Landwirtschaft

Ohrmarken bei Rindern

Geltendes EU-Recht sieht als Folge der BSE-Krise Anfang der 1990er Jahre zwingend eine Ohrmarkenpflicht für Rinder vor, um die rasche Rückverfolgbarkeit von Tieren bei Seuchengeschehen sicherzustellen. Dabei sind in Rinderhaltungsbetrieben zwingend zwei Ohrmarken für jedes Rind vorgeschrieben.

Auch das Land Baden-Württemberg würde alternative Lösungen wie die alleinige Chipkennzeichnung bei Rindern unterstützen und hat sich in der Vergangenheit unter anderem mit einer Bundesrats-Initiative in diesem Sinne eingesetzt. Es gibt jedoch weder im Bundesrat noch in der Bundesregierung noch in der EU-Kommission eine Mehrheit für eine Alternative zu den Ohrmarken in der Rinderkennzeichnung.

Auf Landesebene gibt es aufgrund der geltenden EU-Rechtslage daher keinen Spielraum – schon gar nicht für „politische Lösungen“. Es gibt nach Auskunft der EU und des Bundes auch keine anwendbaren Ausnahmeregelungen.

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz verwahrt sich in diesem Zusammenhang gegen wiederholte haltlose Anschuldigungen eines Rinderhalters, der sich seit Jahren nicht an geltendes EU-Recht hält sowie die flankierende Berichterstattung.

Das Ministerium bedauert es, wenn Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber geltendes Recht nicht einhalten und damit sehenden Auges in unabwendbare rechtliche Sanktionen hineinlaufen – trotz jahrelanger und intensiver Beratung durch die zuständigen Stellen und vielfacher Hinweise auf die geltende Rechtslage. Die zuständigen sind an Recht und Gesetz gebunden und können nicht anders, als die offenkundigen Rechtsverstöße nach geltendem EU-Recht zu ahnden.

Die Agrarförderung in der EU ist an klare rechtliche Voraussetzungen gebunden, die von den Antragstellern zu jedem Zeitpunkt einzuhalten sind. Ist dies nicht gegeben, haben die zuständigen Behörden keine andere Wahl, als die von der EU vorgegebenen Sanktionen umzusetzen. Bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen ist nach europarechtlichen Vorgaben üblicherweise zuerst ein prozentual bestimmter Anteil der Fördermittel einzubehalten. Bei wiederholten vorsätzlichen Verstößen müssen bis zu 100 Prozent der Zahlungen gestrichen werden. Falls die zuständigen Behörden im Land dies nicht umsetzen, würde die EU Strafzahlungen in bis zu zweistelliger Millionenhöhe gegen das Land verhängen.

Im Übrigen weist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz darauf hin, dass es für Landwirte keineswegs verpflichtend ist, EU-Mittel in Anspruch zu nehmen. Das Beantragen von Fördermitteln ist freiwillig – falls jedoch Mittel der EU beantragt werden, verlangt die EU auch, dass ihre Regeln vollständig eingehalten werden.

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