Fracking

Bundesregierung legt Gesetzentwurf zu Fracking vor

Erdgasprobebohrung (Bild: dpa).

Baden-Württembergs Umweltminister Franz Untersteller hat den Gesetzesentwurf des Bundesumweltministeriums zu Fracking in Deutschland in einer ersten Stellungnahme als reine Symbolgesetzgebung bezeichnet. Die Pläne wirkten wie ein unsicherer Balanceakt auf dem Hochseil, sehr bemüht, keinen falschen Schritt zu machen, sagte Untersteller. Um die Sorgen der Menschen zum Beispiel am Bodensee zu zerstreuen, sei das zu wenig. Er forderte Nachbesserungen und kündigte an, sich dafür in Berlin einzusetzen.

Franz Untersteller: „Nach dem, was wir bis jetzt wissen, ist das geplante Frackinggesetz kein Verbot, wie wir es befürwortet und erwartet haben. Ein wirkliches Verbot von Fracking zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten unter Einsatz umwelttoxischer Substanzen hätte im Bundesbergrecht verankert werden müssen. Da wagt sich die Bundesregierung aber offensichtlich nicht ran.“

Das Bundesumweltministerium widersetze sich damit auch einem Beschluss der Umweltministerkonferenz, in dem ausdrücklich eine Novelle des Bergrechts gefordert worden sei. 

Ein bisschen Verbot lasse der Entwurf aber immerhin doch erkennen, so der baden-württembergische Umweltminister weiter. Dass Fracking in Trinkwasser- und Naturschutzgebieten ausgeschlossen werden solle, sei allerdings nicht mehr als das absolute Minimum. Fracking in diesen Gebieten sei im Übrigen auch nach aktueller Rechtslage praktisch schon ausgeschlossen gewesen. Fallen müsse jetzt aber noch die fachlich nicht begründbare Begrenzung auf 3.000 Meter, forderte Untersteller.  

Positiv wertete der baden-württembergische Umweltminister angesichts des unzureichenden Gesetzesentwurfes, dass die Länder selbst aktiv werden können: „Wir sind froh, dass der Bund uns als Land die Zuständigkeit einräumt, über Probebohrungen selbst zu entscheiden. In Baden-Württemberg haben wir mit dem Wassergesetz bereits ein Instrument geschaffen, das uns erlaubt Fracking zu untersagen, wenn wir Risiken für Mensch und Umwelt sehen. Den entsprechenden Paragraphen aus dem Wassergesetz werden wir nutzen. Fracking in Baden-Württemberg hat es nicht gegeben und wird es nicht geben, weil die Technologie große Risiken birgt."

Weitere Informationen

Das Wassergesetz des Landes befasst sich in § 43 mit Bohrungen:

(1) Erdarbeiten und Bohrungen, die mehr als zehn Meter in den Boden eindringen sowie alle Arbeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe, die Menge oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.

(2) Anstelle der Anzeige ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden und sich dies nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen.

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