Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist es in Ausnahmefällen möglich, rechtlich betreute Menschen auch gegen ihren Willen medizinisch zu behandeln. Justizminister Rainer Stickelberger hat dies nun als „Gebot aus dem Schutzauftrag des Staats gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern“ bezeichnet. Beim 9. Württembergischen Betreuungsgerichtstag in Weingarten sagte er: „Die Notwendigkeit einer Regelung, Betreute in ganz bestimmten Ausnahmen auch gegen ihren natürlichen Willen behandeln und damit ernste gesundheitliche Schäden und Gefahren abwenden zu können, steht für mich außer Frage.“
Im Sommer vergangenen Jahres hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Behandlung rechtlich betreuter Menschen gegen ihren natürlichen Willen nach dem geltenden Recht nicht möglich sei. Das galt auch dann, wenn medizinische Maßnahmen dringend nötig waren, die Patienten dies aufgrund ihrer Erkrankung aber nicht erkennen konnten. Am 26. Februar 2013 trat dann die neue gesetzliche Regelung in Kraft. Seither kann im Rahmen enger rechtlicher Grenzen eine Behandlung erfolgen, sofern die Zustimmung des rechtlichen Betreuers oder der rechtlichen Betreuerin vorliegt und ein Gericht dies genehmigt hat.
Für den Justizminister bedeutet das jedoch keinen Schlussstrich unter das Thema: „So wichtig die gesetzliche Klarstellung auch war“, sagte er: „Wir müssen auch weiterhin hinterfragen, ob Zwangsmaßnahmen tatsächlich zum Wohl der Betroffenen sind.“ Sofern es Alternativen gebe, müssten diese stets die erste Wahl sein.
Betreuungsgerichtstag
Zum Betreuungsgerichtstag kommen Personen zusammen, die am betreuungsgerichtlichen Verfahren und an der rechtlichen Betreuung beteiligt sind. Dazu gehören insbesondere Juristinnen und Juristen von Gerichten und Anwaltskanzleien, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörden und -vereine. Das Thema des 9. Württembergischen Betreuungsgerichtstag an der Hochschule Ravensburg-Weingarten lautet: „Autonomie und rechtliche Betreuung - Wann sind Zwangsmaßnahmen noch zulässig?“