Das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) verpflichtet Eigentümer von Bestandsgebäuden seit 1. Juli 2015 beim Austausch ihrer Heizung einen bestimmten Anteil erneuerbarer Energie zu nutzen oder andere Maßnahmen z. B. Dämmung oder Energieeffizienz vorzunehmen. Für Neubauten gilt das EEWärmeG des Bundes. „Mehr Klimaschutz beim Heizungsaustausch, das neue EwärmeG ist moderner und verbrauchernäher geworden“, betonte Umweltminister Franz Untersteller.
Ab dem heutigen 1. Juli gelten für Gebäudeeigentümer in Baden-Württemberg neue Vorschriften zum Einsatz erneuerbarer Energien bei Heizung und Warmwasser. Das Gesetz greift beim Austausch der zentralen Heizanlage eines Gebäudes. Umweltminister Franz Untersteller bezeichnete die Novelle des EwärmeG als ein gelungenes Gesetz, mit dem Baden-Württemberg seine Vorreiterrolle beim Klimaschutz bestätige.
Kernpunkte des Gesetzes sind die Erhöhung des Pflichtanteils erneuerbarer Energien beim Heizungstausch von 10 auf 15 Prozent, die Ausweitung des Geltungsbereichs des Gesetzes von Wohngebäuden auch auf Nichtwohngebäude, sowie die Erweiterung der Erfüllungsoptionen für die gesetzliche Pflicht. Mit der Novelle werden zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten verschiedener Maßnahmen ermöglicht, die unterm Strich als Erfüllung der gesetzlichen 15-Prozent-Pflicht anerkannt werden.
Eine besondere Option ist der so genannte gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrplan, mit dem ein Eigentümer eine Art Masterplan für die energetische Sanierung seines Gebäudes erstellen lassen kann. Umweltminister Franz Untersteller: „Mit den vielen im EWärmeG beschriebenen Erfüllungsoptionen gehen wir auf die unterschiedlichen Situationen, in denen sich Hauseigentümer befinden, ein. Damit haben wir das Gesetz optimiert und schaffen Anreize für mehr Klimaschutz im Gebäudebestand.“