Umwelt

Baumaschinen sollen sauberer werden

Umweltzonenschild mit grüner Plakette (Bild: Fotolia.com/ bluedesign)

Die Landesregierung hat einen Verordnungsentwurf zur Anhörung freigegeben, mit dem der Betrieb von Baumaschinen in Feinstaub-Belastungsgebieten auf emissionsarme Maschinen umgestellt werden soll. Auch Baumaschinen tragen zur Feinstaubbelastung bei. Als erstes Land will Baden-Württemberg deshalb nun verbindliche Regelungen festlegen, die für Baumaschinen in Belastungsgebieten gelten sollen.

„Die Luftqualität hat sich 2014 in Baden-Württemberg weiter verbessert. Jedoch gibt es für uns keinen Grund zum Aufatmen“, sagte Gisela Splett. „Die Beeinträchtigung der Gesundheit tausender Bürgerinnen und Bürger, Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wegen anhaltender Grenzwertüberschreitung und ein VG-Urteil zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Reutlingen machen weitere wirksame Schritte in der Luftreinhalteplanung erforderlich. Der Ministerrat hat deshalb heute einen Verordnungsentwurf zur Anhörung freigegeben, mit dem der Betrieb von Baumaschinen in Feinstaub-Belastungsgebieten auf emissionsarme Maschinen umgestellt werden soll.“ 

Im ländlichen und städtischen Hintergrund werden in Baden-Württemberg alle geltenden Grenzwerte eingehalten. An den verkehrsnah gelegenen Messstationen werden jedoch die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub und insbesondere Stickstoffdioxid (NO2) zum Teil erheblich überschritten. Es existieren jedoch Unterschiede in der Entwicklung und der absoluten Belastung in den Städten, die auch mit der Entwicklung des lokalen Verkehrs zusammenhängen.

Auch Baumaschinen tragen zur Feinstaubbelastung bei. Als erstes Land will Baden-Württemberg deshalb nun verbindliche Regelungen festlegen, die für Baumaschinen in Belastungsgebieten gelten sollen.

Baumaschinen mit sehr hohen Schadstoffemissionen sollen von den Baustellen in den Umweltzonen von Ludwigsburg, Markgröningen, Reutlingen, Stuttgart und Tübingen verbannt werden. Die Betreiber müssen stufenweise entweder Baumaschinen einsetzen, die den neuesten Abgasstandards entsprechen oder ältere Maschinen mit einem Partikelfilter nachrüsten. „Das seitens der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen der anhaltenden Grenzwertüberschreitung für Feinstaub in Stuttgart zwingt uns, an allen Feinstaubquellen anzusetzen. Es kann nicht sein, dass trotz gesundheitsgefährdender Luftbelastung Baumaschinen ungehindert Feinstaub und vor allem den besonders gefährlichen Ruß emittieren dürfen“, so Splett.

Um die finanzielle Belastung für die Bauunternehmen verträglicher zu gestalten, sieht die Landesregierung eine mehrstufige Umsetzung vor: Ab 1. Juli 2016 sollen die ersten Anforderungen in der jeweiligen Leistungsklasse gelten. Bei den großen Maschinen über 56 kW Motorleistung soll ab 1. Januar 2017 die Stufe IV, d.h. die seit letztem Jahr geltende EU-Anforderung für das Inverkehrbringen, für den Einsatz in den Belastungsgebieten verbindlich sein. In einem weiteren Schritt sieht die Verordnung vor, dass alle kleinen Maschinen mit einer Leistung von 19 bis 37 kW ab 1. Januar 2019 mit einem Partikelminderungssystem nachgerüstet sein müssen. 

Ausgenommen von diesen Regelungen sind Maschinen mit weniger als 19 und mehr als 56 kW Motorleistung, weil es für diesen Leistungsbereich bislang keine Emissionsvorgaben der EU gibt. Außerdem wegen ihres geringen Beitrags zur Gesamtemission ausgenommen sind Rammen, Grader, Straßenfertiger, Gussasphaltkocher, Mobil- und Autokräne.

Nach der Anhörung der betroffenen Verbände soll die Verordnung im September dieses Jahres vom Ministerrat verabschiedet werden. Baden-Württemberg ist dann Vorreiter in Deutschland. Andere Bundesländer fordern emissionsarme Baumaschinen bislang nur bei Aufträgen der öffentlichen Hand in Belastungsgebieten. Die damit erzielbare Wirkung ist deutlich geringer als der in Baden-Württemberg gewählte Minderungsansatz. Es gibt aber schon Interessenbekundungen aus anderen Bundesländern.

<link file:32609 _blank link-download>Hintergrundinformationen zum Verordnungsentwurf (PDF)

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