Coronavirus

Entschädigung bei Absonderung nur noch für dreifach Immunisierte

Eine Frau sitzt während der Isolation nach einem positiven Corona-PCR-Test auf ihrem Bett.

Für Mitarbeitende in Corona-bedingter Isolation wird ein Verdienstausfall ab Oktober nur noch dann erstattet, wenn sie drei Immunisierungsereignisse vorweisen können. Hierzu müssen mindestens zwei Impfungen gehören.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Isolation befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat in der Regel eine Verdienstausfallentschädigung beantragen. Für Absonderungszeiträume beginnend ab Oktober gelten nun weitere Voraussetzungen: Ein Verdienstausfall wird nur noch dann erstattet, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Immunisierungsereignisse (Impfung oder Genesung) vorweisen können, hierzu müssen mindestens zwei Impfungen gehören. Dies gilt auch für Entschädigungsanträge von Selbstständigen. Dies teilte das baden-württembergische Gesundheitsministerium am 30. September 2022 mit.

Dritte Impfung für alle Bürgerinnen und Bürger empfohlen

Hintergrund ist, dass die Ständige Impfkommission (STIKO) eine dritte Impfung – die Auffrischungsimpfung – für alle Bürgerinnen und Bürger empfohlen hat. Wer zum jetzigen Zeitpunkt immer noch keine Auffrischungsimpfung vorweisen kann, muss damit rechnen, dass er später keine Entschädigung für den absonderungsbedingten Verdienstausfall vom Staat erhält.

„Wer auf Kosten der Allgemeinheit eine Entschädigung aus Steuergeldern möchte, der sollte ebenfalls seinen – kleinen – Teil zur Solidarität beitragen und sich impfen lassen“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha in Stuttgart. „Die Impfung ist nach wie vor der beste Schutz gegen die Pandemie. Und Impfangebote stehen in Baden-Württemberg wirklich ausreichend zur Verfügung.“

Ausgenommen sind – wie bisher auch – Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies mit einem Attest nachweisen.

Entschädigung von Verdienstausfall wegen Absonderung

Wer positiv getestet wird, der muss in Isolation. Die Absonderung endet frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Der Arbeitgeber des Getesteten oder der Selbständige können anschließend über das Online-Portal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz“ beim Staat die Erstattung des absonderungsbedingten Verdienstausfalles beantragen. Die Regierungspräsidien bearbeiten die Anträge.

Bislang wurden in Baden-Württemberg seit Beginn der Corona-Pandemie 342.841 Anträge auf Verdienstausfallentschädigung wegen Absonderung gestellt und rund 258 Millionen Euro ausbezahlt.

FAQ zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Corona-Verordnung Absonderung

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