Wasserpreis

Stuttgarter Wasserkunden bekommen Geld zurück

Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und die Energie- und Wasserkartellbehörde des Landes haben sich für den Zeitraum August 2012 bis Ende 2014 auf eine rückwirkende Preissenkung um 20,5 Prozent für die Stuttgarter Wasserkunden verständigt.

Vorausgegangen war eine kartellrechtliche Beanstandung der Höhe des Wasserpreises. Anlass war, dass die EnBW die Preise zum 01.08.2012 um 9,3 Prozent angehoben hatte, und ihr Wasserpreis damit einen „Spitzenplatz“ in der baden-württembergischen Wasserpreislandschaft erreicht hatte.

EnBW und Landeskartellbehörde schließen Vergleich

Der jetzt gefundene Vergleich im Gesamtumfang von etwa 46,5 Millionen Euro bedeutet zum Beispiel, dass ein Wasserkunde in Stuttgart, der zwischen dem 01.08.2012 und 31.12.2014 bei der EnBW 150 Kubikmeter Trinkwasser im Jahr bezogen hat, noch ab diesem Jahr, spätestens 2016, etwa 210 Euro erstattet oder gutgeschrieben bekommt.

Das beanstandete Niveau des Jahres 2012 darf der Wasserpreis erst seit dem 1. Januar 2015 wieder haben. Damit wird unter anderem den in der Zwischenzeit gestiegenen Wassereinkaufspreisen bei den Vorlieferanten um rund 27 Prozent Rechnung getragen.

Zunächst hatte die Kartellbehörde sogar bis in das Jahr 2007 zurück überprüft, ob die Preiskalkulation der EnBW angemessen ist und dazu eine Vergleichsmarktbetrachtung angestellt. Im September 2014 führte das zu einer Preissenkungsverfügung zwischen 25 und 30 Prozent. Diese Verfügung fochte die EnBW vor dem Oberlandesgericht Stuttgart an.

In der ersten mündlichen Verhandlung äußerte der Senat gewisse rechtliche Bedenken gegen eine derart lange zurückreichende Prüfung und die Höhe der Preissenkungsverfügung und schlug vor, sich vergleichsweise zu einigen.

Mit dem Vergleich wird ein voraussichtlich jahrelanger Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang vermieden. Das rechtfertigt, von der ursprünglich geforderten Preissenkung in Höhe von 25-30 Prozent ab 2007 abzurücken.

Gleichzeitig ist Inhalt der Vereinbarung, dass der Wasserpreis künftig nur sehr moderat angehoben werden kann, basierend auf einer festgelegten Preisformel, die die amtlich festgestellte Preissteigerungsrate und die realen Einkaufspreisveränderungen ab 2015 bei den Wasserlieferanten beinhaltet. Damit kann in der Zeit nach dem 01.01.2015 keine „Aufholung“ des Senkungsvolumens vorgenommen werden.

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