Coronavirus

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit bleiben in Alarmstufe möglich

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Kinder spielen und tollen auf einer aus Strohballen gebauten Raupe. (Bild: © dpa)

Auch in der Alarmstufe sollen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit weiterhin stattfinden können. Deshalb gilt in dieser Stufe bei Angeboten mit Übernachtungen zu Hause die Maskenpflicht auch für geimpfte, genesene und getestete Personen.

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit sind für Kinder und Jugendliche unverzichtbar. Deshalb sollen sie auch während der Alarmstufe in Baden-Württemberg möglich bleiben. Dies teilte Gesundheitsminister Manne Lucha anlässlich des Inkrafttretens der Alarmstufe mit.

Freiräume auch unter Pandemiebedingungen schaffen

„Kinder und Jugendliche haben in der Vergangenheit viele Einschränkungen hinnehmen müssen. Ihnen auch unter schwierigen Pandemiebedingungen notwendige Freiräume zu ermöglichen, ist eine der drängendsten Forderungen, die sie an die Politik gerichtet haben. Gleichzeitig haben die Träger der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit große Verantwortung bei der Gestaltung ihrer Angebote bewiesen. Deswegen ist jetzt nicht die Zeit, ihnen hier neue Hürden aufzuerlegen“, so Lucha am Mittwoch in Stuttgart.

Gleichwohl sei es wichtig, auch bei den Angeboten große Vorsicht walten zu lassen, weshalb in der Alarmstufe bei allen Angeboten, bei denen die Kinder, Jugendlichen und Betreuungskräfte bei sich zu Hause übernachten, für alle Beteiligten während des Angebots eine Maskenpflicht gelte – unabhängig vom Status geimpft, genesen oder getestet.

Masken- und Hygieneregeln sowie Testvorgaben beachten

In der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit ist auch weiterhin der Antigentest ausreichend. Auch im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gelte für Geimpfte und Genesene ganz besonders in der jetzigen Situation: „Halten Sie die Masken- und Hygieneregeln weiterhin und ganz besonders konsequent ein, machen Sie bei Symptomen einen Corona-Test und reduzieren Sie bis zum Ergebnis Kontakte zu anderen Personen“, so Lucha weiter.

Für die Träger der Angebote ist bei der Planung und Durchführung besonders zu beachten, dass Testungen, die im Rahmen eines Angebots vorgenommen und überwacht werden, nicht für andere Aktivitäten vorgelegt werden können. Wer beispielsweise einen Besuch in einem Museum oder einem Freizeitpark beziehungsweise eine An- und Abreise per Reisebus plant, muss im Vorfeld klären, dass alle Beteiligten den nach der Corona-Verordnung erforderlichen Nachweis per Antigen- oder PCR-Test vorlegen können.

Ausnahmen der 2G-Regelungen

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G(genesen, geimpft)-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises beziehungsweise eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit

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