Kita

Befristetes Flexibilisierungspaket zum Ausbau von Krippenplätzen muss nicht fortgesetzt werden

Ein Krippenkind beim Mittagessen in einer Kita (Symbolbild: © dpa).

Die Bilanz nach Ablauf der zweijährigen Befristung des sogenannten Flexibilisierungspakets hat nun gezeigt, dass die Träger die zusätzlichen Freiräume kaum benötigen und nur in geringem Umfang genutzt haben. Dementsprechend soll das Flexibilisierungspaket mit Ende der Befristung am 31. Juli 2015 nicht mehr weitergeführt werden.

Land, Kommunen und Träger haben in den vergangenen Jahren in einem engen Schulterschluss den Ausbau von Krippenplätzen mit einem ganzen Bündel von Maßnahmen qualitativ und quantitativ vorangebracht - darunter etwa der Pakt für Familien mit Kindern, die Erweiterung des Fachkräftekatalogs oder die neue praxisintegrierte Erzieherausbildung PIA. Zuletzt lag die Betreuungsquote im Land etwa doppelt so hoch wie im Jahr 2008. Zudem verfügt Baden-Württemberg laut eines Berichts der Bundesregierung vom März 2015 mit durchschnittlich 2,9 Kindern pro Fachkraft bundesweit über den mit Abstand besten Personalschlüssel.

Zur Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz am 1. August 2013 wurden mit dem sogenannten Flexibilisierungspaket zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, um bei einer eventuellen Klagewelle den Trägern bei der Einrichtung neuer Plätze mehr Freiheit bei gleichzeitiger Qualitätssicherung zu geben. Das mit allen Verantwortlichen

2013 für einen Zeitraum von zwei Jahren geschnürte Paket beinhaltete beispielsweise Erleichterungen beim Betriebserlaubnisverfahren, flexiblere Lösungen in Bezug auf die Gruppengröße bzw. für Platz- und Raumsharing-Angebote oder auch vereinfachte Regelungen in Personal- und Bauangelegenheiten.

Die Bilanz nach Ablauf der zweijährigen Befristung hat nun gezeigt, dass die Träger die zusätzlichen Freiräume kaum benötigen und nur in geringem Umfang genutzt haben. Dementsprechend soll das Flexibilisierungspaket mit Ende der Befristung am 31. Juli 2015 nicht mehr weitergeführt werden. Einzelne positive Aspekte und Erkenntnisse sowie unbürokratische Verfahren, die sich in der Praxis bewährt haben, sollen dagegen in die Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen einfließen. Zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist das Landesjugendamt des Kommunalverbands für Jugend und Soziales.

Staatssekretärin Marion v. Wartenberg resümiert: „Die Verantwortungsgemeinschaft zwischen Land, kommunalen Landesverbänden, Kommunalverband für Jugend und Soziales, Kirchen, kirchlichen und freien Trägerverbänden hat funktioniert. In einer für alle neuen Situationen mit vielen Unbekannten ist befristet ein gemeinsam getragenes Maßnahmenpaket entstanden, das im Bedarfsfall die notwendigen Freiräume geschaffen hätte.“ Dass diese Vorsorgemaßnahmen kaum in Anspruch genommen wurden, werten alle Beteiligten als positives Zeichen.

Weitere Informationen

1. Inanspruchnahme der Flexibilisierungsmaßnahmen

Die Flexibilisierungsmaßnahmen wurden aufgrund einer Erhebung des KVJS-Landesjugendamts zum 31.03.2015 wie folgt in Anspruch genommen:

In der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.03.2015 haben von 8.608 Einrichtungen mit 23.806 Gruppen (Bezug Stichtag 01.03.2014) insgesamt 603 Einrichtungen für 1.243 Gruppen Regelungen nach dem Flexibilisierungspaket gemeldet. Damit nahmen vier Monate vor Ablauf des Flexibilisierungspakets 7,0 Prozent der Einrichtungen für 5,2 Prozent aller Gruppen diese Regelungen in Anspruch.

Dabei wurden die Regelungen wie folgt gemeldet:

  • 348 Meldungen: Erweiterung der Höchstgruppenstärke von zehn Kindern in der Krippe im Alter von null bis drei Jahren um ein bis zwei Plätze.
  • 7 Meldungen: Erweiterung der Höchstgruppenstärke von zwölf Kindern in der Krippe im Alter von zwei bis drei Jahren um ein bis zwei Plätze.
  • 847 Meldungen: Erweiterung der Möglichkeit, einzelne Kinder im Alter von zwei Jahren und neun Monaten nicht nur in Kindergartengruppen, sondern auch in altersgemischten Gruppen aufzunehmen.
  • 50 Meldungen: Rahmen des Platzsharings bis zu 40 Prozent der Plätze doppelt zu belegen.

Die Inanspruchnahme war anhaltend gering und hat sich im zweiten Jahr des Flexibilisierungspakets noch weiter verringert. War zur Hälfte des Geltungszeitraums eine Inanspruchnahme von 5,1 Prozent der Einrichtungen für 4,0 Prozent der Gruppen zu verzeichnen, so ist vom 01.08.2014 bis 31.03.2015 lediglich eine Zunahme von 1,9 Prozentpunkten der Einrichtungen und von 1,2 Prozentpunkten der Gruppen zu verzeichnen.

2. Bewährte Aspekte

Einzelne, bewährte Aspekte aus dem Flexibilisierungspaket U3 (01.08.2013 bis 31.07.2015) sollen in die künftige - vom Kommunalverband für Jugend und Soziales erteilte Betriebserlaubnis einfließen. In Abstimmung mit den Unterzeichnern des Flexibilisierungspakets werden folgende übernommen bzw. modifiziert übernommen:

  • Erleichterung beim Betriebserlaubnisverfahren

In einer Pilotphase im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 28.02.2015 wurde ein vom KVJS entwickeltes elektronisches Verfahren im Rahmen des EDV-Programms „Kita-Data-Webhouse (KDW)“ von Trägern in vier Landkreisen erfolgreich erprobt. Wie die Erprobung ergeben hat, kann dieses elektronische Verfahren zur unverzüglichen Personalmeldung gemäß § 47 SGB VIII angewandt werden. Es wird eine Ausweitung der technischen Erleichterung durch das KVJS-Landesjugendamt angestrebt; eine landesweite Umsetzung zum 31.12.2016 ist geplant.

  • Aufnahme von Kindern im Alter ab 2 Jahren und 9 Monaten in Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt

Das KVJS-Landesjugendamt entwickelt hierzu ein einheitliches Formular.

Die Aufnahme von Kindern im Alter ab 2 Jahren und 9 Monaten in Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt (z. B. Kindergartengruppen) ist möglich, wenn

  • ein Eingewöhnungskonzept für Kinder unter 3 Jahren Bestandteil der Konzeption ist,
  • während der Eingewöhnungsphase von Kindern unter 3 Jahren zwei Fachkräfte in der Gruppe tätig sind,
  • die Höchstgruppenstärke je 2-jährigem Kind um einen Platz reduziert wird.

Die Maßnahme erfolgt über eine Erklärung des Trägers an das KVJS–Landesjugendamt zur vorzeitigen Aufnahme von einzelnen Kindern ab 2 Jahren und 9 Monaten.

  • Platzsharing

Mit der Betriebserlaubnis wird eine Doppelbelegung von bis zu 20 Prozent dieser Plätze ohne Veränderung der Rahmenbedingungen für grundsätzlich zulässig erklärt - wie bereits vor dem Flexibilisierungspaket erprobte Praxis. Eine zusätzliche Meldung an das KVJS-Landesjugendamt ist nicht erforderlich. Bei Platzsharing bis maximal 40 Prozent ist eine Einzelfallprüfung des KVJS erforderlich.

  • Ausländische Fachkräfte

Personen mit ausländischen Qualifikationen, die von der jeweils zuständigen Stelle einer Fachkraft gleichgestellt werden, gelten als Fachkräfte. Während des notwendigen Anpassungslehrgangs zur Anerkennung als Erzieher/-in bzw. Kinderpfleger/-in, kann der Träger in Analogie zu den Berufspraktikant/-innen in der Ausbildung zum/zur Erzieher/-in bzw. Kinderpfleger/-in entscheiden, in welchem Umfang er die Person mit ausländischer Qualifikation als Fachkraft auf den Mindestpersonalschlüssel anrechnen lässt.

  • Vertretungsregelungen

Die Aufsichtspflicht in der Einrichtung ist jederzeit -  auch bei kurzfristigem Personalausfall – zu gewährleisten.

Grundsätzlich besteht Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII, wenn die Vorgaben der Betriebserlaubnis nicht eingehalten werden können. Im Rahmen dieser Meldung erfolgt die Beratung für den Einzelfall, und es werden Maßnahmen vereinbart, damit die Einrichtung nicht geschlossen werden muss.

Folgende Möglichkeiten kommen bei einem kurzfristigen Ausfall der Fachkräfte in Betracht:

  • Aufstockung von Teilzeitkräften
  • Reduzierung der Öffnungszeiten
  • Zusammenlegung von Gruppen unter Einhaltung der Höchstgruppenstärke
  • Bildung von Kleingruppen
  • Träger-Vereinbarungen mit benachbarten Kindertageseinrichtungen
  • Pool von Fachkraftaushilfen (Elternzeit, Ruhestand)

Darüber hinaus kann eine Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft ersetzt werden. Eine Antragstellung auf Ausnahmezulassung als Fachkraft für diese geeignete Person ist in diesem Zeitraum nicht notwendig.

Ist es dem Träger nicht möglich, den Ausfall zu kompensieren, nimmt er Kontakt mit dem KVJS-Landesjugendamt auf. Es werden Maßnahmen beraten und vereinbart, um eine Schließung der Gruppen und der Einrichtung möglichst zu verhindern. Zur Kontaktaufnahme wenden sich die Träger an die regional zuständigen Ansprechpartner/-innen unter

Bei Überschreiten des Zeitraums von 4 Wochen meldet der Träger dem KVJS-Landesjugendamt, dass

  • er die Vorgaben der Betriebserlaubnis nicht einhalten kann
  • er eine geeignete Kraft für eine Fachkraft einsetzt und
  • seit wann er die geeignete Kraft für eine Fachkraft schon einsetzt.

Im Rahmen dieser Meldung erfolgt die Beratung im Einzelfall und es werden Maßnahmen vereinbart, damit die betroffene Gruppe bzw. die Einrichtung nicht geschlossen werden muss.

Eine Beratung durch das KVJS-Landesjugendamt zu Beginn der Maßnahme wird empfohlen.

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