Stuttgart 21

Landesabstimmungsleiterin ruft zu Beteiligung an Volksabstimmung auf

Am Sonntag, 27. November 2011, gibt es zum ersten Mal in der Geschichte Baden-Württembergs eine Volksabstimmung über eine Gesetzesvorlage der Landesregierung, die vom Landtag abgelehnt wurde. Abgestimmt wird darüber, ob der im Landtag gescheiterte Entwurf der Landesregierung „Gesetz über die Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21 (S 21-Kündigungsgesetz)“ nunmehr angenommen wird oder nicht.

Alle Stimmberechtigten sind aufgerufen, ihr direktdemokratisches Recht auf Abstimmung wahrzunehmen und die Uneinigkeit der beiden Verfassungsorgane durch ihr Votum zu klären. Eine überzeugende Abstimmungsbeteiligung trage dazu bei, den Streit um das Großprojekt zu befrieden, erklärte Landesabstimmungsleiterin Christiane Friedrich am Freitag, 28. Oktober 2011, in Stuttgart. Sie wies darauf hin, dass die Benachrichtigung der Stimmberechtigten schon angelaufen sei.

Stimmbenachrichtigung

Jeder im Melderegister seiner Gemeinde eingetragene Stimmberechtigte erhält von seiner Gemeinde bis spätestens 6. November 2011 - wie bei Parlamentswahlen - eine Stimmbenachrichtigung zugesandt. Zugleich erhalten die Stimmberechtigten zu ihrer Information auch den Wortlaut der Gesetzesvorlage des S 21-Kündigungsgesetzes, über die am 27. November 2011 abgestimmt wird.

Wegen dieser Beilage werden die Stimmberechtigten in aller Regel in ihren Briefkästen nicht die gewohnte Postkarte, sondern einen Brief vorfinden. Anders ist aber nur das Format - nicht das von Wahlen bekannte Verfahren. Die Stimmbenachrichtigung gibt unter anderem Auskunft über den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit, den konkreten Abstimmungsraum sowie den Gegenstand der Volksabstimmung.

Wie sonst die Wahlbenachrichtigung enthält auch die Stimmbenachrichtigung einen Antragsvordruck für die Erteilung eines Stimmscheins und die Übersendung von Briefabstimmungsunterlagen mit Erläuterungen. Dieser Vordruck befindet sich aber wegen des Briefformats auf der Vorderseite der Stimmbenachrichtigung - nicht wie bei einer Wahlbenachrichtigung auf der Rückseite der Postkarte. Für Bürger, die in ihrem Abstimmungsraum an die Urne gehen, hat dieser Antragsvordruck keine Bedeutung.

Urnenabstimmung

Die Stimmbenachrichtigung ist - wie bei Wahlen - zur Abstimmung im angegebenen Abstimmungsraum mitzubringen und beim Stimmbezirksvorstand abzugeben. Dort wird auch der Stimmzettel ausgehändigt.

Anders als bei Parlamentswahlen wird bei der Urnenabstimmung noch mit amtlichen Abstimmungsumschlägen abgestimmt. Die Bürger haben in der Abstimmungszelle nach der Kennzeichnung des Stimmzettels diesen in den Abstimmungsumschlag zu legen und so in die Abstimmungsurne zu werfen.

In den Abstimmungsräumen kann am Abstimmungstag von 08:00 bis 18:00 Uhr durchgehend abgestimmt werden, sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Abstimmungszeit festgelegt wurde.

Briefabstimmung

Für Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag verhindert sind, in ihrem Abstimmungsraum abzustimmen, besteht wie bei Parlamentswahlen auf Antrag die Möglichkeit der Briefabstimmung. Der Antrag kann auf dem (abzutrennenden) Antragsvordruck der Stimmbenachrichtigung, aber auch auf andere Weise schriftlich, elektronisch oder mündlich gestellt werden - aber nicht telefonisch. Er muss dann aber Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die vollständige Wohnadresse enthalten. Diese Anträge können sofort, spätestens bis Freitag, 25. November 2011, 18:00 Uhr, oder bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung bis 27. November 2011, 15:00 Uhr, bei der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Die Stimmscheine sowie die weiteren Briefabstimmungsunterlagen werden ab 7. November 2011 von den zuständigen Gemeinden ausgegeben. Wer Briefabstimmungsunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht.

