Quartiersentwicklung

Gesetz zur Stärkung der Quartiersentwicklung durch Privatinitiative beschlossen

Der Landtag hat am 26. November 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Quartiersentwicklung durch Privatinitiative (GQP) beschlossen. Das Gesetz ist die Voraussetzung dafür, dass ab 2015 auch in Baden-Württemberg so genannte Urban Improvement Districts (UID) und Business Improvement Districts (BID) eingerichtet werden können.

Dabei werden durch Gemeindesatzungen auf Antrag der Grundstückseigentümer Aufwertungsbereiche festgelegt, in denen in privater Verantwortung Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Quartiers ergriffen werden. Dies soll insbesondere dem Einzelhandel helfen.

„Das neue Gesetz ermöglicht einer Quartiersgemeinschaft mit einem gemeinsamen Konzept ihr Gebiet für Einzelhandel und Dienstleistungen zu stärken und attraktiver zu gestalten. Die Gemeinde kann nun den notwendigen rechtlichen Rahmen dafür schaffen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Quartiersentwicklung durch Privatinitiative soll nicht nur die Attraktivität von Innenstädten gesteigert werden, sondern auch die Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt“, sagte Staatssekretär Ingo Rust.

Die aktuell durch die Eröffnung zweier großer Einkaufszentren in Stuttgart im ganzen Land wieder verstärkt angestoßene Diskussion über die Attraktivität innerörtlicher Geschäftslagen zeige, dass dieses Gesetz zur rechten Zeit komme. "Die Innenstädte sind von Online-Handel und Einkaufszentren auf der grünen Wiese bedroht. Das Land macht dem innerstädtischen Handel mit dem neuen Gesetz ein sehr gutes und interessantes Angebot. Die Initiative muss allerdings aus dem Quartier kommen", so Staatssekretär Rust.

UID- und BID-Gesetze gibt es derzeit in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein und ab 1. Januar 2015 auch in Baden-Württemberg.

Gesetz zur Stärkung der Quartiersentwicklung durch Privatinitiative (GQP)

Für das Antragsverfahren muss sich eine Quartiersgemeinschaft bilden. Eine Antragstellung ist möglich, wenn mindestens 15 Prozent der Grundstückseigentümer mit 15 Prozent der Fläche im angestrebten Aufwertungsgebiet zustimmen. Die Quartiersgemeinschaft legt dann ein fünfjähriges Maßnahmen- und Finanzierungskonzept vor. Die Finanzierung erfolgt durch eine Sonderabgabe bei allen Grundstückseigentümern im Aufwertungsbereich. Der Verteilungsmaßstab wird von der Gemeinde in der Satzung festgelegt. Keine Sonderabgaben fallen an für Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden oder wenn kein Zusatznutzen erkennbar ist.

Die Gemeinde ist jederzeit Herr des Verfahrens und kann einen GQP-Antrag in jedem Verfahrensstadium ablehnen. Sie kann eine auf fünf Jahre befristete Satzung über die Bildung eines eigentümergetragenen Aufwertungsbereichs erlassen, wenn nicht mehr als ein Drittel der Abgabenpflichtigen mit maximal einem Drittel der Fläche widersprechen. Zwischen Gemeinde und Quartiersgemeinschaft wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Einhaltung der Pflichten, Ziele und Aufgaben abgeschlossen. Die Gemeinde kann durch Verwendungsnachweise und eigene Prüfungen die Vertragseinhaltung überwachen und bei Verstößen die Satzung aufheben oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag kündigen.

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