Justizminister Rainer Stickelberger hat im Bundesrat in Berlin die Position Baden-Württembergs zu dem Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes der Bundesregierung vorgestellt. Der vom Bundeskabinett im März beschlossene Entwurf knüpft an eine Initiative Baden-Württembergs an. Bereits im Jahr 2013 hatte sich der Bundesrat für einen Gesetzentwurf Baden-Württembergs ausgesprochen, der die Bestrafung von Spitzensportlern wegen Dopings ermöglichen soll.
„Der Regierungsentwurf greift wesentliche Elemente des Bundesratsvorschlags für einen effektiven Kampf gegen das Eigendoping von Spitzensportlern auf“, sagte Justizminister Stickelberger. Erstmals könne die Zentralgestalt des Dopings, nämlich der dopende Sportler selbst, strafrechtlich belangt werden. „Dies ist ein ungemein wichtiger Schritt hin zu einer effektiven Dopingstrafbarkeit“, so der Minister, der insbesondere um die Unterstützung auch der Sportverbände für den Gesetzentwurf warb.
Stickelberger wies allerdings auf die Gefahr einer Strafbarkeitslücke im Gesetzentwurf der Bundesregierung hin. „Der Entwurf stellt nicht sicher, dass ein Sportler bestraft werden kann, der in Deutschland gedopt an einem Wettkampf teilnimmt. Diese Lücke muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren geschlossen werden“, sagte der Minister. Das Problem ergebe sich daraus, dass als maßgebliche Tathandlung allein die Einnahme des Dopingmittels gelte. Das deutsche Strafrecht greife aber erst dann, wenn diese Tathandlung in Deutschland vorgenommen worden sei, der Sportler also die verbotenen Mittel in Deutschland zu sich genommen habe. „Wenn bei einem Wettkampf in Deutschland Dopingmittel nachgewiesen werden, wird sich angesichts der vielen Auslandskontakte von Spitzensportlern bei Wettkämpfen und Trainingslagern in vielen Fällen nicht klären lassen, im welchem Land der gedopte Sportler diese verbotenen Substanzen zu sich genommen hat. Er bleibt dann straffrei“, erläuterte Stickelberger.
Der Minister wies darauf hin, dass der vom Bundesrat beschlossene Gesetzesvorschlag Baden-Württembergs diese Strafbarkeitslücke vermeide. „Unser Vorschlag knüpft die Strafbarkeit maßgeblich an die Teilnahme des gedopten Sportlers an einem Wettbewerb in Deutschland an. Die Frage, an welchem Ort der Welt der Sportler die Dopingmittel zuvor eingenommen hat, ist für die Strafbarkeit irrelevant“, sagte der Minister. Stickelberger sprach sich dafür aus, diesen Punkt im weiteren Gesetzgebungsverfahren entsprechend zu korrigieren.