Vorsicht Kamera - Der Fernsehklassiker aus den sechziger Jahren, in denen Chris Howland ahnungslose Bürger in abstruse Situationen verwickelte und dabei ohne ihr Wissen filmte, bleibt unvergessen. Heute, im Jahr 2014, können wir uns kaum noch durch eine Stadt bewegen, ohne dass wir laufend von Kameras erfasst werden. Kameras in Banken, Tankstellen, Parkhäusern, Kaufhäusern, aber auch vermehrt an privaten Wohnhäusern gehören zum Alltag. Die Betreiber dieser Überwachungsanlagen erhoffen sich durch den Einsatz, Straftaten aufzuklären oder sogar zu verhindern. Dabei gibt es keine belastbare Statistik, die belegen könnte, in wie vielen Fällen eine Videoüberwachung zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beigetragen hat.
Mit der stetig wachsenden Zahl von Überwachungsanlagen hat auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Jörg Klingbeil, zu kämpfen: „Die Zahl der Anfragen und Beschwerden, die meine Dienststelle hierzu erreichen, hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Besorgte Bürger klagen häufig über Kameras in Bereichen, in denen man sie nicht unbedingt erwartet, z.B. in Gaststätten, Arztpraxen oder in der Nachbarschaft, aber auch über Überwachung am Arbeitsplatz. Erschreckend häufig werden von den Verantwortlichen die Voraussetzungen, ob eine Videoüberwachung rechtlich überhaupt zulässig ist, nicht ausreichend geprüft. Der Schutz des Eigentums ist das eine - der Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen etwas ganz anderes. Videoüberwachung ist schließlich ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen.“
Um bei den privaten Betreibern von Videoüberwachungsanlagen vorhandene Wissenslücken hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu schließen, haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich unter der Federführung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg eine Orientierungshilfe zu dieser Thematik erarbeitet. Diese soll darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zulässig ist und welche gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind. Das Dokument enthält allgemeine Ausführungen sowie Beispiele zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Räumen (öffentliche Verkehrsflächen, Verkaufsräume, Gaststätten, usw.), zur Videoüberwachung von Beschäftigten und zu einer sonstigen Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen. Den Abschluss bildet ein Fragenkatalog, der Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten als Checkliste dienen kann.
Der Landesbeauftragte fordert die Betreiber einer Videoüberwachungsanlage auf, sich ihrer Verantwortung bewusst zu werden: „Beachten Sie die Hinweise unserer Orientierungshilfe und Sie können einer möglichen Kontrolle durch meine Mitarbeiter mit ruhigem Gewissen entgegen sehen. Aber auch für Betroffene ist der Leitfaden eine ausgezeichnete Hilfe, sich über die Grenzen einer Videoüberwachung zu informieren. Sollte Ihnen trotzdem noch etwas unklar sein, können Sie sich gerne direkt an meine Dienststelle wenden.“
Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ (PDF)
Quelle:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz