Vogelgrippe

Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen

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Legehennen im Freien (Quelle: dpa).

Aufgrund von elf Nachweisen der Geflügelpest bei Wildvögeln seit Jahresbeginn ist die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen auch für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Tieren erforderlich.

„In Baden-Württemberg gibt es seit Anfang des Jahres elf Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln. Deutschlandweit kam es seit September 2021 insgesamt zu mehr als 1900 Geflügelpestausbrüchen. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat in seiner Risikobewertung das Eintragsrisiko ausgehend von Wildvögeln in die Geflügelhaltungen bundesweit als ‚hoch‘ eingestuft und empfiehlt Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten. Oberste Priorität muss jetzt der Schutz des Geflügels vor Ansteckung haben, um eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Daher ist es erforderlich, die bereits geltenden Biosicherheitsmaßnahmen für Haltungen mit mehr als 1.000 Tieren auch für kleinere Haltungen landesweit anzuordnen“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk, am Freitag, 20. Januar 2023.

Einschleppung des Virus verhindern

Ab dem 21. Januar 2023 muss daher jeder Halter von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen einen Katalog von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Virus in seine Haltung einhalten. „Neben der Sicherung der Stalleingänge gegen unbefugtes Betreten, das Tragen von Schutzkleidung durch betriebsfremde Personen sowie der Einhaltung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist es unbedingt erforderlich, dass die Tierhalter unverzüglich das zuständige Veterinäramt informieren, wenn sie Krankheitserscheinungen oder unklare Todesfälle in ihrer Tierhaltung feststellen“, appellierte Minister Hauk an die Geflügelhalter. Diese labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen sind für in Baden-Württemberg gelegene Betriebe kostenfrei und sind ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen durchzuführen. Die Vorgabe der Einhaltung dieser Biosicherheitsmaßnahmen gilt vorerst zeitlich unbegrenzt.

Wildvögel, insbesondere Wasservögel, stellen das natürliche Reservoir für Geflügelpest-Erreger dar. Da das Virus aktuell deutschlandweit weitflächig in der Wildvogelpopulation auftritt, ist es zur Vermeidung von Ansteckung besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt von gehaltenem Geflügel mit Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen. Die Anordnung, der gesetzlich bereits für Haltungen ab 1.000 Tieren geltenden Biosicherheitsmaßnahmen, auch für kleinere Haltungen, stellen eine wichtige Maßnahme dar, ein landeseinheitliches und flächendeckendes Schutzniveau im Land zu erreichen.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist zudem darauf hin, dass auch kleine Geflügelhaltungen zu privaten Zwecken beim zuständigen Veterinäramt angezeigt beziehungsweise registriert werden müssen.

Informationen zur Ausbreitung von Tierseuchen

Im vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Zusammenarbeit mit dem Friedrich-Löffler-Institut (FLI) erstellten „Radar Bulletin“ (PDF) mit Informationen zur internationalen Lage und Ausbreitung der bedeutendsten Tierseuchen wird dringend empfohlen, Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen auf hohem Niveau zu halten und, wenn nötig, weiter zu verbessern. Auffälliges Verhalten und Totfunde bei Wildvögeln sollten umgehend den Veterinärbehörden zur Bergung und gegebenenfalls Untersuchung gemeldet werden.

Die Geflügelpestverordnung sieht bereits Biosicherheitsmaßnahmen für Haltungen ab 1.000 Tieren vor. Diese gelten mit Erlass der Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel beziehungsweise gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken vom 16. Januar 2023 ab 21. Januar 2023 auch für Haltungen bis zu 1.000 Tieren.

Übersicht der Biosicherheitsmaßnahmen

Die Allgemeinverfügung (PDF) sieht folgende Biosicherheitsmaßnahmen vor:

  • Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Vögel gegen unbefugten Zutritt.
  • Ställe oder die sonstigen Standorte der Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
  • Unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch, unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz und frei gewordenen Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
  • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.
  • Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einer Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe.
  • Zur Früherkennung eines möglichen Seucheneintrags hat die Tierhalterin oder der Tierhalter das Veterinäramt über die gemäß Paragraph 4 Geflügelpest-Verordnung veranlassten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
  • Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen auf Geflügelpest/Newcastle Krankheit sind ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen Baden-Württembergs durchzuführen und erfolgen ohne Rechnungstellung.

Bei Fragen können sich Tierhalterinnen und Tierhalter an die in ihrem Kreis zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) beim Landratsamt oder Bürgermeisteramt der Stadtkreise wenden.

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel beziehungsweise gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken vom 16. Januar 2023 (PDF)

Friedrich-Loeffler-Institut: Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Bekämpfung der Geflügelpest in Deutschland

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Vogelgrippe

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