Landtagswahl

Wahlaufruf und Hinweise der Landeswahlleiterin

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Ein Wahlzettel wird in eine Wahlurne geworfen. (Foto: © dpa)

Landeswahlleiterin Cornelia Nesch gibt wichtige Hinweise rund um die Landtagswahl am 14. März 2021 und appelliert an alle Wahlberechtigten, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

Am Sonntag, dem 14. März 2021, findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt. Landeswahlleiterin Cornelia Nesch appellierte an alle Wahlberechtigten in Baden-Württemberg, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und damit zu einer überzeugenden Wahlbeteiligung aktiv beizutragen. „Nur wer zur Wahl geht, entscheidet mit, wer das Land Baden-Württemberg in den nächsten fünf Jahren repräsentiert und regiert.“, so Landeswahlleiterin Cornelia Nesch.

Infektionsschutz im Wahllokal

Der Tradition entspricht es, am Wahlsonntag im Wahllokal zu wählen. Pandemiebedingt werden aber viele Wählerinnen und Wähler vermutlich aus Furcht vor einer Infektion mit dem Coronavirus Scheu haben, im Wahllokal zu wählen, so
Nesch. Mit der Regelung in der Corona-Verordnung sei aber bereits Vorsorge getroffen worden. Wichtig ist, dass die Wählerinnen und Wähler für die Wahl im Wahllokal dieses Mal nicht nur die Wahlbenachrichtigung und den Ausweis mitbringen, sondern auch FFP2-Masken oder medizinische Masken. Denn: Zum Schutz vor einer Corona-Infektion kann im Wahllokal nur wählen, wer Maske trägt. Ausnahmen sind nur mit ärztlicher Bescheinigung oder aufgrund eines sonstigen zwingenden Grundes möglich. Händedesinfektion und Abstandhalten sind ebenso Pflicht.

Wer am Wahlsonntag Symptome einer COVID-19-Infektion wie Fieber, trockenen Husten oder eine Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweist oder in den letzten 14 Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer infizierten Person hatte, darf ebenfalls nicht ins Wahllokal. Für kurzfristig auftretende Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen gibt es sogar bis 15 Uhr am Wahlsonntag die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen.

Stimmabgabe per Briefwahl

Alternativ zur Urnenwahl bestehe die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Es zeichne sich jetzt schon ab, dass unter den aktuellen Pandemiebedingungen dies deutlich mehr Wählerinnen und Wähler nutzen im Vergleich zu früheren Wahlen. Wichtig sei, in jedem Fall die Stimme abzugeben und von seinem staatsbürgerlichen Recht Gebrauch zu machen, so Nesch.

Wahlberechtigte erhalten problemlos auf Antrag von ihrer zuständigen Wohnortgemeinde Briefwahlunterlagen einschließlich leicht verständlicher Hinweise zur Durchführung der Briefwahl.

Besonders wichtig ist, dass nach der Durchführung der Briefwahl die Wahlbriefe rechtzeitig, spätestens am Wahlsonntag, den 14. März 2021, 18:00 Uhr, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse vorliegen. Denn nur dann zählt die Stimme mit. Soll der Wahlbrief mit der Post befördert werden, wird den Briefwählern deshalb dessen möglichst frühzeitige Aufgabe bei der Post dringend empfohlen. Der Wahlbrief sollte deshalb so früh aufgegeben werden, dass ihn die Post spätestens am Donnerstag, 11. März 2021 mitnehmen kann, bei entfernter liegenden Orten noch früher. Später kann nur der sichergehen, der den Wahlbrief unmittelbar bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgibt oder in den dortigen Briefkasten wirft.

Weitere Hinweise zur Wahl

Die Landeswahlleiterin gab zur Landtagswahl folgende weitere Hinweise:

Weiterführende Informationen

Informationen rund um das Thema Wahlen während der Corona-Pandemie sowie weitere hilfreiche Informationen für Wählerinnen und Wähler zur Landtagswahl am 14. März 2021 finden Sie hier:

Innenministerium: Fragen und Antworten zum Thema Wahlen während der Corona-Pandemie

Wenn Sie sich darüber hinaus für die Landtagswahl 2021 und die Bekanntmachungen der Landeswahlleiterin interessieren, werden Sie hier fündig:

Innenministerium: Landtagswahlen

Pressemitteilung vom 8. März 2021: Letzte Tipps zur Landtagswahl

Hinweis 9. März 2021: In einer früheren Version stand, dass Personen, die in den letzten 10 Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer infizierten Person hatten, nicht im Wahllokal wählen dürfen. Mit der Anpassung der Corona-Verordnung vom 7. März wurde dieser Zeitraum auf 14 Tage erhöht.

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