Als historische Verpflichtung sieht Justizminister Rainer Stickelberger die Arbeit der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg. Das gelte rund 55 Jahre nach deren Gründung unverändert.
„Selbst wenn die Strafverfolgung von NS-Verbrechen mit jedem Jahr schwieriger wird, sollte die Zentrale Stelle weiterhin bestehen bleiben und die erfolgreiche Ermittlungstätigkeit fortsetzen können“, sagte der Minister während eines Besuchs in der Zentralen Stelle: „Wir haben aus unserer Geschichte heraus eine große Verantwortung: Wir dürfen die Erinnerung an die schrecklichen Taten der Nationalsozialisten nicht verblassen lassen, sondern müssen uns damit auseinandersetzen - auch strafrechtlich.“
Enge Kooperation mit ausländischen Behörden
In den vergangenen Jahrzehnten hat die Zentrale Stelle knapp 7.500 Vorermittlungsverfahren eingeleitet, erledigt und an die regional zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Aktuell werden 30 Verfahren an Staatsanwaltschaften abgegeben. „Dies zeigt, dass auch 68 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs noch kein Schlussstrich unter die juristische Aufarbeitung gezogen werden darf“, erklärte der Justizminister. Die Zentrale Stelle ist eine Einrichtung der Justizverwaltungen der Länder, die gemeinsam die Kosten tragen und das Personal stellen. Derzeit sind neben dem Leiter, dem Leitenden Oberstaatsanwalt Kurt Schrimm, 17 Personen dort tätig - darunter drei Staatsanwälte und zwei Kriminalbeamte. Sie kooperieren eng mit ausländischen Behörden. Die Sichtung von Unterlagen aus Archiven beispielsweise in Osteuropa und Südamerika gehört ebenfalls zu ihrer Arbeit.
Die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Zentralen Stelle sind in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt, die im Dezember 1958 zwischen den Ländern vereinbart und 1967 erweitert wurde. Seither sind die Vorermittlungen nicht mehr auf Verbrechen beschränkt, die in Konzentrationslagern, Zwangsarbeiterlagern und Ghettos sowie durch Einsatzkommandos, Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden. Auch NS-Taten innerhalb des Bundesgebiets können aufgrund der erweiterten Zuständigkeit verfolgt werden.