Verbraucherschutz

Allergenkennzeichnung gilt nicht für gelegentliche Feste von Ehrenamtlichen

Kunde im Supermarkt

Die EU-Kommission hat jetzt klargestellt, dass die Regeln zur Allergenkennzeichnung beim Verkauf offener Lebensmittel nur für Unternehmen gelten. Grundanforderungen der Lebensmittelhygiene sind jedoch von allen einzuhalten, die mit Lebensmitteln umgehen.

In den letzten Wochen sind vermehrt Anfragen von Medien und von Verbraucherseite zur zukünftigen Allergenkennzeichnung auf Lebensmitteln eingegangen. Nach der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung muss ab dem 13. Dezember 2014 auch bei offen abgegebenen Lebensmitteln über mögliche Allergene wie Erdnüsse, Weizen oder Sellerie informiert werden – wie es bisher schon bei verpackten Lebensmitteln der Fall ist. Dass die neuen Regeln für Unternehmen wie Kantinen, Bäckereien und Gasthäuser gelten, ist unstrittig. Die Frage, ob auch auf gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern und Kindergartenfesten beim Verkauf von Lebensmitteln auf Allergene hingewiesen werden muss, war bisher umstritten.

„Die EU-Kommission hat jetzt klargestellt, dass die Regeln zur Allergenkennzeichnung beim Verkauf offener Lebensmittel nur für Unternehmen gelten. Das ist eine große Erleichterung für alle Ehrenamtlichen, die von Zeit zu Zeit Feste organisieren – denn die Kennzeichnung der gängigen Allergene auf Lebensmitteln ist gerade dann aufwändig, wenn beispielsweise verschiedenste privat gebackene Kuchen zu einem Buffet zusammengetragen werden“, sagte Verbraucherminister Alexander Bonde. Auch für solche Veranstaltungen greifen jedoch die allgemeinen Regeln der Lebensmittelhygiene etwa zur Kühlung verderblicher Speisen und zur Sauberkeit. Nur sichere, zum Verzehr geeignete Lebensmittel dürfen abgegeben werden.

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