
- der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO allgemein gestattet ist; § 16 Absätze 1, 3 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung; § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 bleibt unberührt, und
- der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet ist; § 16 Absatz 1 findet keine entsprechende Anwendung.
Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 überschreitet.
(6) Besteht in den Fällen der Absätze 2 und 3 in einem Stadt- oder Landkreis eine steigende Tendenz, gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 die Regelungen der jeweils niedrigeren Öffnungsstufe.
(7) Eine sinkende Tendenz im Sinne der Absätze 2 und 3 liegt vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt; die Tendenz gilt auch als sinkend, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert von 50 nicht überschreitet. Eine steigende Tendenz liegt, mit Ausnahme von Satz 1 Halbsatz 2, vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich über der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt. Nach dem Eintritt der Öffnungsstufen 2 oder 3 hat die Überprüfung der Tendenzen vierzehntäglich zu erfolgen.
(8) Der Zutritt zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen oder die Teilnahme an Angeboten oder Aktivitäten nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 zulässig und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 sowie die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 zu tragen; § 3 Absatz 3 bleibt unberührt. Für Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, ist die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises einmalig oder des Testnachweises nach Satz 1 alle drei Tage während der Aufenthaltsdauer ausreichend; soweit bei einem Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV der Zeitraum von sechs Monaten während des Aufenthalts abläuft, gilt Halbsatz 1 Variante 3 entsprechend.
(9) In den Fällen des Absatz 1 Satz 3 und der Absätze 2 bis 6 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 6 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. In diesen Fällen treten die Rechtswirkungen jeweils am nächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.
(10) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.
(11) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen.
Abschnitt 2: Weitergehende Maßnahmen, Ergänzungen zu § 28b IfSG
(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen unberührt.
(2) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen verboten.
(3) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.
Die ortsübliche Bekanntmachung des Tages, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absätze 1 und 3 IfSG gelten oder nicht mehr gelten, erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt. Im Fall von deren Geltung gilt zusätzlich zu § 28b Absätze 1 und 3 IfSG, dass
- die Durchführung von Angeboten der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung und der beruflichen Weiterbildung für Abschlussklassen von der Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ausgenommen ist und
- die Durchführung von Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen (Abschlussklassen), von der Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ausgenommen ist.
Weitergehende Regelungen dieser Verordnung sowie aufgrund dieser Verordnung bleiben von § 28b Absätze 1 und 3 IfSG unberührt.
Abschnitt 3: Verordnungsermächtigungen
(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
- den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und
- Veranstaltungen nach § 14
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen.
(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
- Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,
- Studierendenwerken und
- Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden.
(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
- Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
- Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
- Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
- ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
- Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,
- Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,
- Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,
- Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie
- Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
(4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus
- für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,
- die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,
festzulegen.
(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von
- öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,
- Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie
- Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für
- den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und
- die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für
- den Einzelhandel,
- das Beherbergungsgewerbe,
- das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
- Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
- das Handwerk,
- Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
- Vergnügungsstätten,
- Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und
- Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere
- die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
- die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem PCR- oder Schnelltest zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG,
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.
Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
- zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
- zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem IfSG,
- zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem IfSG und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
- zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
Teil 3 -– Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
- entgegen § 3 Absatz 2, § 12 Absatz 5 Satz 2 oder § 21 Absatz 8 Satz 1 keine oder eine nicht deren Anforderungen entsprechende medizinische Maske und keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,
- entgegen § 7 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,
- sich entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung beteiligt,
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,
- einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 4 oder § 18 Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 2 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,
- entgegen § 11 Absatz 2 Sätze 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, eine Veranstaltung abhält,
- entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel hinwirkt,
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 8 Satz 1 einer Pflicht zur Datenverarbeitung nicht nachkommt,
- entgegen § 15 Absätze 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 6 bis 15 und § 21 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 4 bis 10 und § 21 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und § 21 Absatz 3 Satz 2, oder § 16 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 4, eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,
- entgegen § 16 Absatz 4 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,
- entgegen § 17 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet,
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 5 keine Testungen finanziert oder organisiert,
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 ein Hygienekonzept nicht vorlegt,
- entgegen § 21 Absatz 8 Satz 1 den Zutritt zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung gewährt oder sich verschafft,
- entgegen § 22 Absatz 2 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 24 Absatz 3 am Tag der Verkündung in Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. 273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Juni 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der Verordnung vom 23. Juni 2020, der Verordnung vom 30. November 2020, der Verordnung vom 7. März 2021 oder der Verordnung vom 27. März 2021 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.
