Dienstrecht

Kabinett gibt Reform des Landesbeamtengesetzes zur Anhörung frei

Paragraphen. Quelle: Fotolia

Nach der großen Reform im Jahr 2011 wird das öffentliche Dienstrecht nun an den demografischen Wandel angepasst und die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verbessert. „Ein leistungsstarker öffentlicher Dienst ist unverzichtbar. Um im Wettbewerb um die besten Köpfe bestehen zu können, wollen wir das Dienstrecht des Landes modernisieren und als Arbeitgeber attraktiv bleiben“, sagte Innenminister Reinhold Gall. Das Landeskabinett hat die entsprechende Reform des Landesbeamtengesetzes bei seiner jüngsten Sitzung zur Anhörung frei gegeben.

Die mit der Dienstrechtsreform 2011 eingeleitete „Offensive für freiwillige Weiterarbeit“ ermögliche es Beamtinnen und Beamten schon heute, ihren Eintritt in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinauszuschieben. Weil dies in der Praxis gut angenommen werde, sollen Beamtinnen und Beamte künftig freiwillig bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterarbeiten können - was den Landeshaushalt tendenziell entlaste. Beamtinnen und Beamte des Polizei- und des Justizvollzugs könnten dann bis zum 65. Geburtstag weiterarbeiten, im Bereich der Feuerwehr könne der Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres hinausgeschoben werden.

„Vor dem Hintergrund der immer schwieriger werdenden Fachkräftegewinnung gilt es, die Erfahrungen und die Fachkompetenz von älteren Beamtinnen und Beamten länger zu nutzen“, betonte Innenminister Gall. Zur Bewältigung des demographischen Wandels halte er es außerdem für unerlässlich, die Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige weiter zu verbessern und so den Vorrang der häuslichen Pflege zu sichern.

Minister Gall hob hervor: „Es muss uns daran gelegen sein, die Attraktivität der öffentlichen Verwaltung für potenzielle Bewerberinnen und Bewerber zu erhalten und dabei mit unseren klassischen Stärken zu punkten. Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in der Landesverwaltung ist nicht umsonst im Koalitionsvertrag und im Personalentwicklungsplan 2020 verankert.“

Am 1. Januar 2015 ist das Bundesgesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Es sieht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit vor. Die bis zu zehntägige Auszeit für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege in einer akuten Pflegesituation benötigen, wird mit einer Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) gekoppelt. Für die Beamtinnen und Beamten wird nun nachgezogen. So soll unter anderem in wirkungsgleicher Umsetzung der bundesgesetzlichen Regelungen auch für diejenigen Fälle eine Regelung getroffen werden, in denen schwerstkranke nahe Angehörige in der letzten Lebensphase begleitet werden.

Bei der Dienstrechtsreform 2011 hatte der Gesetzgeber zudem die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand generell um zwei Jahre angehoben. Aus den besonderen Anforderungen, die an Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr gestellt werden, habe sich jedoch ein Korrekturbedarf ergeben.

„Feuerwehrbeamtinnen und -beamte müssen jederzeit zur Hilfeleistung und zum Schutz vor drohenden Gefahren für Einzelne und das Gemeinwesen bereit sein. Im Einsatzdienst der Feuerwehr kommt es daher auf eine ausgesprochen gute körperliche und psychische Verfassung der Beamtinnen und Beamten an, die bis zum Erreichen der Altersgrenze gegeben sein muss. Wir halten es daher für erforderlich, die Altersgrenze für den Ruhestand bei ihnen auf das vollendete 60. Lebensjahr zurückzuführen“, erklärte der Innenminister. Diese besondere Altersgrenze werde dann für die hauptberuflichen Einsatzkräfte der Feuerwehr gelten.

Zum Gesetzentwurf werden nun Verbände und Gewerkschaften angehört. Nach der Sommerpause soll der Entwurf dann in den Landtag eingebracht werden, damit das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten kann.

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