Coronavirus

Breiten- und Leistungssport im Freien voraussichtlich ab 11. Mai wieder möglich

Ein Golfer spielt den Ball. (Bild: © picture alliance/Patrick Seeger/dpa)

Breiten- und Leistungssport ist im Freien und unter strengen Infektionsschutzvorgaben voraussichtlich ab 11. Mai wieder möglich. Athleten mit Landeskaderstatus dürfen auch in Hallen und Schwimmbädern wieder trainieren.

Der Breiten- und Leistungssport im Südwesten erhält eine Perspektive. Voraussichtlich vom kommenden Montag, 11. Mai 2020, an sind alle Sportarten, die unter freiem Himmel und unter Einhaltung strenger Infektionsschutzvorgaben ausgeübt werden können, in Baden-Württemberg wieder erlaubt. „Unser oberstes Ziel bleibt, eine neue Infektionswelle zu verhindern. Deshalb können wir auch im Breiten- und Leistungssport nur schrittweise Lockerungen ermöglichen. Wir beginnen nun in einem ersten Schritt mit kontaktlosen Trainings- und Übungsangeboten im Freien“, sagt Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann und ergänzt: „Gerade bei Sportarten wie zum Beispiel Leichtathletik, Golf, Tennis, Reiten, Segeln, Klettern, Kanusport und Sportschießen auf Außenanlagen können die Regeln des Infektionsschutzes eingehalten werden.“

Erster Schritt mit kontaktlosen Trainings- und Übungsangeboten im Freien

Für Athletinnen und Athleten aller Sportarten mit Landeskaderstatus wird zudem das Training in Schwimmbädern und Sporthallen ermöglicht – unter Einhaltung der gängigen Infektionsschutzregeln für Profi- und Spitzensportler. Für den Wiedereinstieg im Breiten- und Leistungssport im öffentlichen Raum und auf öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten im Freien – sogenannte Freiluftsportanlagen – hat das Kultusministerium ein Konzept erarbeitet. So muss während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden.

Ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt. Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen: Bei größeren Trainingsflächen gilt, dass eine Trainingsgruppe von maximal fünf Personen pro 1.000 Quadratmeter zulässig ist. Die gemeinsam benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden. Und die Sportlerinnen und Sportler müssen sich zu Hause umziehen: Umkleiden und Sanitätsräume, insbesondere Duschräume, bleiben geschlossen. Eine Ausnahme gilt nur für Toiletten, die nacheinander betreten werden sollen. Um Infektionsketten gegebenenfalls nachvollziehen zu können, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Trainings- und Übungsangebote zu dokumentieren. Zudem ist eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Verhaltensregeln verantwortlich ist.

Für Fußballmannschaften bedeutet dies konkret, dass individuell und in Kleingruppen trainiert werden darf, etwa in Form eines Konditions- oder Koordinationstrainings mit verschiedenen Stationen über das Spielfeld verteilt oder in Form von Technik- und Torschussübungen. Einzel-Tennis oder Golf sind als freies Spiel, Einzel- oder Kleingruppentraining möglich.

Gesundheitsschutz steht im Vordergrund

„Sport und Bewegung sind essenziell für ein ausgeglichenes und gesundes Leben. Deshalb sind wir froh, diesen Schritt ermöglichen und sportliche Aktivitäten unter freiem Himmel und unter gewissen Bedingungen erlauben zu können“, sagt Sportministerin Eisenmann: „Die Vorgaben müssen aber auch verantwortungsvoll und verlässlich umgesetzt werden – von allen Übungsleitern, aber auch von den Sportlerinnen und Sportlern selbst. Ich bin sehr zuversichtlich, dass dies schon aus eigenem Interesse geschieht.“ Sollten die Infektionszahlen stabil auf niedrigem Niveau bleiben, ist das Ziel, in einem weiteren Schritt auch Sport- und Trainingsangebote in Schwimmbädern, Sporthallen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten unter strengen Auflagen zu ermöglichen.

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) vom 10. Mai 2020

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