Bildungszeitgesetz

Bildungszeit wird auch im ehrenamtlichen Bereich möglich

Teilnehmerinnen einer Weiterbildungsveranstaltung. Quelle: Fotolia.

Ab dem Jahr 2016 sollen Beschäftigte in Baden-Württemberg die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der Bildungszeit auch für Weiterbildungen im Ehrenamt bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr freigestellt zu werden. Eine entsprechende Rechtsverordnung zum Bildungszeitgesetz hat die Landesregierung nun auf den Weg gebracht.

Bis Anfang Dezember haben die Organisationen der Wirtschaft und die Gewerkschaften, Organisationen aus dem kommunalen, kirchlichen und sozialen Bereich sowie aus der Erwachsenenbildung Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg gilt seit Anfang Juli 2015. Dessen Ziel ist es, die Weiterbildung und das lebenslange Lernen im Land zu unterstützen. Bislang sind Qualifizierungsmaßnahmen, für die eine Freistellung im Rahmen der Bildungszeit möglich ist, auf den beruflichen und politischen Bereich beschränkt.

„Baden-Württemberg ist ein Land des Ehrenamts. Das freiwillige Engagement hat bei uns eine lange und große Tradition“, sagte Finanz- und Wirtschaftsminister Nils Schmid. „Indem wir die Bildungszeit auch im Bereich des Ehrenamts ermöglichen, stärken wir das Ehrenamt im Land weiter. Die Menschen sollen ihrem freiwilligen Engagement gerne und gut nachkommen können. Dazu wollen wir beitragen.“ Der Minister betonte, dass das Bildungszeitgesetz die bereits bestehenden Weiterbildungsmöglichkeiten ergänze.

Im Entwurf der Rechtsverordnung sind die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten festgelegt, für die Weiterbildungen im Rahmen der Bildungszeit erfolgen können. Dazu zählt vor allem der soziale Bereich, Sport, Amateurmusik, -theater und Laienkunst, Kinder- und Jugendarbeit, aber auch der Tier-, Natur- und Umweltschutz. Das Engagement in öffentlichen Ehrenämtern, etwa als ehrenamtliche Richterin oder Richter, als ehrenamtlicher Vormund, Pfleger und Betreuer, fällt ebenfalls unter diese Regelung.

Weiterbildungen im Sinne des Bildungszeitgesetzes können lediglich bei Bildungsträgern erfolgen, die für die Durchführung von Bildungszeitmaßnahmen vom Regierungspräsidium Karlsruhe anerkannt wurden. Die Rechtsverordnung sieht die Möglichkeit einer gesonderten Anerkennung von Trägern ehrenamtlicher Qualifizierungen vor, die bisher noch nicht nach dem Bildungszeitgesetz anerkannt wurden. Dafür sind unter anderem Anforderungen an das Personal, die räumliche und sachliche Ausstattung des Trägers nachzuweisen.

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