Coronavirus

Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht für systemrelevante Tätigkeiten

Symbolbild: Eine Pflegeassistentin mit einer Bewohnerin des Seniorenzentrums der Arbeiterwohlfahrt (AWO).

Durch Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht sollen systemrelevante Tätigkeiten, die für die Daseinsvorsorge oder zur Bekämpfung der Pandemie durch das Coronavirus wichtig sind, vor möglichen Personalengpässen abgesichert werden.

Das Wirtschaftsministerium hat am Montag, 16. März 2020, mit einem Schreiben an die zuständigen Behörden umfangreiche Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht veranlasst. Die Ausnahmeregelungen sehen vor, dass in systemrelevanten Tätigkeiten, die für die Daseinsvorsorge oder zur Bekämpfung der Pandemie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 wichtig sind, auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Zudem kann in diesen Tätigkeiten die tägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. „Mit dieser Regelung reagieren wir vorsorglich auf mögliche Personalengpässe durch erhöhten Krankenstand und Quarantänemaßnahmen. Die von der Ausnahmeregelung betroffenen Tätigkeiten sind für die Versorgung der Bevölkerung und die Bekämpfung der Pandemie von zentraler Bedeutung“, sagt Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut.

Systemrelevante Tätigkeiten

Zu den systemrelevanten Tätigkeiten zählen beispielsweise das Kommissionieren von Waren und Befüllen von Regalen im Lebensmittel- und Drogeriewareneinzelhandel, die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten durch Arztpraxen, labordiagnostische Tätigkeiten und mobile Testcenter, die Produktion von Desinfektionsmitteln und Mundschutz. Auch die Tätigkeiten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Behörden, bei Energie- und Wasserversorgern und in Abfall- und Entsorgungsbetrieben gehören dazu. Die Regelung tritt nach örtlicher Bekanntmachung durch die zuständigen Behörden in Kraft und ist befristet bis zum 30. Juni 2020. Die betroffenen Betriebe müssen keinen Antrag stellen.

„Mir ist bewusst, dass durch diese Maßnahme auf Beschäftigte in diesen Tätigkeiten zeitweise hohe Belastungen zukommen können. In diesen für die Allgemeinheit besonders wichtigen Tätigkeiten können wir in den nächsten Wochen auf einen besonderen Einsatz der Beschäftigten nicht verzichten. Natürlich ist aber auch ganz klar, dass wir die Beschäftigten nicht der Überlastung aussetzen dürfen. Zum Schutz der Beschäftigten ist bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung eine umfassende Dokumentation der Arbeitszeiten verpflichtend. Weiterhin ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Monaten einzuhalten. Nach besonders langen Schichten von mehr als elf Stunden ist zudem die sonst in bestimmten Branchen gesetzlich mögliche Verkürzung der Ruhezeit nicht zulässig“, erklärte die Ministerin.

Zuständige Behörden beantworten Fragen

Das Wirtschaftsministerium hat am Montag, 16. März, den Regierungspräsidien und den unteren Verwaltungsbehörden ein Muster für eine Allgemeinverfügung zu Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht übersandt und die Behörden aufgefordert, diese unverzüglich in ihrem Zuständigkeitsbereich bekanntzumachen. Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist Paragraph 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes. Dieser sieht die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen im öffentlichen Interesse vor. Konkrete Fragen der Betriebe zur Auslegung und Reichweite dieser Regelung können die zuständigen Behörden beantworten, in der Regel sind dies die Stadt- und Landkreise.

Die Allgemeinverfügung regelt, dass die Produktion, das Verpacken (inklusive Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (insbesondere Lebensmittel und Hygieneartikel), von Medizinprodukten, Medikamenten, apothekenüblichen Artikeln und Produkten, die zur Bekämpfung und Eingrenzung der Pandemie benötigt werden (zum Beispiel Desinfektionsmittel und Mundschutz), auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt ist. Ebenso ist die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich der zugehörigen Hilfstätigkeiten (zum Beispiel labordiagnostische Leistungen) auch außerhalb von Krankenhäusern an Sonn- und Feiertagen zulässig. In diesen Tätigkeiten sowie in zahlreichen weiteren Tätigkeiten der Daseinsvorsorge, in denen schon jetzt Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist, sind zudem tägliche Arbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden zulässig, statt der sonst im Regelfall erlaubten zehn Stunden (Not- und Rettungsdienste, Gerichte und Behörden, Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Rundfunk und Presse, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgungsbetriebe, Abfall- und Abwasserentsorgungsbetriebe, Landwirtschaft und Tierhaltung, Bewachungsgewerbe und Bewachung von Betriebsanlagen, Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen).

Nachfrageschwankungen ausgleichen

Mit dieser Regelung reagiert das Wirtschaftsministerium auf die dynamische Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2. Diese hat dazu geführt, dass durch Vorratskäufe bestimmte Waren des täglichen Bedarfs nicht immer lückenlos verfügbar waren. Bestimmte Produkte wie Desinfektionsmittel und Mundschutz sind zeitweise nur begrenzt lieferbar. Die Regelung soll es ermöglichen, diese Nachfrageschwankungen auszugleichen.

Darüber hinaus ist aufgrund der Schließungen von Kindergärten und Schulen, Grenzschließungen, Quarantänemaßnahmen, aber auch aufgrund einer mutmaßlich weiter ansteigenden Zahl von Erkrankten ein verstärkter Personalmangel in vielen Bereichen zu erwarten. Da zugleich das Gesundheitswesen vor erheblichen zusätzlichen Belastungen steht, werden in diesem und in allen anderen wichtigen Bereichen der Daseinsvorsorge neben Sonn- und Feiertagsarbeit auch längere tägliche Arbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden ermöglicht. Damit können mögliche Personalengpässe mit dem verbleibenden Personal besser kompensiert werden und die Funktion und Leistungsfähigkeit in systemrelevanten Tätigkeiten gesichert werden.

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