Doping

Gesetzesinitiative zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung vorgestellt

Justizminister Rainer Stickelberger hat im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung vorgestellt. Er forderte dazu auf, die strafrechtliche Bekämpfung von Doping entschlossen anzugehen.

Dabei dürften dopende Spitzensportler nicht außen vor bleiben, was nach geltender Rechtslage jedoch der Fall sei. „Es muss einem zu denken geben, dass wir dopende Bodybuilder fassen, die ihren Selbstwert aus dem Oberarmumfang ableiten, nicht aber Spitzensportler in Bereichen, in denen es um das große Geld geht“, sagte er.

Neben einer neuen Strafnorm des Dopingbetrugs sieht die Bundesratsinitiative Baden-Württembergs zudem vor, das Handeltreiben mit Dopingmitteln zu verbieten, die Höchstfreiheitsstrafe auf fünf Jahre zu erhöhen und eine Kronzeugenregelung einzuführen.

Die Rede von Justizminister Rainer Stickelberger im Wortlaut:

„Es vergeht fast kein Tag, an dem wir nicht über Doping in der Zeitung lesen müssen. Von aktuellen Ereignissen wie positiven Dopingproben. Von längst Vergangenem wie der Korrektur von Siegerlisten fast vergessener Sportereignisse. Von dem seltsamen Phänomen der Dopinggeständnisse, die häufig lange zurückliegende Zeiträume betreffen und oft erst nach dem Ende der aktiven Laufbahn abgelegt werden.

Obwohl Doping seit Jahren ein greifbares und stets aktuelles Problem ist, hat die Befassung des Bundesrates damit Seltenheitswert. Und als geradezu sensationell darf gelten, dass sogar zwei Tagesordnungspunkte dem Doping gelten. Neben dem „Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung“ geht es um den „Entwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“. Ich betrachte das als Glücksfall. Die Unterschiede dieser beiden Entwürfe machen überdeutlich, welch zögerliche Haltung die Bundesregierung bei der Dopingbekämpfung einnimmt und wie dringend der Bundesrat auf eine energische Dopingbekämpfung hinwirken muss.

Der im letzten Herbst vorgelegte Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport aus dem Jahr 2007 zeichnet eine erfreuliche Entwicklung nach. Von Jahr zu Jahr ist die Zahl der erfassten Ermittlungsverfahren gestiegen. Aber: Soweit wir wissen, war nicht ein Spitzensportler betroffen. Also gerade die Gruppe, die im Mittelpunkt des Interesses steht, bleibt strafrechtlich außen vor. Es muss einem zu denken geben, dass wir dopende Bodybuilder fassen, die ihren Selbstwert aus dem Oberarmumfang ableiten, nicht aber Spitzensportler in Bereichen, in denen es um das große Geld geht.

Die Bundesregierung scheint das nicht zu stören. Schon der Evaluationsbericht zeichnet sich durch Zurückhaltung aus, wenn es darum geht, das bestehende System zu hinterfragen und zu ändern. Da findet man zwar einen Vorschlag für ein besonderes Aktenzeichen zur Identifizierung und statistischen Auswertung von Dopingdelikten. Einen Vorschlag, den dopenden Sportler als Zentralgestalt des Dopings in den Blick zu nehmen, sucht man vergebens. Das setzt sich jetzt in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Arzneimittelgesetz fort. Allein der Erwerb einer nicht geringen Menge bestimmter Dopingmittel soll neu unter Strafe gestellt und die Aufnahme weiterer Stoffe in die entsprechende Verbotsliste erleichtert werden.

Das erschöpft den rechtspolitischen Handlungsbedarf aber bei weitem nicht. Die Liste des Gesetzentwurfs aus Baden-Württemberg, die über diese Vorschläge hinausgeht, ist lang und sie deckt sich in weiten Teilen mit Forderungen, die auch der organisierte Sport an den Staat richtet. Beispielhaft will ich das Verbot des Handeltreibens mit Dopingmitteln, die Erhöhung der Höchstfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und die Kronzeugenregelung nennen.

Kernpunkt ist ein Vorschlag, der unmittelbar auf den dopenden Sportler abzielt. Künftig soll sich strafbar machen, wer als Berufssportler an einem berufssportlichen Wettkampf teilnimmt, obwohl er Dopingmittel im Körper hat oder eine Methode zur Blutmanipulation angewendet hat. Diese Strafnorm lässt sich kurz als „Do-pingbetrug“ bezeichnen. Damit soll derjenige strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, der im Mittelpunkt des Dopinggeschehens steht und der im „Erfolgsfall“ auch den größten Nutzen hat, ideeller wie finanzieller Art.

