Die Landesregierung hat die Eckpunkte für eine Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes verabschiedet. Nach einem Heizungsaustausch müssen künftig fünfzehn Prozent der Wärme aus Erneuerbaren Energien gewonnen werden. Zudem soll sich das Gesetz nicht mehr nur auf private Wohngebäude beziehen.
„Um unsere ehrgeizigen Klimaschutzziele zu erreichen, müssen wir unseren Energieverbrauch im Wärmebereich bis zum Jahr 2050 um rund zwei Drittel gegenüber dem Jahr 2010 reduzieren“, sagten Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Umweltminister Franz Untersteller. Um hier voranzukommen, müsse das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes „mit Augenmaß“ weiter entwickelt werden.
15 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien
Wie bisher soll das Gesetz dann greifen, wenn der Heizkessel eines Gebäudes ausgetauscht wird. Die Eckpunkte sehen vor, dass der Pflichtanteil an erneuerbaren Energien von derzeit 10 auf künftig 15 Prozent erhöht und der Anwendungsbereich auch auf Nichtwohngebäude wie Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels ausgedehnt werden soll. Derzeit müssen nur die Eigentümer von privaten Wohngebäuden die Vorgaben des Gesetzes beachten.
„Unserem Klima ist es völlig egal, ob die Belastung mit CO2-Emissionen vom Heizen eines Wohnhauses oder eines Bürogebäudes ausgeht“, sagte Ministerpräsident Kretschmann. Es sei daher höchste Zeit, auch die Nichtwohngebäude mit einzubeziehen und die benötigte Energie in allen geeigneten Gebäuden möglichst effizient einzusetzen.
Dämmen wird belohnt
Neu ist auch, dass künftig ein individuelles Sanierungskonzept berücksichtigt werden soll. „Wir wollen diejenigen belohnen, die umfassend untersuchen lassen, wie sich ihr Gebäude in energetischer Hinsicht optimieren lässt“, betonte Umweltminister Untersteller. Denn wer aufgrund eines solchen Konzeptes später zum Beispiel die Fassade seines Hauses besser dämme und deswegen weniger Energie zum Heizen brauche, trage ebenfalls zum Klimaschutz bei.
Die Verpflichtungen nach dem Wärmegesetz knüpfen bislang an die Möglichkeit an, eine solarthermische Anlage einbauen zu können. Wenn es also nicht möglich war, eine solarthermische Anlage einzubauen, musste keine andere Erfüllungsoption realisiert werden. An dieser Systematik soll nicht weiter festgehalten werden. Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz sollen künftig vielmehr auch dann gelten, wenn eine solarthermische Anlage aus technischen, baulichen oder aus rechtlichen Gründen nicht realisiert werden kann. Dafür soll eine Wahlmöglichkeit bei der Erfüllungsoption eingeräumt werden – also etwa Holzpelletkessel, Wärmepumpe oder Dämmungsmaßnahmen.
Als nächsten Schritt wird das Umweltministerium ab kommender Woche auf dem Beteiligungsportal der Landesregierung zu den Eckpunkten eine frühzeitige Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen.