LUFTREINHALTUNG

Härtefallregelung für Kunden von Kfz-Werkstätten möglich

Die Ausnahmekonzeption für die Verkehrsbeschränkungen ab 1. Januar 2019 in Stuttgart sieht eine Härtefallregelung für Kunden von Kfz-Werkstätten vor. Bei Existenzbedrohung kann eine Einzelgenehmigung beantragt werden.

Bereits am 31. Juli 2018 hat im Verkehrsministerium ein Gespräch zwischen Ministerialdirektor Uwe Lahl und Vertretern des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg stattgefunden. Die dabei vorgetragenen Sorgen bezüglich kleinerer Kfz-Betriebe beantwortete gestern das Verkehrsministerium in einem Schreiben. Danach sind Härtefallregelungen für Kunden von Kfz-Betrieben möglich.

Bei Existenzbedrohung kann Einzelgenehmigung beantragt werden

In dem Schreiben heißt es, dass die Ausnahmekonzeption für die Verkehrsbeschränkungen ab 1. Januar 2019 in Stuttgart eine Härtefallregelung vorsieht. Sofern Kfz-Betriebe durch die Verkehrsbeschränkungen nachweislich in ihrer Existenz bedroht sind, kann eine Einzelgenehmigung bei der Stadt Stuttgart beantragt werden. Die Existenzbedrohung ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberatungs- oder eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens zu belegen. Die Kunden dieser Kfz-Betriebe können sodann mit einer Terminbestätigung der Werkstatt, zum Zwecke der Arbeiten am Kraftfahrzeug, in die Umweltzone auf direktem Weg ein- und ausfahren.

Eine generelle Ausnahme für alle Kunden von Kfz-Betrieben für Diesel-Kfz der Euro-Norm 4 / IV und schlechter ab dem 1. Januar 2019 auf dem Gebiet der derzeitigen grünen Umweltzone Stuttgart ist nicht möglich, da in Stuttgart bereits seit geraumer Zeit die zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub PM10 überschritten werden. Zur Einhaltung der Grenzwerte und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit, müssen alle ihren Teil dazu beitragen.

Zudem besteht das Ziel, Verkehrsbeschränkungen für Diesel-Kfz der Euro-Norm 5 / V zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen alle wirksamen Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehört auch, dass bei den jetzt beschlossenen Verkehrsbeschränkungen, Ausnahmen nur insoweit erteilt werden, wie sie notwendig sind. Nur so können die Verkehrsbeschränkungen ihre volle Wirkung entfalten.

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