Justiz

Stickelberger weist Kritik an Unterbringung suchtkranker Straftäter in Entziehungsanstalten zurück

Rainer Stickelberger - Justizminister

In der Diskussion um die Unterbringung suchtkranker Straftäterinnen und Straftäter in Entziehungsanstalten wie den Zentren für Psychiatrie in Baden-Württemberg weist Justizminister Rainer Stickelberger pauschale Kritik an den Gerichten zurück. „Die Gerichte entscheiden nach dem geltenden Recht - und das Ermessen der Richterinnen und Richter ist in diesem Bereich eng“, sagte der Minister.us

Im Strafgesetzbuch seien die Voraussetzungen für eine Unterbringung in Entziehungsanstalten klar geregelt. Laut § 64 dient eine sogenannte Maßregel sowohl der Besserung als auch der Sicherung. Sie soll den Betroffenen dabei helfen, künftig ein straffreies Leben zu führen. Zugleich soll auf diese Weise die Bevölkerung vor erheblichen Rückfalltaten geschützt werden.

Im Fall suchtkranker Straftäterinnen und Straftäter führe der Weg zur Besserung dem Gesetz zufolge über eine Suchttherapie, so Stickelberger. Betroffene sollten die Möglichkeit bekommen, abstinent zu leben. Damit sollten künftige, erhebliche Straftaten, die aufgrund der Suchterkrankung zu erwarten sind, verhindert werden. Die notwendigen Therapien müssten im Maßregelvollzug durchgeführt werden, der Strafvollzug sei hierfür nicht geeignet. „Genau dieser Gedanke steht hinter der gesetzlichen Regelung“, sagte der Minister.

Soweit die gesetzlich festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt seien, bleibe einem Gericht nur ein eng begrenztes Ermessen. „Es muss die Unterbringung im Maßregelvollzug in der Regel anordnen, nur in besonderen Ausnahmefällen darf es davon absehen.“ Der Aspekt, dass in einer Justizvollzugsanstalt möglicherweise eine bessere Überwachung zu gewährleisten sein könnte als in einer Ent-ziehungseinrichtung, spiele dabei keine Rolle. Das habe der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, sagte Stickelberger. Ausschlaggebend für die Unterbringung sei die Frage nach der Therapie.

Soweit die Gerichte erwägen, eine Unterbringung im Maßregelvollzug anzuordnen, würden sie stets von psychiatrischen Sachverständigen beraten. Sofern in einzelnen Fällen Rechtsfragen streitig bleiben würden, könnten sie im Rahmen des Instanzenzugs - also durch die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof - entschieden werden.

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