Stuttgart, den 13. Mai 2021
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann, Strobl, Dr. Bayaz, Schopper, Bauer, Walker, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Gentges, Hermann, Hauk, Razavi, Hoogvliet
Verordnungen im PDF-Format
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 3. Mai 2021 bis 13. Mai 2021 (PDF)
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 1. Mai 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 24. April 2021 bis 2. Mai 2021 (PDF)
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 19. April 2021 bis 23. April 2021 (PDF)
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 12. April 2021 bis 18. April 2021 (PDF)
Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 8. April 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 22. März 2021 bis 28. März 2021 (PDF)
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 19. März 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 1. März 2021 bis 7. März 2021 (PDF)
Neunte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26. Februar 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 22. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 15. Februar 2021 bis 21. Februar 2021 (PDF)
Achte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 13. Februar 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 11. Februar 2021 bis 14. Februar 2021 (PDF)
Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 10. Februar 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 1. Februar 2021 bis 10. Februar 2021 (PDF)
Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 30. Januar 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 25. Januar 2021 bis 31. Januar 2021 (PDF)
Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. Januar 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 18. Januar 2021 bis 24. Januar 2021 (PDF)
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Januar 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 11. Januar 2021 bis 17. Januar 2021 (PDF)
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 8. Januar 2021 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 (PDF)
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15. Dezember 2020 (PDF)
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (PDF)
Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. November 2020 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 2. November 2020 bis 17. November 2020 (PDF)
Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 1. November 2020 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 19. Oktober 2020 bis 1. November (PDF)
Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 18. Oktober 2020 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 12. Oktober 2020 bis 18. Oktober 2020 (PDF)
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 9. Oktober 2020 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig am 11. Oktober 2020 (PDF)
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 6. Oktober 2020 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 6. August 2020 bis 29. September 2020 (PDF)
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 28. Juli 2020 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 29. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 (PDF)
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Juni 2020 (PDF)
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 9. Juni 2020 (PDF)
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26. Mai 2020 (PDF)
Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Mai 2020 (PDF)
Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 2. Mai 2020 (PDF)
Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2020 (PDF)
Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2020 (PDF)
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 9. April 2020 (PDF)
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 28. März 2020 (PDF)
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22. März 2020 (PDF)
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20. März 2020 (PDF)
Corona-Verordnung in anderen Sprachen / Corona Ordinance in other Languages
Das baden-württembergische Gesundheitsministerium hat die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) in der ab 14. Mai 2021 gültigen Fassung in mehrere Sprachen übersetzen lassen:
- English/Englisch: Corona Ordinance – "CoronaVO" (PDF)
- Français/Französisch: ordonnance Corona – Corona VO (PDF)
- Italiano/Italienisch: Ordinanza Coronavirus – COVID-19 (PDF)
- Español/Spanisch: Reglamento sobre coronavirus - CoronaVO
- Türkçe/Türkisch: korona düzenlemesi-CoronaVO (PDF)
- Polski/Polnisch: rozporzadzenie w sprawie Koronawirusa - CoronaVO (PDF)
- Româna/Rumänisch: Ordonanța Corona (PDF)
- русский/Russisch: CoronaVO (PDF)
- | عربي/Arabisch: CoronaVO (PDF)
- زبان فارسی/Farsi: CoronaVO (PDF)
- Corona-Verordnungen