„Das Justizministerium hat zu keinem Zeitpunkt die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beeinflusst oder gar initiiert. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat in eigener Zuständigkeit und unabhängig den durch das Innenministerium angezeigten Sachverhalt überprüft und entschieden, ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Gemeinhaltungspflicht einzuleiten. Zunächst hat das Justizministerium eine durch das Innenministerium übermittelte Prüfbitte an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart übermittelt. Später hat es einen auf dem vorgesehenen Dienstweg eingereichten Bericht der Staatsanwaltschaft an den zuständigen Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg weitergeleitet", sagte Justizminister Rainer Stickelberger.
Im Einzelnen stellen sich die Ereignisse wie folgt dar:
Am 6. Juli 2015 fand eine nicht öffentliche Sitzung des Untersuchungsausschusses „Rechtsterrorismus/NSU BW“ des Landtags von Baden-Württemberg statt. Im Rahmen dieser Sitzung wurde ein Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg als Zeuge vernommen.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 bat das Innenministerium Baden-Württemberg das Justizministerium Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf einen Bericht in den Stuttgarter Nachrichten vom 13. Juli 2015 zu dieser Ausschusssitzung um Prüfung, ob ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht einzuleiten sei. In dem Schreiben wurde der Verdacht geäußert, dass Inhalte der Vernehmung des Zeugen unbefugt öffentlich gemacht worden sein könnten.
Da die Prüfung, ob der Anfangsverdacht für eine Straftat gegeben ist, allein der Staatsanwaltschaft obliegt, hat das Justizministerium dieses Schreiben des Innenministeriums durch E-Mail vom 21. Juli 2015 an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart übermittelt, die es in der Folge ihrerseits an die zuständige Staatsanwaltschaft Stuttgart weitergleitet hat.
Dort hat man in eigener Zuständigkeit entschieden, ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Gemeinhaltungspflicht (§ 353b Strafgesetzbuch) einzuleiten. Diese Strafvorschrift sieht für den vorliegenden Fall vor, dass die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg verfolgt werden kann (vgl. § 353b Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 lit. a Strafgesetzbuch). Diese Ermächtigung ist nach den gesetzlichen Vorgaben über das Justizministerium beim Präsidenten des Landtags einzuholen. Daher hat sich die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Bericht vom 7. August 2015 auf dem vorgesehenen Dienstweg an das Justizministerium gewandt mit der Bitte, eine Entscheidung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg herbeizuführen, ob die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt werde. Mit Schreiben vom 25. August 2015 hat das Justizministerium diesen Bericht an den Präsidenten des Landtags weitergeleitet. Darin hat das Justizministerium den Präsidenten des Landtags nicht gebeten, diese Ermächtigung zu erteilen. Vielmehr hat das Justizministerium den Präsidenten des Landtags gebeten, zu prüfen, ob die Ermächtigung erteilt werde. Diese Entscheidung obliegt allein dem Präsidenten des Landtags, der diese unabhängig nach seinem Ermessen trifft.
Quelle:
Justizministerium BW