Ehrenamt

Steuererleichterungen für gemeinnützige Vereine

Jugendfußballmanschaft

Die Länder wollen die Übungsleiterpauschale auf 3.000 und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro erhöhen. Zudem sollen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb erst ab 45.000 Euro versteuert werden.

Um das freiwillige Engagement zu stärken, setzen sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder für Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht ein. Bei ihrer Jahres-Konferenz in Berlin sprachen sie sich heute für höhere steuerliche Freigrenzen für ehrenamtlich Aktive aus. Sie forderten den Bundesfinanzminister auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

„Wer sich im Musikverein engagiert, für den Natur- und Klimaschutz, die Kultur oder soziale Zwecke, fördert die Gesellschaft und trägt zum Zusammenhalt bei”, sagte Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann. „Wir wollen dieses wertvolle Engagement bestmöglich unterstützen.”

So soll die Übungsleiterpauschale von bislang 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr angehoben werden, die sogenannte Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro jährlich. Das bedeutet, dass Aufwandsentschädigungen und Vergütungen in dieser Höhe steuerfrei bleiben. „Trainiert beispielsweise eine junge Frau in ihrer Freizeit die Fußballmannschaft ihres Heimatvereins, müsste sie künftig 3.000 Euro aus ihrer Übungsleiterpauschale nicht versteuern. Damit lohnt sich freiwilliges Engagement noch mehr”, stellte Sitzmann fest.

Darüber hinaus sollen gemeinnützige Organisationen finanziell und von Verwaltungsaufwand entlastet werden. Die Finanzministerinnen und Finanzminister schlagen vor, die Freigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 35.000 Euro auf 45.000 Euro zu erhöhen. Denn es gilt zwar prinzipiell, dass Vereine und gemeinnützige Organisationen bei ihren Tätigkeiten auf Basis ihrer Satzung von den Ertragssteuern befreit sind. Eine Ausnahme ist jedoch der sogenannte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, wenn also beispielsweise ein lokaler Kulturverein ein Sommerfest mit Getränke- und Speisenverkauf veranstaltet. Auf die Gewinne aus dem Verkauf fällt Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Dabei greift die Steuerfreigrenze. Baden-Württemberg hatte bereits voriges Jahr eine Bundesratsinitiative eingebracht wonach die Freigrenze auf 45.000 Euro erhöht werden soll.

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