Fortwirtschaft

Stellungnahme zum Kartellverfahren zum Rundholzverkauf

Ein Holzstapel liegt in einem Waldstück (Foto: dpa)

„Wir halten die vom Bundeskartellamt vorgesehenen Regelungen für einen zu weitgehenden Eingriff in die über Jahrzehnte gewachsene, bewährte und im Landeswaldgesetz verankerte Beratung und Betreuung aller Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer. Die Landesregierung setzt alles daran, auch zukünftig eine vorbildliche Waldbewirtschaftung sicherzustellen, die die ökologischen Funktionen des Waldes und auch die vielfältigen gesellschaftlichen Ansprüche an eine nachhaltige Waldbewirtschaf-tung vollumfänglich gewährleistet“, sagte Forstminister Alexander Bonde in Stuttgart. Mit der Einbeziehung wesentlicher Aufgabenbestandteile des forstlichen Revierdienstes in den Holzverkauf gehe das Kartellamt deutlich weiter als bisher angenommen. Es stelle damit die bisherige Organisation des Holzverkaufs in Baden-Württemberg frontal in Frage.

„Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung die Stellungnahme des Landes an das Bundeskartellamt zur Kenntnis genommen. Sie wurde durch eine Arbeitsgruppe des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände, des Innenministeriums und des Ministeriums für Fi-nanzen und Wirtschaft vorbereitet. Wir haben dem Bundeskartellamt darin in den grundlegenden formalen, aber auch in sämtlichen fachlich relevanten Punkten sachlich und in aller Deutlichkeit widersprochen“, führte Bonde weiter aus. Als Beispiele nannte der Minister die vom Kartellamt falsch vorgenommene Marktabgrenzung oder die Einbeziehung vorbereitender Tätigkeiten sogar bis hin zum Holzauszeichnen in den Holzverkauf. Dies würde gravierende Eingriffe in die Organisation des Holzverkaufs in Baden-Württemberg nach sich ziehen. Auch die Umsetzung bis zum 1. Januar 2015 sei nicht machbar.

„Wir haben dem Bundeskartellamt unsere Stellungnahme fristgerecht zum 31. März 2014 übermittelt. Nun gilt es mit dem Bundeskartellamt in einen sachlichen Dialog einzutreten, um gemeinsam kartellrechtskonforme Lösungen zu suchen. Dabei werden wir alle Waldbesitzer und die hohen Standards der Waldbewirtschaftung im Land im Blick behalten“, so der Minister. Dafür habe die Arbeitsgruppe denkbare Lö-sungsmodelle beschrieben. Diese seien eine weitere Grundlage für die anstehenden Verhandlungen mit dem Bundeskartellamt. Vor diesem Hintergrund bat Minister Bonde abschließend um Verständnis, dass Details hierzu erst nach der Erörterung mit dem Kartellamt vorgestellt werden könnten.

Der vom Bundeskartellamt im Dezember 2013 übermittelte Beschlussentwurf zur waldbesitzartenübergreifenden Holzvermarktung durch das Land Baden-Württemberg würde weitreichende Folgen für die Holzvermarktung, die derzeit bestehende Forstorganisation und die Waldbesitzer mit sich bringen. Darüber hinaus könnte er auch zu Nachteilen für die Versorgung der Kunden der Säge- und Holzindustrie mit dem Rohstoff Holz führen.

Die Forstverwaltung verkauft neben dem Holz aus dem Staatswald auch Holz aus anderen Waldbesitzarten auf Dienstleistungsbasis gegen Kostenersatz - insgesamt werden so etwa 64 Prozent des im Land eingeschlagenen Holzes vermarktet. Das Bundeskartellamt sieht darin eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Paragrafen 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Das jetzige Kartellverfahren geht zurück auf eine Beschwerde der Sägeindustrie aus dem Jahre 2002, das 2008 mit einer Verpflichtungszusage des Landes abgeschlossen wurde. Die verordneten Maßnahmen wurden zwischenzeitlich umgesetzt, haben jedoch nicht die Erfolge gebracht, die das Kartellamt erwartet hatte. Deshalb hat dieses 2012 unter anderem auf Veranlassung der Säge- und Holzindustrie ein neues Verfahren gegen das Land eröffnet. Entsprechende Verfahren gegen weitere Bundesländer (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen) sind angekündigt.

Der Beschluss-Entwurf des Bundeskartellamts enthält folgende Eckpunkte:

  • Es wird die gemeinsame Vermarktung des Nadelstammholzes von Staatswaldholz und Holz anderer Waldbesitzarten, deren Besitzgröße 100 Hektar überschreitet, generell (sowohl zentral als auch dezentral) untersagt.
  • Klare Trennung der Vermarktung.
  • Darüber hinaus werden alle Dienstleistungen für andere Waldbesitzer (> 100 Hektar) untersagt, die den Holzverkauf vorbereiten. Dies bezieht die Maßnahmen der Waldpflege ein - also zum Beispiel die Frage, welche Bäume ent-nommen werden müssen. Damit wären auch der Revierdienst und letztendlich die forsttechnische Betriebsleitung bei den unteren Forstbehörden stark betrof-fen.
  • Ebenfalls untersagt werden die den Holzverkauf abwickelnden Tätigkeiten wie zum Beispiel die Preisberechnung und Rechnungsstellung für Waldbesitzer über 100 Hektar.
  • Das Bundeskartellamt fordert die Umsetzung des Beschlusses bis zum 1. Januar 2015.

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