Das betroffene Abgassystem hat die Aufgaben, ein Austreten radioaktiver Gase in die Gebäudeluft zu verhindern, die Gase vor der Abgabe an die Abluft zum Abklingen der Radioaktivität zurückzuhalten und den Wasser- und Sauerstoffgehalt im Abgas zu begrenzen. Zu diesem Abgassystem gehören drei Geltrockner, von denen jeweils einer in Betrieb ist und dem Gasstrom die Feuchte entzieht.
Bei einem Routinerundgang wurde an einem im Stand-by-Modus befindlichen Geltrockner des Abgassystems ein Druckabfall festgestellt. Bei einer folgenden Überprüfung mit Lecksuchspray wurde eine kleine Leckage im Bereich einer Schweißnaht am Eintritt des Geltrockners gefunden. Radiologische Messungen ergaben keine Hinweise auf radioaktive Freisetzungen.
Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).
Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Der Betreiber hat den betroffenen Geltrockner freigeschaltet. Das Rohrleitungsstück, welches die Leckage aufweist, soll zur metallographischen Analyse aus dem System entnommen und durch ein neues Rohrleitungsstück ersetzt werden.
Mit den zwei nicht betroffenen Geltrocknern kann das Abgassystem bestimmungsgemäß weiterbetrieben werden. Die Leckage an der schadhaften Rohrleitung war so gering, dass eine Freisetzung radioaktiver Stoffe in dem Anlagenraum nicht nachweisbar war. Die Leckage im Abgassystem hatte somit eine geringe sicherheitstechnische Bedeutung und keine Auswirkungen auf Personen, Umwelt oder den Betrieb der Anlage.
Weitere Informationen
Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.
Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):
Kategorie S (Unverzügliche Meldung).
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden).
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag).
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und –betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.
Die Skala umfasst sieben Stufen:
- 1 – Störung
- 2 – Störfall
- 3 – ernster Störfall
- 4 – Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
- 5 – Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
- 6 – schwerer Unfall
- 7 – katastrophaler Unfall
Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1-7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.