Selbstverständlich kenne ich die Vorbehalte in Teilen des organisierten Sports gegen eine Dopingstrafbarkeit von Sportlern. Man formuliert dort Gefahren für das sportrechtliche Sanktionierungssystem, die ich aber nicht so hoch einschätze. Und ich kenne andererseits den Vorschlag, jeglichen Umgang mit Dopingmitteln, selbst den Besitz geringster Mengen, unter Strafe zu stellen. Einer solchen Gleichstellung von Betäubungsmitteln und Dopingmitteln steht aber entgegen, dass Dopingmitteln keine vergleichbare Gefährlichkeit mit Suchtpotential zukommt. In aller Regel handelt es sich um Arzneimittel mit legitimem Anwendungsbereich. Wer Insulin besitzt, um nur ein Beispiel zu nennen, verwendet es in aller Regel zur Behandlung von Diabetes, nicht für Dopingzwecke. Der Schutz der Gesundheit des Sportlers ist für eine so weitgehende Strafnorm kein tragfähiger Strafgrund, weil die Selbstgefährdung oder Selbstschädigung auch sonst nicht bestraft wird. Die sportliche Fairness ist Grundlage sportlichen Kräftemes-sens. Sie ist, nimmt man das ultima-ratio-Prinzip ernst, kein staatliches Interesse von solchem Gewicht, dass sie durch die Androhung von Kriminalstrafe abgesichert werden dürfte. Gleiches gilt für die Vorbildfunktion, die ein dopender Spitzensportler verletzt.

Baden-Württemberg hat deshalb einen anderen, einen tragfähigen Weg beschritten. Der Straftatbestand des Sportbetrugs beschränkt sich auf den Berufssport. Das ist der Bereich, in dem es neben dem Sport auch um wirtschaftliche Interessen geht. Und wirtschaftliche Interessen, den freien wirtschaftlichen Wettbewerb, darf der Staat unstreitig mit dem Mittel des Strafrechts schützen. Das zeigen die bestehenden Strafnormen des 26. Abschnitts des Strafgesetzbuches „Straftaten gegen den Wettbewerb“.

Mit diesem Ansatz steht die Strafnorm, die den Sportler selbst strafrechtlich fassbar macht, auf einem sicheren Fundament. Sie wird der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts gerecht und schießt nicht über das Ziel hinaus. Sie hat ein konkretes, dem Schutz des Strafrechts zugängliches Rechtsgut im Blick. Und sie ist mit der gesetzlichen Definition dessen, was den Berufssport ausmacht und wer Berufssportler ist, auch hinreichend bestimmt.

Es ist meine feste Überzeugung, dass wir eine solche Strafnorm brauchen. Denn letztlich ist es ein Teilbereich der Wirtschaftskriminalität, wenn im Berufssport durch Dopingmanipulation auf konkretes Einkommen, beispielsweise durch Siegprämien, und auf Erwerbschancen, beispielsweise durch Sponsorenverträge, Einfluss genommen wird. Dem muss und dem kann durch Strafrecht entgegen getreten werden.

Den zu schützenden Interessen genügt das geltende Recht nicht. Zwar verweisen manche auf das derzeit in Stuttgart anhängige Strafverfahren gegen einen Sportler, dem Betrug im Zusammenhang mit Doping vorgeworfen wird. Aber völlig unabhängig davon, wie dieses konkrete Verfahren ausgeht, ist es kein Beleg dafür, dass der klassische Betrugstatbestand dem Strafbedürfnis bei Dopingmanipulationen im Berufssport gerecht wird. Denn eines steht von vornherein fest: Der allgemeine Betrugstatbestand erfasst nicht die Interessen der durch Do-pingmanipulation primär Benachteiligten - der anderen Sportler. Vor wenigen Wochen haben das zwei deutsche Sportler, denen infolge der Disqualifikation überführter Doper nachträglich Jahre nach dem Wettbewerb eine Medaille zuerkannt worden ist, klar zum Ausdruck gebracht: Sie sehen sich nicht nur um das emotionale Erlebnis gebracht, im Stadion auf dem Siegerpodest zu stehen. Sie haben handfeste finanzielle Nachteile beklagt, weil ihnen Werbe- und Sponsorenverträge entgangen sind. Der Verlust der Emotionen rechtfertigt keine Strafbarkeit. Aber die finanziellen Einbußen verlangen eine strafrechtliche Reaktion.

Ich bitte Sie um Unterstützung in den anstehenden Beratungen in den Ausschüssen und in der abschließenden Befassung des Bundesrats. Deutschland braucht eine Strafnorm gegen dopende Berufssportler.“

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung

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