Justiz

Bundestag verabschiedet Verbot von „Upskirting“

Eine Schaufensterpuppe mit einem Kleid spiegelt sich im Boden. Der Bundestag hat beschlossen, dass das heimliche Fotografieren unter den Rock oder in den Ausschnitt künftig eine Straftat ist. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf zum Verbot von „Upskirting“ verabschiedet, der auf eine Initiative aus Baden-Württemberg zurückgeht. Das heimliche Fotografieren des Intimbereichs oder des Ausschnitts ist künftig eine Straftat.

Bildaufnahmen des Intimbereichs zu fertigen, das sogenannte „Upskirting“, wird strafbar. In der Nacht von Donnerstag, 2. Juli, auf Freitag verabschiedete der Bundestag in zweiter und dritter Lesung einen Gesetzentwurf, der auf eine Initiative aus Baden-Württemberg zurückgeht. Damit wird Gesetz, was zu Beginn des Jahres 2019 mit einer Petition von Hanna Seidel aus Ludwigsburg und Ida Marie Sassenberg aus München, den beiden Initiatorinnen der Petition „Verbietet Upskirting in Deutschland!“ begonnen hat. Zudem wird, was besonderes Anliegen von Justizminister Guido Wolf war, das „Upskirting“ im Strafgesetzbuch als Sexualdelikt eingestuft.

Petition zweier mutiger junger Frauen wird Gesetz

Justizminister Guido Wolf hatte sich ziemlich genau vor einem Jahr mit den beiden jungen Frauen getroffen und die Forderung eines neuen Straftatbestands in die rechtspolitische Diskussion eingebracht. Baden-Württemberg erstellte daraufhin im September 2019 gemeinsam mit Bayern, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland einen Gesetzesentwurf und brachte diesen erfolgreich in den Bundesrat ein.

Justizminister Wolf sagte: „Wenn das Upskirting nun in Deutschland strafbar wird, ist das ein historischer Erfolg für die beiden Initiatorinnen. Was im vergangenen Jahr als Petition zweier mutiger junger Frauen begann, wird nun Gesetz. Diese Aufnahmen sind demütigenden Eingriffe in die Intimsphäre und werden nun strafrechtlich verfolgt. Die Strafbarkeitslücke ist geschlossen. Die betroffenen Frauen werden auf diese Weise in nicht hinnehmbarer Weise als bloßes Objekt der Begierde herabgewürdigt. Noch schlimmer ist es, wenn in der Folge solche Aufnahmen regelmäßig über das Internet einem unbegrenzten Kreis von Personen zugänglich gemacht werden. Insbesondere durch die massenhafte Verbreitung von kleinen Bildaufnahmegeräten und die Möglichkeiten der Verbreitung entsprechender Aufnahmen im Internet hat das Upskirting zwischenzeitlich eine Dimension erreicht, die nicht hinnehmbar ist.“

Straftatbestand im Strafgesetzbuch

Im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, bei den „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“, wird nun eine neue Vorschrift geschaffen. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer absichtlich oder wissentlich beispielsweise von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese gegen Anblick geschützt sind. Hierzu Wolf: „Der neue Straftatbestand ist auch ein Erfolg für Baden-Württemberg. Wir haben dieses Thema in die rechtspolitische Diskussion in Deutschland eingebracht und in zahlreichen Gesprächen erreicht, dass die Bundesjustizministerin in einem wichtigen Punkt nachgibt: Upskirting wird nun als Sexualdelikt eingestuft. Das ist nur folgerichtig, denn als solches empfinden es die Opfer auch.“

Der Gesetzesentwurf von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht vom 11. März 2020 hatte zunächst vorgesehen, die Regelung zum Upskirting in Paragraph 201a des Strafgesetzbuches im Abschnitt „Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs“ einzufügen. Dagegen hatten sich jedoch die beiden Initiatorinnen sowie Justizminister Guido Wolf gewandt.

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