Anlässlich der Zeugnis-Vergabe zum Schuljahresende setzt der Einzelhandel immer öfter auf sogenannte „Zeugnis-Aktionen“. Dabei bekommen die Schülerinnen und Schüler etwa für Einsen und Zweien im Zeugnis Rabatte beim Einkauf. „Bei aller nachvollziehbaren Freude über die guten Noten und die eingeräumten Rabatte darf bei diesen Zeugnis-Aktionen der Datenschutz nicht aus den Augen verloren werden“, mahnt der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Jörg Klingbeil.
Schließlich seien Kinder und Jugendliche im Hinblick auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung besonders geschützt. „Die Unternehmen dürfen die Zeugnisse zum Nachweis der Noten weder kopieren noch einscannen, da es sich hierbei um höchstsensible personenbezogene Daten handelt und hierfür datenschutzrechtlich keine Erforderlichkeit besteht“, betont Klingbeil. Das Notieren von Vor- und Nachname des Schülers beziehungsweise der Schülerin sowie der Anzahl an Einsen und Zweien sei dagegen zulässig.
Auch benötigten Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren für die Teilnahme an diesen „Zeugnis-Aktionen“ die Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten, also im Regelfall ihrer Eltern, so Klingbeil abschließend.
Quelle:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg