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Neuregelung der Berufskraftfahrer-Qualifikation

Verkehrsminister Winfried Hermann und der Lkw-Fahrer Martin Brander sitzen in einen Lkw. (Foto: dpa)

Für Lkw-Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr ist der 10. September 2014 der Stichtag, bis zu dem sie ihre Berufskraftfahrer-Qualifikation erworben haben müssen.

Wer vor dem 10. September 2009 eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erworben hat, muss den Besuch der Weiterbildung grundsätzlich bis zum 9. September 2014 bei der Führerscheinstelle nachweisen und erhält dann für fünf Jahre als Nachweis der Berufskraftfahrer-Qualifikation den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den EU-Scheckkartenführerschein.

Eine Sonderregelung gilt für Inhaber eines befristeten Führerscheins der C-Klassen zwischen 10. September 2014 und 9. September 2016. Sie können eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen und müssen die erste Weiterbildung erst zum Ende der Fahrerlaubnisbefristung nachweisen. Damit besteht die Möglichkeit, die Fahrerlaubnisbefristung und die Weiterbildungsfrist aufeinander abzustimmen.  

Die Neuregelung zur Berufskraftfahrer-Qualifikation aus dem Jahr 2006 setzt die EU-Richtlinie 2003/59/EU um. Darin sind europaweite Regelungen zur Qualifikation von Berufskraftfahren vorgegeben. Lkw- und Busfahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr sind hiernach verpflichtet, zusätzlich zum Führerschein der entsprechenden Klasse, eine Grundqualifikation zu absolvieren sowie alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen. 

Die Grundqualifikation wird durch erfolgreiche Prüfung bei den Industrie- und Handelskammern erworben. Der Erwerb der Grundqualifikation ist für alle Fahrerinnen und Fahrer verpflichtend, die ihre Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse

  • D1, D1E, D oder DE ab dem 10. September 2008 oder
  • C1, C1E, C oder CE ab dem 10. September 2009

neu erworben haben oder erwerben. 

Wer vor diesen Stichtagen eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder C erworben hat, muss keine Grundqualifikation nachweisen (sogenannter „Besitzstand“). Auch Personen, die Besitzstand genießen, sind aber verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte im Umfang von 35 Stunden teilzunehmen. Eine Abschlussprüfung ist für die Weiterbildung – anders als bei der Grundqualifikation – nicht vorgesehen.

Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Schlüsselzahl 95 im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Stichtage werden mit einem Bußgeld geahndet. Die Bußgeldandrohung gegen den Halter des Fahrzeugs beträgt bis zu 20.000 Euro, gegen den Fahrer bis zu 5.000 Euro. 

Allgemeine Informationen zur Neuregelung der Berufskraftfahrer-Qualifikation können der Informationsbroschüre des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur entnommen werden.

Auskünfte über die Neuregelung im Einzelfall erteilen die Führerscheinstellen bei den Stadt- und Landkreisen sowie die Industrie- und Handelskammern. 

Neuregelung der Berufskraftfahrer-Qualifikation (PDF)

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