Die Briefabstimmungsunterlagen enthalten leicht verständliche Hinweise, die sorgfältig beachtet werden sollten. Insbesondere muss bei der Briefabstimmung die eidesstattliche Versicherung über die persönliche Stimmabgabe unterschrieben werden; auch darf die eidesstattliche Versicherung nicht vom Stimmschein getrennt werden. Besonders wichtig ist, dass nach der Durchführung der Briefabstimmung die Abstimmungsbriefe rechtzeitig, spätestens am Abstimmungstag, 27. November 2011, 18:00 Uhr, bei der auf dem Abstimmungsbrief angegebenen Adresse vorliegen. Nur dann zählt die Stimme mit. Soll der Abstimmungsbrief mit der Post befördert werden, wird den Briefabstimmenden deshalb die möglichst frühzeitige Aufgabe des Briefes bei der Post dringend empfohlen. Innerhalb des Bundesgebiets sollte er spätestens am 24. November 2011, bei entfernter liegenden Orten noch früher, aufgegeben werden. Danach sollten die Abstimmungsbriefe direkt bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Adresse abgegeben werden.

Stimmberechtigung

Wie bei der Landtagswahl sind Deutsche stimmberechtigt, die am 27. November 2011

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind und
  • im Stimmberechtigtenverzeichnis ihrer Heimatgemeinde (am Hauptwohnsitz) geführt sind.

Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind nicht stimmberechtigt. Daher sind auch in Baden-Württemberg lebende Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Volksabstimmung nicht stimmberechtigt.

Wer am 23. Oktober 2011 in seiner Heimatgemeinde nicht gemeldet war und die anderen Voraussetzungen der Stimmberechtigung erfüllt, sollte sich umgehend, spätestens aber bis 4. November 2011 mit seiner Heimatgemeinde (am Hauptwohnsitz) in Verbindung setzen, um die Eintragung ins Stimmberechtigtenverzeichnis zu klären.

Abstimmungsmöglichkeiten

Über die Gesetzesvorlage wird mit Ja oder Nein abgestimmt. Mit Enthaltung kann nicht abgestimmt werden.

Der Stimmzettel mit dem von der Landesregierung beschlossenen und landesweit verbindlichen Inhalt ist in das Internetangebot des Innenministeriums (www.im.baden-wuerttemberg.de, unter dem Link „Lebendige Demokratie“ ® Bürgerbeteiligung ® Volksabstimmung S 21-Kündigungsgesetz ® Muster des amtlichen Stimmzettels) eingestellt.

Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein (X) in einen der mit Ja oder Nein bezeichneten Kreise gesetzt werden. Blinde oder sehbehinderte Abstimmende können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

Ungültige Stimmen

Sowohl bei der Urnenabstimmung als auch bei der Briefabstimmung gilt: Wer seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag abgibt oder in den Umschlag Gegenstände steckt, dessen Stimme ist ungültig.

Ungültig sind auch Stimmen, wenn der Stimmzettel über die Stimmabgabe hinaus oder der amtliche Abstimmungsumschlag geändert wurde, wenn er einen Vorbehalt, einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthält.

Abstimmungsergebnis

Das vorläufige amtliche Ergebnis der Volksabstimmung wird am Abstimmungsabend von der Landesabstimmungsleiterin nach den Meldungen der Kreisabstimmungsleiter ermittelt. Der Landesabstimmungsausschuss stellt das endgültige Abstimmungsergebnis am 9. Dezember 2011 fest. Er stellt auch fest, ob das S 21-Kündigungsgesetz die erforderliche Stimmenmehrheit erlangt hat.

Das zur Abstimmung gestellte S 21-Kündigungsgesetz ist beschlossen, wenn ihm die Mehrheit der Abstimmenden, die aber aus mindestens einem Drittel aller Stimmberechtigten (ca. 2,5 Mio. Stimmberechtigte) bestehen muss, zustimmt.

Quelle:

Landesabstimmungsleiterin

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