Justiz

Gesetzliche Regelung zur medizinischen Behandlung von Menschen in rechtlicher Betreuung

Der Bundestag hat am Donnerstagabend (17. Januar 2013) das „Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ verabschiedet. Damit ist es möglich, rechtlich betreute Menschen auch dann mit dringend notwendigen medizinischen Maßnahmen zu versorgen, wenn sie selbst aufgrund einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder einer seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen können. „Mit der neuen Regelung bekommen wir nun die eindeutige Gesetzeslage, die wir so dringend benötigt haben“, sagte Baden-Württembergs Justizminister Rainer Stickelberger am Freitag (18. Januar 2013) in Stuttgart: „Das bedeutet, dass Betroffene die Hilfe bekommen, die sie brauchen. Gleichzeitig hat die Verunsicherung bei medizinischen Fachkräften, Betreuerinnen und Betreuern und auch bei den Gerichten wegen der fehlenden Rechtsgrundlage damit ein Ende.“

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Sommer vergangenen Jahres war die Behandlung rechtlich betreuter Menschen nur noch mit deren ausdrücklicher Zustimmung möglich. Das galt selbst dann, wenn medizinische Maßnahmen dringend notwendig waren, die Patienten dies aufgrund ihrer Erkrankung aber nicht erkennen konnten. Im Rahmen enger rechtlicher Grenzen kann nun eine Behandlung erfolgen, sofern die Zustimmung des rechtlichen Betreuers oder der rechtlichen Betreuerin vorliegt und ein Gericht dies genehmigt hat.

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